Rechtsanwalt Matthiessen - Ihr Rechtsanwalt in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Strafrecht

Ihr kompetenter Rechtsbeistand für die Bereiche Mietrecht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Allgemeines Zivilrecht, Flugrecht, Baurecht, Verkehrsrecht und Erbrecht

Rechtsanwalt im Strafrecht: Verteidigung und Opfervertretung

Eine polizeiliche Vorladung, ein Anhörungsschreiben im Postkasten oder eine Hausdurchsuchung in den frühen Morgenstunden: Wer mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert wird, gerät unter enormen Druck. Auf dem Spiel stehen Geld- und Freiheitsstrafen, die Fahrerlaubnis, die berufliche Existenz und das persönliche Ansehen. Dabei bleibt bis zum rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung bestehen.

Das Strafrecht stellt das härteste Instrument staatlicher Gewalt dar. Aus diesem Grund unterliegt das Verfahren strengen Regelungen, wobei Fehler der Ermittlungsbehörden zu Ihrem Vorteil wirken können. Umgekehrt vermögen unüberlegte Äußerungen in der Anfangsphase den gesamten Verfahrensverlauf negativ zu beeinflussen. Wer seine Rechte wahrt und rechtzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzieht, schafft sich eine deutlich bessere Ausgangsposition.

Ein Rechtsanwalt verteidigt Beschuldigte in sämtlichen Verfahrensstadien und steht Menschen bei, die zum Opfer einer Straftat wurden. Diese Darstellung erläutert den Ablauf eines Strafverfahrens, die geltenden Fristen und die empfohlene Vorgehensweise in Ihrer Lage.

Wann ist ein Verhalten strafbar? Das Strafrecht verstehen

Eine Bestrafung ist ausschließlich dann zulässig, wenn das betreffende Verhalten zum Tatzeitpunkt bereits gesetzlich unter Strafe gestellt war (§ 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG). Die Mehrzahl der strafbaren Handlungen findet sich im Strafgesetzbuch, beispielsweise Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Raub, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung oder Sexualdelikte. Ergänzend existiert das Nebenstrafrecht mit Regelungen im Betäubungsmittelgesetz, im Konsumcannabisgesetz, im Straßenverkehrsgesetz, im Waffengesetz oder im Aufenthaltsgesetz.

Der Gesetzgeber differenziert zwischen Verbrechen und Vergehen. Als Verbrechen gelten Handlungen, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 StGB). Sämtliche übrigen strafbaren Handlungen fallen unter Vergehen. Diese Unterscheidung zeitigt praktische Konsequenzen: Bei Verbrechen ist bereits der Versuch ausnahmslos strafbar, ein Strafbefehl kommt nicht in Betracht und es besteht zwingend Verteidigungsbedarf.

Ordnungswidrigkeiten stellen keine Straftaten dar. Sie ziehen ein Bußgeld nach sich und bewirken keinen Eintrag im Vorstrafenregister. Die Unkenntnis rechtlicher Vorschriften schützt grundsätzlich nicht vor Bestrafung. Lediglich ein unvermeidbarer Verbotsirrtum führt zum Entfall der Schuld (§ 17 StGB).

Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren findet das Jugendgerichtsgesetz Anwendung, das den Erziehungsaspekt in den Mittelpunkt stellt. Bei Heranwachsenden im Alter von 18 bis 20 Jahren prüft das Gericht im Einzelfall, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangt.

Welche Konsequenzen drohen Ihnen?

Ermittlungsverfahren im Strafrecht: Vorladung, Anhörung, Durchsuchung

Jedes Strafverfahren nimmt seinen Anfang mit dem Ermittlungsverfahren. Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind Staatsanwaltschaft und Polizei verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln (§§ 152, 160 StPO). Viele Betroffene erhalten erstmals Kenntnis davon durch eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Durchsuchungsmaßnahme.

In Ihrer Eigenschaft als Beschuldigter besteht keine Verpflichtung, sich zur Sache zu äußern. Vor der ersten Vernehmung ist eine Belehrung über dieses Schweigerecht zwingend vorgeschrieben (§ 136 StPO). Lediglich Ihre Personalien müssen Sie angeben. Einer polizeilichen Vorladung müssen Beschuldigte keine Folge leisten, während Ladungen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht verbindlich sind. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Wohlmeinende Erklärungen ohne Kenntnis der Akten führen hingegen oft zu Nachteilen, die sich im weiteren Verlauf kaum mehr beseitigen lassen.

Die Anordnung einer Durchsuchung obliegt grundsätzlich einem Richter, bei Gefahr im Verzug können auch Staatsanwaltschaft oder Polizei diese verfügen (§ 105 StPO). Leisten Sie keinen Widerstand, äußern Sie sich jedoch nicht zur Sache. Kontaktieren Sie Ihren Verteidiger, widersprechen Sie der Sicherstellung und fordern Sie ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände (§ 107 StPO).

Für Zeugen bestehen abweichende Regelungen. Diese sind zum Erscheinen und zur Aussage bei der Polizei verpflichtet, sofern die Ladung auf staatsanwaltschaftlicher Anordnung beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Angehörige des Beschuldigten können ihr Zeugnis verweigern (§ 52 StPO). Würde eine Antwort zur Selbstbelastung führen, besteht das Recht zur Auskunftsverweigerung auf diese konkrete Frage (§ 55 StPO).

Der Verteidiger hat Anspruch auf Akteneinsicht (§ 147 StPO). Erst nach deren Auswertung kann fundiert entschieden werden, ob und in welcher Form Sie sich äußern. Am Abschluss der Ermittlungen stehen drei mögliche Ausgänge:

  • Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts: Die Beweislage rechtfertigt keine Anklageerhebung (§ 170 Abs. 2 StPO).
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen: Das Verfahren wird ohne Urteil beendet, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Geldbetrags (§§ 153, 153a StPO).
  • Anklage oder Strafbefehl: Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Verurteilung für hinreichend wahrscheinlich.

Ein erheblicher Anteil der Verfahren lässt sich bereits in dieser Phase ohne Hauptverhandlung zum Abschluss bringen.

Lassen Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen durch einen Rechtsanwalt überprüfen, bevor Sie sich gegenüber der Polizei äußern.

Welche Konsequenzen drohen Ihnen?

Strafbefehl, Anklageerhebung und Hauptverhandlung: Verfahrensablauf und maßgebliche Fristen

Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, bringt sie entweder Anklage vor oder stellt bei Vergehen einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Bei einem Strafbefehl handelt es sich um eine schriftlich ergangene Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung getroffen wird (§ 407 StPO). Dieser kann eine Geldstrafe, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie bei Beschuldigten mit Verteidiger eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr mit Bewährung verhängen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung besteht für Sie die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen (§ 410 StPO). Wird diese Frist versäumt, erlangt der Strafbefehl die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.

Im Anschluss an eine Anklage trifft das Gericht die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Im Rahmen der Hauptverhandlung nimmt es Beweise auf, hört Zeugen sowie Sachverständige an und bewertet das Ergebnis in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Die Beweislast liegt nicht bei Ihnen, Ihre Unschuld zu belegen, vielmehr muss das Gericht von Ihrer Schuld überzeugt sein. Verbleiben nach Abschluss der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel, erfolgt ein Freispruch (in dubio pro reo). Unmittelbar vor der Urteilsverkündung wird Ihnen das letzte Wort erteilt.

Selbst während der Hauptverhandlung besteht weiterhin die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung. Ein kompetenter Rechtsanwalt bringt Beweisanträge ein, stellt Zeugenaussagen kritisch in Frage, beanstandet Verfahrensmängel und widerspricht der Verwertbarkeit unrechtmäßig gewonnener Beweise.

Lassen Sie einen Strafbefehl unmittelbar nach dessen Zustellung durch einen Rechtsanwalt überprüfen, da die zweiwöchige Einspruchsfrist mit dem Zustellungsdatum zu laufen beginnt.

Wurde gegen Sie ein Urteil verhängt und streben Sie eine Vollzugslockerung an? Wir schützen Sie vor ungerechtfertigt strengen Strafen.

Urteil, Rechtsmittel und Strafvollstreckung: Was nach dem Gerichtsverfahren zu beachten ist

Das Urteil endet entweder mit einem Freispruch oder mit einer Verurteilung. Eine Verurteilung zieht entweder eine Geldstrafe in Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe nach sich. Das Gericht kann Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen (§ 56 StGB). Zusätzlich kommen Maßregeln der Besserung und Sicherung in Betracht, beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Berufsverbot, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder die Sicherungsverwahrung (§ 61 StGB).

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts können Sie Berufung oder alternativ Sprungrevision einlegen, gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts steht Ihnen die Revision offen. Für beide Rechtsmittel gilt eine Einlegungsfrist von einer Woche ab Urteilsverkündung (§§ 314, 341 StPO). Die Revision überprüft ausschließlich Rechtsfehler und unterliegt strengen formalen Begründungsanforderungen.

Sobald das Urteil rechtskräftig wird, setzt die Vollstreckung ein, für die die Staatsanwaltschaft zuständig ist (§§ 449 ff. StPO). Wer die Geldstrafe nicht begleichen kann, sollte zeitnah einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Anderenfalls droht die Ersatzfreiheitsstrafe, wobei seit 2024 zwei Tagessätze einem Hafttag entsprechen (§ 43 StGB). Der Vollzug von Freiheitsstrafen unterliegt mittlerweile den Strafvollzugsgesetzen der Länder. Über Angelegenheiten wie die vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe entscheidet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts.

Lassen Sie ein Urteil direkt nach der Verkündung anwaltlich überprüfen, da die Frist für Berufung und Revision lediglich eine Woche beträgt.

Geschädigte einer Straftat: Nebenklage, Adhäsionsverfahren und Strafantrag

Wer durch eine Straftat geschädigt wurde, nimmt nicht ausschließlich die Rolle eines Zeugen ein. Bei bestimmten Delikten, beispielsweise Sexualstraftaten, Körperverletzung, Nachstellung oder versuchten Tötungsdelikten, haben Sie die Möglichkeit, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen (§ 395 StPO). Nebenkläger sind berechtigt, während der gesamten Hauptverhandlung zugegen zu sein, Fragen zu stellen, Beweisanträge einzubringen und Rechtsmittel zu erheben. Bei schwerwiegenden Taten wird auf Antrag ein Opferanwalt durch das Gericht auf Staatskosten bestellt (§ 397a StPO).

Durch das Adhäsionsverfahren haben Sie die Möglichkeit, Schadensersatz und Schmerzensgeld unmittelbar im Strafprozess geltend zu machen (§§ 403 ff. StPO). Ein separater Zivilprozess erübrigt sich damit in vielen Fällen. Bestimmte Taten werden ausschließlich auf Strafantrag verfolgt, beispielsweise Hausfriedensbruch oder Beleidigung. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (§ 77b StGB).

Lassen Sie anwaltlich klären, ob eine Nebenklage oder ein Adhäsionsantrag für Sie infrage kommt, bevor die Hauptverhandlung beginnt.

Cannabis im Strafrecht: Welche Regelungen gelten seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes?

Das Cannabisstrafrecht hat sich grundlegend gewandelt. Seit dem 1. April 2024 unterliegt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern dem Konsumcannabisgesetz. Volljährige Personen dürfen außerhalb ihrer Wohnung bis zu 25 Gramm und an ihrem Wohnsitz bis zu 50 Gramm sowie drei Cannabispflanzen besitzen.

Strafbar macht sich, wer mehr als 30 Gramm außerhalb der Wohnung oder insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt (§ 34 KCanG). Handel, Einfuhr und die Weitergabe an Minderjährige stehen weiterhin unter Strafe. Für Kokain, Amphetamin, Heroin und weitere Betäubungsmittel bleibt das BtMG anwendbar.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

So übernehmen wir Ihre Verteidigung im Strafverfahren

Jeder Auftrag startet mit einer zügigen und unverbindlichen Bewertung Ihres Falls. Im Anschluss handeln wir planvoll:

  • Sofortmaßnahmen: Wir melden die Verteidigung an, stornieren Vernehmungstermine bei der Polizei und kümmern uns um sämtliche Kommunikation mit den Behörden.
  • Akteneinsicht: Wir fordern die Ermittlungsakte an und prüfen diese zusammen mit Ihnen gründlich.
  • Verteidigungsstrategie: Abhängig von der Beweissituation streben wir eine Einstellung, einen Freispruch oder ein möglichst mildes Strafmaß an.
  • Stellungnahme und Anträge: Wir führen entlastende Nachweise an, beanstanden Verfahrensmängel und schlagen einen Täter-Opfer-Ausgleich vor, sofern dieser zweckmäßig erscheint.
  • Hauptverhandlung und Rechtsmittel: Wir vertreten Sie im Gerichtssaal und erheben erforderlichenfalls Berufung, Revision oder Beschwerde.

Bei Fällen mit notwendiger Verteidigung, beispielsweise bei Vorwürfen eines Verbrechens oder bei Untersuchungshaft, kann ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt werden. Den Verteidiger Ihrer Wahl können Sie selbst bestimmen (§ 142 Abs. 5 StPO). Opfer von Straftaten unterstützen wir von der Strafanzeige über die Nebenklage bis zur Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Kontaktieren Sie uns unmittelbar, nachdem Sie von einem Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt haben, und lassen Sie Ihren Fall rechtlich überprüfen, bevor wichtige Fristen verstreichen.

Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz zur Seite!

Unser Leistungsspektrum im Strafrecht: Von Eigentumsdelikten bis zu Betäubungsmittelstraftaten

Ein Rechtsanwalt übernimmt die Verteidigung im gesamten Strafrecht, dazu zählen auch Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Zu den Schwerpunkten zählen:

  • Eigentums- und Vermögensdelikte: Diebstahl, schwerer Diebstahl, Raub, Betrug, Unterschlagung und Sachbeschädigung.
  • Körperverletzungs- und Tötungsdelikte: von einfacher Körperverletzung über Totschlag bis hin zu Mord.
  • Sexualstrafrecht: Vorwürfe gemäß §§ 174 ff. StGB, bei denen oft Aussage gegen Aussage steht.
  • Betäubungsmittel und Cannabis: Besitz, Handel und Einfuhr sowie bandenmäßiges und gewerbsmäßiges Vorgehen nach BtMG und KCanG.
  • Verkehrsstrafrecht: Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
  • Migrationsstrafrecht: Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz und das Asylgesetz, beispielsweise unerlaubter Aufenthalt oder Einschleusen von Ausländern.
  • Waffenrecht: unerlaubter Besitz, Erwerb und Handel gemäß dem Waffengesetz.
  • Jugendstrafrecht: Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des JGG.
  • Opfervertretung: Strafanzeige, Nebenklage und Adhäsionsverfahren in sämtlichen genannten Bereichen.
Nutzen Sie jetzt eine unserer individuell zugeschnittenen Dienstleistungen!

Häufige Fragen (FAQ)

Als beschuldigte Person sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten, und Sie müssen sich nicht zum Tatvorwurf äußern. Verpflichtend sind ausschließlich Angaben zu Ihrer Person. Nehmen Sie erst Stellung, nachdem Ihr Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat. Als Zeuge sind Sie hingegen zum Erscheinen verpflichtet, sofern die Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt.

Verlobte, Ehepartner, Lebenspartner und enge Verwandte des Beschuldigten haben das Recht, die Aussage zu verweigern (§ 52 StPO). Dies gilt ebenso für bestimmte Berufsgruppen wie Geistliche, Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten, sofern ihnen etwas im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurde (§ 53 StPO). Hiervon zu trennen ist das Auskunftsverweigerungsrecht. Jeder Zeuge kann die Beantwortung einzelner Fragen ablehnen, wenn er sich selbst oder einen Angehörigen dadurch belasten würde (§ 55 StPO).

Bei einem Strafbefehl handelt es sich um ein vereinfachtes schriftliches Verfahren für Vergehen, in dem das Gericht ohne mündliche Verhandlung eine Strafe verhängt. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. In diesem Fall findet eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Wird kein Einspruch erhoben, erlangt der Strafbefehl Rechtskraft und hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil.

Entscheidend ist die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe. Von einem Verbrechen spricht man, wenn die Tat mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Alle anderen Straftaten gelten als Vergehen. Der Versuch ist bei Verbrechen stets strafbar, bei Vergehen hingegen nur dann, wenn dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Wird Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen, muss ein Rechtsanwalt als Verteidiger hinzugezogen werden.

Straftaten ziehen Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich und können einen Eintrag im Bundeszentralregister zur Folge haben. Ordnungswidrigkeiten werden als weniger schwerwiegendes Unrecht eingestuft und mit Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet. Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde, erst nach einem Einspruch befasst sich das Amtsgericht damit. Auch bei einer Ordnungswidrigkeit muss Ihnen das Verhalten vorwerfbar sein.

Seit dem 1. April 2024 ist es Erwachsenen gestattet, unterwegs bis zu 25 Gramm und zu Hause bis zu 50 Gramm Cannabis bei sich zu führen. Geringfügige Mengenüberschreitungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Strafbar macht sich, wer außerhalb der eigenen Wohnung mehr als 30 Gramm oder insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt. Der Handel mit Cannabis bleibt ungeachtet der Menge eine Straftat. Minderjährigen ist der Besitz nach wie vor untersagt.

Im Adhäsionsverfahren verfolgt der Geschädigte zivilrechtliche Forderungen aus der Straftat unmittelbar im Strafverfahren. Üblich sind Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Strafgericht befindet hierüber gemeinsam mit dem Strafurteil. Für Geschädigte erweist sich dies häufig als zeitsparender und kostengünstiger als ein separates Klageverfahren vor dem Zivilgericht.

Maßregeln verfolgen nicht das Ziel der Bestrafung, sondern zielen auf die Besserung des Täters und den Schutz der Gesellschaft ab. Aus diesem Grund können sie auch gegen Personen verhängt werden, die schuldunfähig sind. Zu den gesetzlich vorgesehenen Maßregeln zählen die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot, die Führungsaufsicht, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt sowie die Sicherungsverwahrung (§ 61 StGB).

Die Staatsanwaltschaft verfolgt die meisten Straftaten von Amts wegen. Bei Antragsdelikten wie Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Diebstahl im Familienkreis ist jedoch ein Strafantrag der verletzten Person notwendig. Bei einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag tätig werden, sofern ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Für die Antragstellung gilt eine Frist von drei Monaten. Den Antrag können Sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht einreichen.

Ein Rechtsanwalt ist empfehlenswert, sobald Ihnen ein Ermittlungsverfahren bekannt wird. Ausschließlich der Verteidiger hat Zugang zur vollständigen Akte und kann beurteilen, ob Schweigen oder eine Erklärung vorteilhafter ist. Zahlreiche Verfahren lassen sich bereits im Anfangsstadium durch Einstellung abschließen. Auch für Geschädigte einer Straftat ist rechtlicher Beistand wichtig, um Nebenklage und Ersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen.

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