Rechtsanwalt Matthiessen - Ihr Rechtsanwalt in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Rechtsbeistand bei Verhaftung Aichach

Dienstleistung im Strafrecht

Ihr Rechtsbeistand in schwierigen Situationen

Untersuchungshaft? Haftbefehl? Dann benötigen Sie umgehend rechtliche Unterstützung. Eine Inhaftierung greift massiv in Ihr Leben ein: Sie belastet Ihre Familie, gefährdet Ihren Arbeitsplatz und kann binnen weniger Tage Ihre gesamte wirtschaftliche Existenz ins Wanken bringen. Genau aus diesem Grund ist rechtlicher Beistand von Anfang an unverzichtbar.

Wir stehen Ihnen in dieser Lage zur Seite. Durch Rechtsmittel wie Haftprüfung und Haftbeschwerde gehen wir gegen Ihre Inhaftierung vor und vertreten Sie vor dem Haftrichter. Häufig geht es nicht nur um die Aufhebung des Haftbefehls, sondern auch um die Außervollzugsetzung gegen Auflagen, mit der Sie die Haftanstalt verlassen können, während das Verfahren seinen Fortgang nimmt.

Als Rechtsanwalt im Strafrecht kenne ich die Abläufe in Haftsachen und weiß, wie zügig hier gehandelt werden muss. Wichtig ist: Äußern Sie sich nicht zur Sache, bewahren Sie Ruhe und lassen Sie mich umgehend verständigen.

Wie Sie erfolgreich gegen Ihre Verhaftung vorgehen

Damit Sie sich erfolgreich gegen die Inhaftierung wehren können, sollten Sie Folgendes beachten.

Verhalten bei der Verhaftung

  • Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist selbst strafbar.
  • Machen Sie nur die Pflichtangaben zu Ihrer Person und schweigen Sie zur Sache.
  • Verlangen Sie sofort einen Verteidiger. Sie dürfen einen Strafverteidiger oder den anwaltlichen Notdienst anrufen und einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson benachrichtigen.
  • Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltlichen Rat.

Sie müssen unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden. Er entscheidet über die Haft. Für diesen Termin steht Ihnen ein Verteidiger zu, notfalls als Pflichtverteidiger (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Tätigkeit des Anwalts

Als Verteidiger besuche ich den Beschuldigten umgehend und begleite ihn zur Vorführung vor dem Haftrichter. Ich beantrage Akteneinsicht und erarbeite daraus die Verteidigungsstrategie. Auf dieser Grundlage lege ich Rechtsbehelfe gegen die Haft ein und bereite eine mögliche Einlassung vor.

Haftarten

  • Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO): wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und fluchtverdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen bei Gefahr im Verzug auch festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.
  • Untersuchungshaft (§§ 112, 112a StPO): bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund. Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr, bei bestimmten Straftaten auch Wiederholungsgefahr. Die Haft muss verhältnismäßig sein.
  • Haftbefehl wegen Ausbleibens (§ 230 Abs. 2 StPO): wenn der Angeklagte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Als milderes Mittel kommt die polizeiliche Vorführung in Betracht.
  • Vollstreckungshaftbefehl (§ 457 Abs. 2 StPO): wenn ein Verurteilter die Strafe trotz Ladung nicht antritt.

Rechtsbehelfe gegen die Haft

  • Haftprüfung (§ 117 StPO): Das Gericht, das für den Haftbefehl zuständig ist, prüft auf Antrag jederzeit, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist. Auf Antrag findet eine mündliche Verhandlung statt, spätestens zwei Wochen nach Eingang.
  • Haftbeschwerde (§ 304 StPO): Das nächsthöhere Gericht überprüft den Haftbefehl. Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist sie nicht zulässig.

Ziel ist oft die Aussetzung des Vollzugs gegen Auflagen, etwa Meldepflicht, Abgabe des Reisepasses oder Kaution (§ 116 StPO). Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Aussageverweigerungsrecht

Als Beschuldigter dürfen und sollten Sie zur Sache schweigen. Das Recht gilt umfassend, nicht nur bei belastenden Fragen.

  • Auch vermeintlich harmlose oder entlastende Angaben sind gefährlich, weil sie gegen Sie verwendet werden können.
  • Die Polizei kann Ihnen keine Strafmilderung zusagen, auch nicht für ein frühes Geständnis.
  • Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Das gilt für vollständiges Schweigen. Wer nur auf einzelne Fragen antwortet, riskiert nachteilige Schlüsse.

Es gilt die Regel: Schweigen ist Gold.

Akteneinsicht

Ein Beschuldigter ohne Verteidiger kann selbst Akteneinsicht beantragen, erhält sie aber nur eingeschränkt (§ 147 Abs. 4 StPO). Umfassende Einsicht bekommt der Verteidiger. Solange die Ermittlungen laufen, kann auch sie beschränkt sein. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, müssen dem Verteidiger jedoch alle Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beurteilung der Haft wesentlich sind. Erst mit Aktenkenntnis lässt sich die Verteidigung gezielt aufbauen.

Welche Rechte stehen Ihnen bei einer Festnahme zu?

Bei einer Festnahme verlieren Sie keineswegs Ihre Rechte. Die Strafprozessordnung gewährt Ihnen eine Reihe von Befugnissen, über die man Sie sofort und in einer Sprache unterrichten muss, die Sie verstehen.

  • Recht auf Information: Man muss Ihnen den Anlass für Ihre Festnahme darlegen. Liegt ein Haftbefehl vor, ist dieser Ihnen mündlich zu eröffnen und als Abschrift auszuhändigen.
  • Recht auf einen Verteidiger: Sie sind berechtigt, zu jedem Zeitpunkt, auch bereits vor der ersten Befragung, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Sollte dieser nicht erreichbar sein, muss man Ihnen den Kontakt zu einem anwaltlichen Bereitschaftsdienst verschaffen.
  • Recht auf Benachrichtigung: Auf Ihren Wunsch hin ist ein Familienangehöriger oder eine Vertrauensperson zu informieren, sofern dadurch nicht der Zweck der Ermittlungen beeinträchtigt wird.
  • Recht auf ärztliche Untersuchung: Sie dürfen eine medizinische Begutachtung durch einen Arzt verlangen, den Sie selbst bestimmen.
  • Recht auf einen Dolmetscher: Beherrschen Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend, steht Ihnen eine kostenlose Übersetzung zu.
  • Konsularische Unterstützung: Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, können Sie verlangen, dass die konsularische Vertretung Ihres Herkunftslandes unterrichtet wird.
  • Recht auf gerichtliche Entscheidung: Sie sind jederzeit befugt, eine richterliche Kontrolle der Haftanordnung zu beantragen.

Unüberwachter Verkehr mit dem Verteidiger: Gespräche, schriftlicher Austausch und Telefonate mit Ihrem Rechtsanwalt unterliegen grundsätzlich keiner Überwachung und dürfen weder abgehört noch mitgelesen werden. Sämtliche übrigen Kontakte während der Untersuchungshaft werden hingegen in aller Regel überwacht. Erörtern Sie Details zum Tatvorwurf daher ausschließlich mit Ihrem Rechtsanwalt, niemals im Besuchsraum oder über das Telefon der Anstalt.

Die Haftarten im Überblick

Nicht jede Form der Freiheitsentziehung stellt Untersuchungshaft dar. Die verfügbaren Rechtsmittel richten sich danach, auf welcher Grundlage die Inhaftierung beruht.

  • Vorläufige Festnahme: Polizei und Staatsanwaltschaft sind befugt, auch ohne richterliche Anordnung festzunehmen, sofern Gefahr im Verzug vorliegt und die Voraussetzungen für einen Haftbefehl erfüllt sind. Zulässig ist die Festnahme darüber hinaus, wenn eine Person auf frischer Tat ertappt oder verfolgt wird, Fluchtgefahr besteht oder ihre Identität nicht geklärt werden kann. In solchen Fällen ist auch jeder Bürger zur Festnahme berechtigt.
  • Untersuchungshaft: basiert auf einer richterlichen Haftanordnung und dient der Verfahrenssicherung, nicht der Bestrafung.
  • Vorführungshaftbefehl: wird erlassen, wenn ein Beschuldigter oder Angeklagter ohne ausreichende Entschuldigung einem Termin fernbleibt. Er bezweckt ausschließlich die Anwesenheit im Termin, nicht eine dauerhafte Freiheitsentziehung.
  • Sitzungshaftbefehl: kann während der Hauptverhandlung angeordnet werden, sofern der Angeklagte nicht erscheint.
  • Vollstreckungshaftbefehl: richtet sich gegen rechtskräftig Verurteilte, die ihre verhängte Freiheitsstrafe nicht antreten.
  • Ersatzfreiheitsstrafe: tritt in Vollzug, wenn eine Geldstrafe weder beglichen noch durch gemeinnützige Arbeit ausgeglichen wird.

Hinweis: Insbesondere bei einem Vollstreckungshaftbefehl oder einer drohenden Ersatzfreiheitsstrafe bestehen häufig Handlungsmöglichkeiten, beispielsweise Ratenzahlungsvereinbarungen, gemeinnützige Arbeit oder ein Antrag auf Strafaussetzung. Wer rechtzeitig handelt, kann die Inhaftierung oft gänzlich vermeiden.

Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft stellt den schwerwiegendsten staatlichen Eingriff dar, der gegen eine noch nicht verurteilte Person verhängt werden kann. Daher sieht § 112 StPO strenge Voraussetzungen vor. Sämtliche drei Bedingungen müssen zeitgleich erfüllt sein.

1. Dringender Tatverdacht

Auf Grundlage des derzeitigen Ermittlungsstands muss ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Tat verübt haben. Ein bloßer Anfangsverdacht reicht hierfür nicht aus. Gerade an diesem Punkt greift die Verteidigung ein, insbesondere wenn sich die Beweisführung hauptsächlich auf eine einzige Zeugenaussage oder auf Indizien stützt.

2. Ein Haftgrund

  • Flucht: Sie befinden sich auf der Flucht oder haben sich verborgen.
  • Fluchtgefahr: Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände droht die Gefahr, dass Sie sich dem Strafverfahren entziehen werden. Dabei spielen soziale Verankerungen, Ihr Wohnort, familiäre Verhältnisse, Ihr Beschäftigungsverhältnis, Verbindungen ins Ausland sowie die voraussichtliche Straferwartung eine entscheidende Rolle.
  • Verdunkelungsgefahr: Es droht die Gefahr, dass Sie Beweismaterial beseitigen oder Einfluss auf Zeugen sowie Mitbeschuldigte nehmen könnten.
  • Wiederholungsgefahr: In Fällen bestimmter schwerwiegender Delikte kann die Inhaftierung gemäß § 112a StPO auch damit begründet werden, dass weitere erhebliche Straftaten zu befürchten sind.
  • Schwerstkriminalität: In Fällen besonders gravierender Taten wie Mord oder Totschlag kann die Haft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen dieser Haftgründe verfügt werden. Allerdings fordert die Rechtsprechung auch in diesen Fällen zumindest Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.

3. Verhältnismäßigkeit

Die angeordnete Haft muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen. Sofern eine Bewährungsstrafe oder eine Geldstrafe zu erwarten ist, gilt Untersuchungshaft in der Regel als unverhältnismäßig. Zudem fließen der gesundheitliche Zustand, die Notwendigkeit der Betreuung von Kindern sowie die Dauer des Verfahrens in die Bewertung ein.

Die Unschuldsvermutung bleibt bestehen. Untersuchungshaft stellt keine vorgezogene Bestrafung dar, sondern dient als Ermittlungsmaßnahme. Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht berührt.

Rechtsmittel: Haftprüfung, Haftbeschwerde und Aussetzung des Vollzugs

Bei einem Haftbefehl existieren unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten. Die passende Vorgehensweise ergibt sich aus der Aktenkenntnis und richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensstadium.

Haftprüfung

  • Stellung eines Antrags bei dem Gericht, welches den Haftbefehl verhängt hat, ist jederzeit fristfrei möglich.
  • Nach Antragstellung erfolgt eine mündliche Verhandlung, die binnen spätestens zwei Wochen ab Antragseingang stattzufinden hat.
  • Die Überprüfung bezieht sich auf den gegenwärtigen Sachstand, wobei neue Fakten und Beweismittel vorgebracht werden dürfen.
  • Fehlt dem Beschuldigten sowohl ein Verteidiger als auch ein gestellter Antrag, nimmt das Gericht nach Ablauf von drei Monaten eine Haftprüfung von Amts wegen vor.

Haftbeschwerde

  • Rechtsbehelf an die übergeordnete Instanz, das heißt vom Amtsgericht an das Landgericht und nachfolgend mittels weiterer Beschwerde an das Oberlandesgericht.
  • Diese unterliegt keiner Frist und erfolgt üblicherweise durch schriftliche Entscheidung.
  • Dieser Weg bietet sich insbesondere an, sofern die rechtliche Würdigung des Haftgrundes beanstandet werden soll.

Eine gleichzeitige Nutzung ist ausgeschlossen. Haftprüfung und Haftbeschwerde bestehen als Wahlmöglichkeiten nebeneinander, dürfen jedoch nicht parallel betrieben werden. Die Stellung eines Haftprüfungsantrags macht die Beschwerde unstatthaft. Diese strategische Entscheidung erfordert sorgfältige Abwägung.

Außervollzugsetzung gemäß § 116 StPO

Häufig erweist sich dieser Weg als praktikablere Alternative zur kompletten Haftbefehlsaufhebung. Das Gericht stellt den Vollzug zurück, sofern weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck gewährleisten. Denkbar sind:

  • Hinterlegung einer Sicherheit, also Kaution, die auch von Drittpersonen geleistet werden kann
  • wiederkehrende Meldepflichten bei der Polizeidienststelle
  • Herausgabe von Reisepass sowie Personalausweis
  • räumliche Aufenthaltsbeschränkungen und Wohnsitzvorgaben
  • Kontaktierungsverbote bezüglich Zeugen und Mitangeklagten
  • elektronische Überwachung des Aufenthalts bei entsprechender Eignung

Aussichtsreich gestalten sich derartige Anträge insbesondere bei Nachweis stabiler sozialer Verankerung, beispielsweise durch vorhandenes Arbeitsverhältnis, Mietverhältnis, Belege zur Versorgung von Kindern oder verbindliche Therapiezusage.

Dauer der Untersuchungshaft, Anrechnung und Entschädigung

Anders als häufig angenommen, existiert für die Untersuchungshaft keine festgelegte Höchstdauer.

Die Sechsmonatsgrenze

Gemäß § 121 StPO ist die Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor einer Urteilsverkündung im Regelfall auf maximal sechs Monate begrenzt. Eine Verlängerung über diese Frist hinaus kommt nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Schwierigkeiten der Ermittlungen, deren besonderer Umfang oder ein sonstiger gewichtiger Grund einer Urteilsfindung entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich das Oberlandesgericht im Wege der besonderen Haftprüfung. Anschließend erfolgt üblicherweise alle drei Monate eine erneute Überprüfung der Haftfortdauer.

Beschleunigungsgebot

Für Haftsachen besteht ein strenges Beschleunigungsgebot. Unnötige Verzögerungen im Ermittlungsverfahren oder bei der Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen fallen der Justiz zur Last und können die Aufhebung des Haftbefehls nach sich ziehen, auch wenn weiterhin ein dringender Tatverdacht gegeben ist. Die Überprüfung derartiger Verfahrensverzögerungen stellt eines der wirkungsvollsten Instrumente der Verteidigung in Haftsachen dar.

Anrechnung auf die Strafe

Bei späterer Verurteilung erfolgt gemäß § 51 StGB die Anrechnung der bereits verbüßten Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe, im Falle einer Geldstrafe entsprechend auf die Tagessätze. Hierbei entspricht ein Hafttag im Grundsatz einem Tagessatz.

Entschädigung bei zu Unrecht erlittener Haft

Wird das Verfahren durch Freispruch oder Einstellung beendet, steht dem Betroffenen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ein Entschädigungsanspruch für die erlittene Haft zu, ergänzt um den Ersatz nachweisbarer Vermögenseinbußen wie etwa Verdienstausfall. Dieser Anspruch unterliegt einer kurzen Geltendmachungsfrist, wodurch er praktisch häufig verfällt.

Aussageverweigerungsrecht und Akteneinsicht in Haftsachen

In Haftsachen kommt es auf zwei zentrale Rechte an, die den weiteren Verfahrensablauf maßgeblich prägen.

Aussageverweigerungsrecht

  • Als Beschuldigter sind Sie berechtigt und sollten von Ihrem Recht Gebrauch machen, zur Sache zu schweigen, bis die Beweislage geklärt ist.
  • Selbst scheinbar unbedenkliche oder entlastend wirkende Äußerungen bergen Risiken, da sie ohne Kenntnis der Akten ungewollt das bestätigen können, was die Ermittlungsbehörden bisher lediglich vermuten.
  • Polizeibeamte sind nicht befugt, eine Strafmilderung zuzusichern. Diese Entscheidung liegt ausschließlich bei Staatsanwaltschaft und Gericht.
  • Konsequentes Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Anders verhält es sich bei einer begonnenen, dann jedoch abgebrochenen Aussage.
  • Ihre einzige Verpflichtung besteht darin, Angaben zu Ihrer Person zu machen.

Der häufigste Irrtum in der Haft: Zahlreiche Beschuldigte erwarten, durch eine rasche Aussage ihre Entlassung zu erreichen. In Wahrheit verstärkt eine unüberlegte Einlassung regelmäßig den dringenden Tatverdacht und verfestigt dadurch die Haft. Entlastende Darstellungen gehen Ihnen nicht verloren, sie können später gezielt und nach sorgfältiger Vorbereitung vorgebracht werden.

Akteneinsicht

Das vollumfängliche Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakte steht ausschließlich dem Verteidiger zu. Beschuldigte selbst erhalten lediglich begrenzt Auskunft und vereinzelte Abschriften.

In Haftsachen besteht allerdings eine bedeutsame Ausnahme: Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, müssen ihm beziehungsweise seinem Verteidiger die für die Haftbeurteilung maßgeblichen Informationen zugänglich gemacht werden, selbst wenn die Ermittlungen noch andauern und die Akteneinsicht im Übrigen verwehrt wird. Ohne diese Kenntnisse wäre eine wirksame Verteidigung gegen den Haftbefehl ausgeschlossen. Wird sie verweigert, bildet dies einen eigenständigen Ansatzpunkt für rechtliche Schritte.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie wir Sie unterstützen

Falls Sie oder ein Familienangehöriger in Gewahrsam genommen werden, erhalten Sie von mir umfassende Unterstützung. Mit fundierter Erfahrung in der Praxis berate und verteidige ich Sie in allen Haftangelegenheiten, beginnend bei der ersten Vorführung bis hin zur Freilassung.

Wesentlich ist, dass Sie keinerlei Äußerungen zum Tatvorwurf abgeben, die Fassung bewahren und unverzüglich Kontakt zu mir aufnehmen. Auch Familienangehörige sind berechtigt, mich zu beauftragen und die Verbindung herzustellen. Die Beauftragung eines Strafverteidigers steht Ihnen rechtlich zu und darf nicht behindert werden.

Meine Leistungen:

  • sofortiger Besuch in der Justizvollzugsanstalt oder im Polizeigewahrsam
  • Beistand bei der Vorführung vor dem Haftrichter
  • Beantragung vollständiger Akteneinsicht, in Haftangelegenheiten auch während laufender Ermittlungen
  • Durchführung von Haftprüfung, Haftbeschwerde und weiterführender Beschwerde
  • Anträge zur Außervollzugsetzung unter Auflagen wie Kaution, Meldepflichten oder Abgabe von Ausweispapieren
  • Überprüfung von Verstößen gegen die Pflicht zur zügigen Verfahrensführung
  • Vertretung im gesamten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren
  • Durchsetzung von Entschädigungsforderungen nach unrechtmäßig erlittener Freiheitsentziehung

Dabei führe ich sämtliche Kommunikation mit Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichten, gebe Ihnen einen klaren Überblick über Ihre Situation und erkläre die weiteren Schritte. Ich arbeite diskret und zügig, um eine Verschlechterung Ihrer privaten und beruflichen Verhältnisse zu verhindern.

Bleiben Sie ruhig, äußern Sie sich nicht zur Sache und nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu mir auf.

Häufige Fragen (FAQ)

Eine Festnahme erfolgt in der Regel ohne Vorwarnung, und gerade diese Plötzlichkeit verleitet zu folgenschweren Fehlern. Bleiben Sie ruhig und versuchen Sie nicht, sich zu widersetzen, denn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte stellt einen eigenständigen Straftatbestand dar. Nutzen Sie Ihr Recht, die Aussage zu verweigern, beschränken Sie sich auf Angaben zu Ihrer Person und fordern Sie unmissverständlich, mit einem Verteidiger sprechen zu dürfen. Es steht Ihnen zu, zu telefonieren, um selbst einen Rechtsanwalt zu kontaktieren oder eine andere Person damit zu beauftragen.

Untersuchungshaft wird durch einen richterlichen Haftbefehl verfügt. Ihr Zweck besteht darin, zu verhindern, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung entzieht oder auf Beweismittel Einfluss nimmt, und sie dient somit der Sicherstellung des Strafverfahrens. Es handelt sich weder um eine Bestrafung noch um eine vorgezogene Strafvollstreckung. Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer existiert nicht: Eine Fortdauer über sechs Monate hinaus ist nur dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Komplexität der Ermittlungen genehmigt.

Aufgrund der Unschuldsvermutung ist Untersuchungshaft ausschließlich unter strengen Voraussetzungen zulässig. Notwendig sind ein dringender Tatverdacht, das Vorliegen eines Haftgrundes sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Als Haftgründe gelten Flucht oder das Verbergen der eigenen Person, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr sowie bei bestimmten schweren Straftaten die Wiederholungsgefahr. In Fällen der Schwerstkriminalität kann die Haft ausnahmsweise auch ohne das Vorliegen eines dieser Gründe verhängt werden.

Eine vorläufige Festnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft ist zulässig, wenn ein Haftbefehl gerechtfertigt wäre und zugleich Gefahr im Verzug vorliegt. Dasselbe gilt, wenn jemand auf frischer Tat angetroffen wird. Die festgenommene Person muss ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls bis zum Ablauf des Folgetages, einem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser prüft, ob ein Haftbefehl zu erlassen und Untersuchungshaft anzuordnen ist, oder ob die Freilassung zu verfügen ist.

Sofort, spätestens jedoch am auf die Festnahme folgenden Tag. Diese Zeitvorgabe folgt aus Grundgesetz und Strafprozessordnung. Bei diesem Termin eröffnet man Ihnen den Tatvorwurf, Sie werden angehört und haben Gelegenheit zu Einwendungen. Auch in dieser Situation besteht Ihr Schweigerecht. Im Idealfall begleitet Sie Ihr Verteidiger bereits zu diesem Termin, da er entscheidend für den weiteren Verlauf der Haftfrage ist.

Nein. Die Anordnung von Untersuchungshaft stellt keine Verurteilung dar. Die Unschuldsvermutung bleibt bis zum rechtskräftigen Urteil bestehen. Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine verfahrenssichernde Maßnahme, die auf einem dringenden Tatverdacht basiert, nicht auf einer bewiesenen Schuld. Sollte es später zu einer Verurteilung kommen, wird die bereits verbüßte Haftzeit auf die verhängte Strafe angerechnet.

Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen oder Haftbeschwerde zu erheben. Beide Rechtsmittel unterliegen keiner zeitlichen Befristung, können jedoch nicht parallel verfolgt werden. Oftmals erfolgversprechender als die komplette Aufhebung des Haftbefehls ist ein Antrag auf Außervollzugsetzung: Hierbei setzt das Gericht den Haftvollzug unter bestimmten Bedingungen aus, beispielsweise durch Hinterlegung einer Kaution, Einhaltung von Meldepflichten oder Herausgabe des Reisepasses. Welche Vorgehensweise zielführend ist, kann erst nach Einsichtnahme in die Akten entschieden werden.

Die Haftprüfung wird vor dem Gericht durchgeführt, das den Haftbefehl ausgestellt hat. Wird ein Antrag gestellt, findet spätestens zwei Wochen nach dessen Eingang eine mündliche Verhandlung statt. Die Haftbeschwerde richtet sich hingegen an die nächsthöhere Instanz und wird in der Regel schriftlich nach Aktenlage beschieden. Beide Rechtsmittel können jederzeit ohne Einhaltung einer Frist eingelegt werden, jedoch nicht gleichzeitig nebeneinander. Die Haftprüfung bietet sich insbesondere dann an, wenn neue Umstände im persönlichen Vortrag dargelegt werden sollen.

Dies ist grundsätzlich nicht zu empfehlen. Selbst scheinbar harmlose oder entlastende Äußerungen können als Schuldeingeständnis interpretiert werden oder unbeabsichtigt das bestätigen, was die Ermittlungsbehörden bisher lediglich vermuten. In der Stresssituation einer Festnahme ist eine wohlüberlegte Aussage kaum möglich. Eine Strafmilderung kann die Polizei im Übrigen nicht versprechen. Entlastende Angaben sollten ausschließlich nach erfolgter Akteneinsicht und in Rücksprache mit dem Verteidiger gemacht werden.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten verhängt werden soll oder wenn ein rechtskräftig Verurteilter den Antritt seiner Freiheitsstrafe versäumt. Voraussetzung für die Untersuchungshaft sind ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund, etwa Flucht, Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, wobei die Anordnung verhältnismäßig sein muss. Zusätzlich existieren Vorführungs- und Sitzungshaftbefehle, die ausschließlich die Anwesenheit im Verhandlungstermin gewährleisten sollen.

Rechtsgebiet

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