Rechtsanwalt Matthiessen - Ihr Rechtsanwalt in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Juristische Unterstützung bei Anklage und Strafbefehl Aichach

Dienstleistung im Strafrecht

Strafbefehl und Anklage: So reagieren Sie als Beschuldigter korrekt

Sie haben einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten und sind unsicher, welche Schritte nun erforderlich sind? Als Rechtsanwalt im Strafrecht zeige ich Ihnen, wie Sie angemessen reagieren sollten.

Wesentlich ist, dass Sie zügig und korrekt vorgehen. Weil im Straf- und Strafbefehlsverfahren Geld- sowie Freiheitsstrafen im Raum stehen, sollte die Verteidigung einem Anwalt überlassen werden. Beide Schriftstücke setzen Fristen in Gang, die sich im Nachhinein nur unter engen Voraussetzungen wiederherstellen lassen.

Bei einem Strafbefehl ist Ihr Handeln erforderlich. Unterlassen Sie eine Reaktion innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, erlangt der Strafbefehl Rechtskraft und entspricht einem Urteil, obwohl nie eine Verhandlung stattgefunden hat. Auch nach Erhalt einer Anklageschrift empfiehlt sich die umgehende Beauftragung eines Strafverteidigers, damit fristgerecht Einwände vorgebracht und Beweisanträge eingereicht werden können.

Als Rechtsanwalt im Strafrecht stelle ich Akteneinsichtsanträge, pflege den Kontakt zu Staatsanwaltschaft und Gericht und übernehme Ihre Verteidigung in der Hauptverhandlung.

Strafbefehl – so reagiere ich richtig

Merkmale des Strafbefehls

Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes, schriftliches Strafverfahren ohne Hauptverhandlung (§§ 407 ff. StPO). Er ist nur bei Vergehen zulässig. Das sind Straftaten, die im Mindestmaß mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Bei Verbrechen scheidet ein Strafbefehl aus.

Die Staatsanwaltschaft beantragt den Strafbefehl beim zuständigen Amtsgericht. Hat das Gericht keine Bedenken, erlässt es ihn ohne mündliche Verhandlung und ohne mich vorher anzuhören. Das Verfahren ist daher nicht öffentlich.

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann ich Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Dann kommt es zu einer regulären, öffentlichen Hauptverhandlung. Lege ich keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

Rechtsfolgen

Per Strafbefehl sind nur bestimmte Rechtsfolgen möglich (§ 407 Abs. 2 StPO), vor allem:

  • Geldstrafe, in der Praxis der Regelfall
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, aber nur, wenn ich einen Verteidiger habe
  • Fahrverbot von bis zu sechs Monaten
  • Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von höchstens zwei Jahren
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt, Einziehung oder Absehen von Strafe

Das Gericht kann den Strafbefehl nur so erlassen, wie die Staatsanwaltschaft ihn beantragt hat. Will es abweichen und bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag, findet eine Hauptverhandlung statt.

Nach einem Einspruch ist das Gericht nicht mehr an den Strafbefehl gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Das Urteil kann milder ausfallen, aber auch härter, bis hin zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Was zu tun ist

Die Frist von zwei Wochen ist kurz. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht eingehen, eine Begründung ist nicht erforderlich. Ich kann ihn daher zunächst fristwahrend einlegen und die Erfolgsaussichten nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger prüfen lassen.

Vor der Entscheidung sind Vor- und Nachteile abzuwägen:

  • Vorteil: Ich kann mich verteidigen, wenn der Tatvorwurf unbegründet oder die Strafe zu hoch ist.
  • Nachteil: Die Verhandlung ist öffentlich und die Strafe kann höher ausfallen.

Wichtig ist außerdem:

  • Der Einspruch lässt sich beschränken, etwa auf die Höhe der Tagessätze (§ 410 Abs. 2 StPO).
  • Ich kann den Einspruch bis zur Urteilsverkündung zurücknehmen, nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
  • Erscheine ich unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und bin auch nicht vertreten, wird der Einspruch verworfen (§ 412 StPO).

Es besteht kein Anwaltszwang. Eine anwaltliche Beratung ist dennoch dringend zu empfehlen, schon wegen der Akteneinsicht und der möglichen Folgen für Führungszeugnis und Führerschein.

Ein Strafbefehl kann unerwartete Folgen haben. Da kurze Fristen bestehen und ernsthafte Strafen drohen, ist es entscheidend, dass ich mir rechtlichen Beistand suche.

Anklage – so reagiere ich richtig

Merkmale der Anklage

Mit der Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht, das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 199 Abs. 2 StPO). Sie erhebt Anklage, wenn sie nach Abschluss der Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht sieht, eine Verurteilung also für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch (§ 170 Abs. 1 StPO).

Die Anklageschrift nennt den Angeschuldigten, die vorgeworfene Tat mit Zeit und Ort, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften. Hinzu kommen die Beweismittel und in der Regel das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 StPO).

Rechtsfolgen

Das Gericht stellt Ihnen die Anklageschrift zu und setzt eine meist kurze Frist (§ 201 StPO). In dieser Zeit können Sie Beweiserhebungen beantragen und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen. Was Sie entlastet oder belastet, lässt sich ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kaum beurteilen. Deshalb sollte ein Rechtsanwalt zuerst Akteneinsicht nehmen.

Danach entscheidet das Gericht im Zwischenverfahren:

  • Es eröffnet das Hauptverfahren und bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung. Ab jetzt sind Sie Angeklagter.
  • Es lehnt die Eröffnung ab, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 204 StPO).
  • Es stellt das Verfahren ein, etwa wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen.

Wer nicht aktiv wird, muss damit rechnen, dass das Gericht die Anklage unverändert zulässt und am Ende eine Verurteilung steht.

Was zu tun ist

Äußern Sie sich nicht selbst zur Sache, weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber Staatsanwaltschaft oder Polizei. Sie haben das Recht zu schweigen. Kontaktieren Sie sofort einen Rechtsanwalt und bringen Sie die Anklageschrift samt Fristsetzung mit. Die Frist ist zwar keine Ausschlussfrist, doch wer sie ungenutzt lässt, verschenkt oft die beste Chance, eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Als Rechtsanwalt im Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung, nehme Akteneinsicht, erhebe Einwendungen gegen die Eröffnung und stelle die nötigen Beweisanträge.

Bei Vergehen lässt sich häufig noch eine Einstellung gegen Geldauflage erreichen (§ 153a Abs. 2 StPO). Dafür müssen Gericht, Staatsanwaltschaft und Sie zustimmen. Eine Verurteilung und ein Eintrag im Führungszeugnis bleiben Ihnen dann erspart.

In bestimmten Fällen ist ein Verteidiger gesetzlich vorgeschrieben, zum Beispiel beim Vorwurf eines Verbrechens oder bei einer Anklage zum Schöffengericht oder Landgericht (§ 140 StPO). Sie können dann selbst einen Anwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger benennen.

Der Rechtsanwalt ist der Schutzschild für seinen Mandanten. Ich wehre sie wirksam gegen Anklagen ab.

Anklageschrift: die richtige Reaktion

Die Staatsanwaltschaft stellt mit der Anklageschrift den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens. Sie erhebt Anklage, sobald sie nach Beendigung der Ermittlungen einen ausreichenden Tatverdacht annimmt und eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich erachtet.

Inhalt der Anklageschrift

  • die präzise Tatbeschreibung einschließlich Tatzeitpunkt, Tatörtlichkeit, Tatgeschehen und involvierten Personen
  • die zur Anwendung kommenden Strafnormen
  • die verfügbaren Beweismittel, namentlich Zeugenaussagen, Urkunden und Sachverständigengutachten
  • die zuständige Gerichtsinstanz, bei welcher die Hauptverhandlung durchgeführt werden soll

Die Ihnen gesetzte Stellungnahmefrist

Nach Zustellung räumt Ihnen das Gericht eine Frist ein, üblicherweise sieben Tage. Innerhalb dieser Zeitspanne haben Sie die Möglichkeit, Einwände gegen die Verfahrenseröffnung vorzubringen und bestimmte Beweisaufnahmen zu beantragen. Welche Umstände entlastend oder belastend wirken, erschließt sich jedoch ohne Einsicht in die Ermittlungsakten nur schwer. Daher empfiehlt es sich, zunächst einen Verteidiger mit der Akteneinsicht zu betrauen und gegebenenfalls eine Verlängerung der Frist zu erwirken.

Ihr angemessenes Vorgehen

  • Geben Sie keine unüberlegten Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft, Polizei oder Gericht ab.
  • Mandatieren Sie einen Strafverteidiger und veranlassen Sie die Beantragung der Akteneinsicht.
  • Tragen Sie eigene Dokumente, Korrespondenzen und Zeugennamen zusammen, ohne jedoch potenzielle Zeugen eigenständig zu kontaktieren.
  • Erörtern Sie mit Ihrem Verteidiger, ob eine Verfahrenseinstellung unter Auflagen erreichbar ist.

Unterlassen Sie eine Reaktion, entscheidet das Gericht ausschließlich anhand der vorliegenden Akten über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Dadurch büßen Sie zwar keine Verteidigungsrechte für die spätere Hauptverhandlung ein, verzichten jedoch auf die Gelegenheit, das Verfahren bereits in dieser Phase zu beenden.

Das Zwischenverfahren: zwischen Anklageschrift und Hauptverhandlung

Das Zwischenverfahren liegt zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung. Es stellt die letzte Möglichkeit dar, eine öffentliche Verhandlung abzuwenden, und wird von Beschuldigten häufig in seiner Bedeutung verkannt.

Das Gericht untersucht, ob der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt. An dessen Ende ergeht eine von verschiedenen Entscheidungen:

  • Eröffnungsbeschluss: Das Verfahren wird zur Hauptverhandlung zugelassen und ein Verhandlungstermin bestimmt.
  • Ablehnung der Eröffnung: Genügt der Tatverdacht nicht, verweigert das Gericht die Eröffnung. Das Verfahren endet damit und lässt sich ausschließlich unter strengen Voraussetzungen erneut aufgreifen.
  • Teilweise Eröffnung: Bestimmte Tatvorwürfe oder eine günstigere rechtliche Würdigung entfallen, wodurch sich der Strafrahmen erheblich verringern lässt.
  • Einstellung: Liegt eine geringe Schuld vor, ist eine Einstellung mit oder ohne Auflagen möglich.
  • Vorläufige Einstellung: beispielsweise bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit.

An dieser Stelle greift die Verteidigung ein. Eine fundiert begründete Schutzschrift vermag darzulegen, dass Beweismittel nicht ausreichen, dass Aussagen einander widersprechen oder dass die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend ist. Ebenso lassen sich in dieser Phase ergänzende Beweiserhebungen beantragen, was in der späteren Hauptverhandlung regelmäßig schwieriger durchzusetzen sein wird.

Möglichkeiten zur Vermeidung einer Hauptverhandlung

Es muss nicht jedes Verfahren in einer Gerichtsverhandlung enden. Abhängig vom Tatvorwurf, bestehenden Vorstrafen und der Beweissituation stehen verschiedene Optionen zur Verfügung.

  • Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts: Lässt sich aus den Akten kein ausreichender Verdacht ableiten, muss das Verfahren beendet werden. Dies stellt das günstigste Ergebnis dar, da weder ein Register-Eintrag noch eine Auflage folgen.
  • Einstellung gemäß § 153 StPO bei Geringfügigkeit: auflagenfrei, sofern das Verschulden minimal ist und die Öffentlichkeit kein Verfolgungsinteresse hat.
  • Einstellung mit Auflagen gemäß § 153a StPO: praktisch am weitesten verbreitet. Typischerweise wird eine Geldsumme an gemeinnützige Organisationen oder die Staatskasse gezahlt, alternativ gemeinnützige Arbeit geleistet oder an Kursen teilgenommen. Nach Erfüllung der Auflage endet das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Eintragung im Führungszeugnis. Diese Option besteht bis zum Abschluss der Hauptverhandlung.
  • Strafbefehl anstelle einer Hauptverhandlung: In manchen Fällen erweist es sich als vorteilhaft, einen Strafbefehl zu beantragen, um eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu umgehen.
  • Verwarnung unter Strafvorbehalt: Das Gericht stellt die Schuld fest, setzt jedoch die Geldstrafe zur Bewährung aus.
  • Verständigung im Verfahren: Nach § 257c StPO kann über den Ausgang des Verfahrens eine Einigung erzielt werden, dies jedoch ausschließlich in offener Form und innerhalb strenger rechtlicher Vorgaben.

Wichtig: Einstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO erfordern das Einverständnis von Staatsanwaltschaft und Gericht, bei § 153a StPO zusätzlich Ihr eigenes. Die Frage, ob eine Auflage akzeptabel ist oder ein Freispruch angestrebt werden sollte, stellt eine strategische Entscheidung dar, die erst nach erfolgter Akteneinsicht sinnvoll getroffen werden kann.

Einsicht in die Akten und Aussageverweigerungsrecht

Jede Strafverteidigung ruht auf zwei grundlegenden Rechten: dem Recht, zu schweigen, und dem Recht, Einblick in die Ermittlungsakten zu erhalten.

Schweigerecht

  • Als Beschuldigter sind Sie niemals gezwungen, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Erforderlich sind ausschließlich die persönlichen Angaben.
  • Wenn Sie durchgehend schweigen, darf dies nicht nachteilig für Sie ausgelegt werden.
  • Eine andere Bewertung erfolgt bei nur teilweisen Aussagen: Wer zunächst Angaben macht und diese dann unterbricht, ermöglicht dem Gericht die Würdigung des bereits Gesagten.
  • Eine Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht befolgen. Bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sind Sie hingegen zum Erscheinen verpflichtet, jedoch besteht weiterhin keine Pflicht zur Aussage.

Akteneinsicht

Das vollständige Recht auf Akteneinsicht steht ausschließlich dem Verteidiger zu. Ohne Verteidiger erhalten Sie lediglich vereinzelte Auskünfte und ausgewählte Kopien, wobei auch dies nur begrenzt möglich ist. Erst durch die Akte wird erkennbar, worauf der Vorwurf basiert: welche Aussagen Zeugen gemacht haben, wie tragfähig Gutachten von Sachverständigen sind, ob Beweise rechtmäßig gewonnen wurden und ob sich Ungereimtheiten finden.

Erst auf dieser Grundlage kann vernünftig entschieden werden, ob Schweigen die richtige Wahl ist, ob eine schriftliche Stellungnahme erfolgen sollte oder ob eine Verfahrenseinstellung angestrebt werden kann. Eine Einlassung ohne vorherige Akteneinsicht stellt den häufigsten vermeidbaren Fehler in Strafverfahren dar.

Konsequenzen bei einer Verurteilung sowie anfallende Verfahrenskosten

Ganz gleich ob per Strafbefehl oder Gerichtsurteil: Die Konsequenzen einer Verurteilung reichen deutlich über die verhängte Sanktion hinaus.

  • Bundeszentralregister: Jede rechtskräftige Verurteilung führt zu einem Eintrag, unabhängig davon, ob sie durch Strafbefehl oder Urteil erfolgte.
  • Führungszeugnis: Eine einmalige Verurteilung zu maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe oder höchstens drei Monaten Freiheitsstrafe bleibt bei ansonsten unbelastetem Register üblicherweise unsichtbar. Sobald jedoch eine zweite Eintragung hinzukommt, entfällt diese Privilegierung.
  • Beruf: Abhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit können berufsrechtliche Konsequenzen, der Entzug einer erforderlichen Genehmigung oder Schwierigkeiten bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen drohen.
  • Fahrerlaubnis: Mögliche Folgen umfassen ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis samt Sperrfrist sowie Punkte im Fahreignungsregister.
  • Aufenthalt: Für ausländische Staatsangehörige können sich aufenthaltsrechtliche Konsequenzen ergeben.
  • Waffen- und Jagdrecht: Eine Verurteilung kann dazu führen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr anerkannt wird.

Kosten: Im Falle einer Verurteilung sind die Verfahrenskosten sowie die eigenen Auslagen vom Verurteilten zu tragen. Erfolgt hingegen ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, übernimmt üblicherweise die Staatskasse auch die notwendigen Aufwendungen des Beschuldigten. Anders verhält es sich bei einer Einstellung nach § 153a StPO – hier verbleiben die Anwaltskosten in der Regel beim Beschuldigten. Sofern die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorliegen, erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz leistet tarifabhängig, wobei bei vorsätzlich begangenen Taten die Kostenübernahme häufig erst nachträglich bei einem Freispruch erfolgt.

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Der Schutzmechanismus gegen Strafbefehl und Anklage

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten? Macht Ihnen die Anklageschrift Sorgen? Wenn Sie einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten haben, sollten Sie schnell handeln. Kontaktieren Sie umgehend mich, Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht.

Dank meiner jahrelangen Praxiserfahrung weiß ich, welche Schritte erforderlich sind. Ich beantrage Akteneinsicht und stelle gegebenenfalls weitere Anträge. Zudem trete ich in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft, der Polizei und dem Gericht, um Ihre bestmögliche Verteidigung vorzubereiten. Insbesondere bei einem Strafbefehl und Anklage wegen leichterer Vergehen lassen sich unangenehme Folgen wie Freiheitsstrafen oder eine öffentliche Verhandlung vermeiden.

Es ist von großer Bedeutung, dass Sie sich direkt an mich wenden und nicht an die Staatsanwaltschaft. Nur so kann ich Sie optimal verteidigen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ein Strafbefehl bezeichnet ein vereinfachtes schriftliches Verfahren gemäß §§ 407 ff. StPO bei Vergehen. Die Staatsanwaltschaft stellt den entsprechenden Antrag beim Amtsgericht, woraufhin der zuständige Richter ausschließlich auf Grundlage der Akten entscheidet. Es erfolgt keine mündliche Hauptverhandlung, das Verfahren verläuft nicht öffentlich. Sofern innerhalb von zwei Wochen kein Einspruch erhoben wird, erlangt der Strafbefehl Rechtskraft und entspricht in seiner Wirkung einem gerichtlichen Urteil.

Möglich sind insbesondere Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Einziehung sowie Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von bis zu zwei Jahren. Eine Freiheitsstrafe darf höchstens ein Jahr betragen, muss zur Bewährung ausgesetzt sein und kann nur verhängt werden, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.

Durch Einspruch. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Amtsgericht eingehen, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Anschließend wird das Verfahren in eine öffentliche Hauptverhandlung überführt. Der Einspruch lässt sich auf einzelne Punkte begrenzen, beispielsweise auf die Höhe des Tagessatzes oder auf ein Fahrverbot. Oft gelingt es im Vorfeld auch, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Rechtlich nein, den Einspruch können Sie auch selbst einreichen. Ob dies in Ihrer Situation angebracht ist, hängt allerdings von der Beweissituation, der Strafzumessung und eventuellen Vorstrafen ab. Das Gericht ist an die im Strafbefehl verhängte Strafe nicht gebunden, nach einem Einspruch kann daher auch eine schärfere Sanktion verhängt werden. Diese Einschätzung gelingt erst nach Einsicht in die Akten, zu der ausschließlich ein Verteidiger berechtigt ist.

Die Anklageschrift stellt den Antrag der Staatsanwaltschaft dar, mit dem sie vom Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Durchführung einer Hauptverhandlung fordert. Sie erfolgt dann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Beendigung der Ermittlungen zu der Einschätzung gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift läuft eine kurze Frist zur Stellungnahme, die üblicherweise eine Woche beträgt.

Eine Reaktion ist nicht zwingend erforderlich, es gibt keine Verpflichtung zur Äußerung. Entscheiden Sie sich für Schweigen, prüft das Gericht ausschließlich anhand der Akten, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Dadurch gehen Ihnen keine Rechte für die spätere Hauptverhandlung verloren, allerdings verzichten Sie auf die Chance, das Verfahren schon im Zwischenverfahren zu beenden. Empfehlenswerter ist es, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und über diesen Akteneinsicht nehmen zu lassen.

Zunächst beantragt ein Rechtsanwalt eine Verlängerung der Stellungnahmefrist und gleichzeitig Einsicht in die Akten. Nach Durchsicht der Unterlagen wird gemeinsam mit Ihnen entschieden, ob Einwände gegen die Verfahrenseröffnung vorgebracht, Beweisanträge eingereicht oder Verhandlungen über eine Verfahrenseinstellung geführt werden sollen. Im Anschluss trifft das Gericht die Entscheidung, ob das Hauptverfahren eröffnet, die Eröffnung abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wird.

Er übernimmt Ihre Verteidigung und erarbeitet zusammen mit Ihnen die passende Vorgehensweise. Dazu zählen die Einsichtnahme in die Akten, die Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweisen, das Einbringen von Beweis- und Verfahrensanträgen, Gespräche über eine mögliche Einstellung sowie Ihre Vertretung in der Hauptverhandlung. Zudem klärt er Sie darüber auf, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Aussage ratsam ist.

Nein. Das Gericht hat die Möglichkeit, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, sofern der Tatverdacht nicht hinreichend ist. Daneben besteht die Möglichkeit einer Einstellung gemäß § 153 StPO oder einer Einstellung unter Erfüllung von Auflagen nach § 153a StPO, wobei häufig die Zahlung eines Geldbetrags vereinbart wird. In bestimmten Fällen kann anstelle einer Hauptverhandlung auch ein Strafbefehl erlassen werden.

Im Regelfall ja. Erscheinen Sie nicht zur Hauptverhandlung, findet diese grundsätzlich nicht statt. Stattdessen drohen Vorführung oder Erlass eines Haftbefehls. Eine hinreichende Entschuldigung, beispielsweise durch ein ärztliches Attest, ist daher von entscheidender Bedeutung. Etwas anderes gilt nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl: Bleiben Sie dort ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fern, wird der Einspruch verworfen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Verteidiger vertreten zu lassen.

Rechtsgebiet

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