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TÜV abgelaufen: Anspruch auf Mietwagenkosten bleibt bestehen

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

TÜV abgelaufen: Mein Anspruch auf Mietwagenkosten bleibt bestehen.

Ein Fahrzeughalter hatte trotz abgelaufener TÜV-Plakette einen Unfall und mietete daraufhin ein Ersatzfahrzeug. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten dennoch übernehmen muss. Der Grund: Ohne ein ausdrückliches Fahrverbot durch die Behörden durfte das Fahrzeug weiterhin genutzt werden. Dieses Urteil zeigt, dass ein überzogener TÜV nicht automatisch zum Verlust von Ansprüchen führt.

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Mietwagen auch bei abgelaufenem TÜV: BGH bekräftigt Rechte der Geschädigten

Im November 2018 erlitt ein Mietwagenfahrer mit abgelaufener TÜV-Plakette einen Totalschaden. Obwohl die Haupt- und Abgasuntersuchung seit über sechs Monaten überfällig war, wurde die volle Haftung der Versicherung nicht in Frage gestellt. Nach einem Urteil zur Zahlung von 1.024,73 Euro durch den Fahrer klagte er gegen die Haftpflichtversicherung auf Erstattung.

Während das Amtsgericht ihm 990,08 Euro zusprach, wies das Landgericht die Klage ab. Begründung: Ohne gültige Prüfplakette sei die Fahrzeugnutzung unzulässig und rechtlich nicht akzeptabel. Die Revision vor dem BGH war jedoch erfolgreich: Mietwagenkosten zählen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu den erstattungsfähigen Herstellungskosten, selbst bei abgelaufenem TÜV, sofern kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde.

Dieser Präzedenzfall stärkt die Ansprüche von Geschädigten in vergleichbaren Streitfällen.

BGH: Mietwagenkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn die TÜV-Plakette abgelaufen ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 117/24) hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Angelegenheit zurück. Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass die Verwendung eines verkehrssicheren Fahrzeugs mit ungültiger TÜV-Plakette gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO nur dann rechtswidrig ist, wenn eine Behörde den Betrieb untersagt oder eingeschränkt hat. In diesem Fall lag kein behördliches Verbot vor, sodass die Nutzung rechtmäßig war.

Des Weiteren schließt der Sicherheitscharakter einer regelmäßigen Hauptuntersuchung den Schadensersatzanspruch nicht aus. Laut §§ 29, 69a StVZO ist ein Nutzungsverbot nicht bereits bei Überschreitung des TÜV-Termins vorgesehen.

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