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Irrtum über die Größe der Erbschaft: Anfechtung einer versehentlichen Erbausschlagung

Fachbeitrag im Erbrecht

OLG Frankfurt: Erbe voreilig abgelehnt? Alkoholabhängig, verwahrlost, jedoch wohlhabend.

Nicht jede Erbschaft bringt einen finanziellen Vorteil: Häufig hinterlassen Erblasser nur wenig Vermögen oder sogar Schulden. In solchen Fällen kann es ratsam sein, das Erbe auszuschlagen. Doch was geschieht, wenn sich nach der Ausschlagung herausstellt, dass der Nachlass doch wertvoller war als zunächst angenommen? Genau diese Frage hat kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juli 2024, Az. 21 W 146/23).

Eine Frau irrte sich über den Nachlass ihrer alkoholkranken Mutter und entschied sich voreilig, auf das Erbe zu verzichten. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich jedoch nun auf ihre Seite.

Die verstorbene Mutter lebte unter schlechten Bedingungen und war alkoholabhängig. Doch entgegen aller Erwartungen fand sich auf ihrem Konto ein beträchtliches Vermögen.

OLG Frankfurt: Tochter hat die Möglichkeit, ein voreilig ausgeschlagenes Erbe anzufechten.

Seit ihrem elften Lebensjahr hatte eine Frau keinen Kontakt mehr zu ihrer alkoholkranken Mutter. Nach dem Tod der Mutter lehnte die Tochter zunächst das Erbe ab. Als später bekannt wurde, dass ein beträchtliches fünfstelliges Vermögen vorhanden war, focht sie die Ausschlagung des Erbes an. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied in diesem Fall: Wer sich über den Umfang des Nachlasses irrt, hat das Recht, die Erbausschlagung anzufechten (Beschl. v. 24.07.2024, Az. 21 W 146/23).

Eine Kriminalbeamtin hatte die Tochter über den Tod der Mutter informiert und auf den verwahrlosten Zustand der Wohnung im Bahnhofsviertel hingewiesen. Ohne selbst nachzuforschen, nahm die Tochter an, dass ihre Mutter in soziale Schwierigkeiten geraten sei.

Erst durch eine Mitteilung des Nachlasspflegers erfuhr sie von einem Kontoguthaben im oberen fünfstelligen Bereich. Nachdem ihr Erbscheinsantrag zunächst abgelehnt wurde, entschied das OLG Frankfurt zugunsten der Tochter und erklärte die Anfechtung der Erbausschlagung für wirksam.

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Anfechtbarkeit der Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass ich als Erbe die Ausschlagung des Erbes anfechten kann, wenn ich irrtümlich von einer Überschuldung ausgegangen bin.

Der 21. Zivilsenat erklärte, dass ich über die genaue Zusammensetzung des Nachlasses, insbesondere das Vorhandensein von Kontoguthaben, im Unklaren war. Dieser Irrtum, auch als Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB bekannt, war kausal für meine Entscheidung, das Erbe auszuschlagen.

Wichtig ist der juristische Unterschied: Es geht hier nicht um den reinen Wert des Nachlasses, sondern um die Annahme falscher Tatsachen über dessen Zusammensetzung. Laut dem Senat stellt der Wert keine Eigenschaft einer Sache dar, jedoch sind die wertbildenden Faktoren, wie das Kontoguthaben, entscheidend. Mein Irrtum bestand also in der fehlerhaften Annahme über das Vorhandensein von Vermögenswerten.

Obwohl ich nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, um den Nachlass genauer zu prüfen, war der Senat nach der persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass meine Entscheidung auf einer Fehlvorstellung beruhte.

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Ausschluss der Anfechtung bei spekulativen Entscheidungen

Nach Auffassung des OLG wäre eine Anfechtung lediglich ausgeschlossen gewesen, wenn die Frau ihre Entscheidung bewusst auf einer spekulativen, ungesicherten Grundlage getroffen hätte.

In derartigen Fällen, in denen lediglich Annahmen über die Zusammensetzung des Nachlasses getroffen werden, besteht kein Anfechtungsgrund, da der Erbe „bewusst auf spekulativer Grundlage“ gehandelt habe, erläuterte der Senat. Dieser Sachverhalt stellte sich jedoch anders dar.

Bei der klagenden Tochter handelte es sich um einen Eigenschaftsirrtum. Es genügte, dass sie die Anfechtung unverzüglich erklärte, nachdem sie von der tatsächlichen Zusammensetzung des Nachlasses Kenntnis erlangt hatte, gemäß §§ 1954, 121 BGB. Somit konnte sie die Erbausschlagung wirksam anfechten und das Erbe annehmen. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.

Ähnlich entschied das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 20.11.2020, Az. I-3 Wx 166/20), in dem ein gesetzlicher Erbe fälschlicherweise von einer Überschuldung ausgegangen war, während tatsächlich ein Vermögen im mittleren sechsstelligen Bereich vorhanden war.

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Das Dilemma der Nachlasshaftung: Worauf Erben achten müssen

Nicht jede versehentlich ausgeschlagene Erbschaft kann durch eine Anfechtung rückgängig gemacht werden. Erben, die eine Überschuldung des Nachlasses befürchten, müssen sorgfältig abwägen, ob sie das Erbe annehmen oder ablehnen.

Die Herausforderung besteht darin, sich innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist einen genauen Überblick über den Nachlass zu verschaffen – insbesondere wenn Immobilien oder Unternehmen zu den Vermögenswerten zählen.

Für Erben, die eine Ablehnung in Betracht ziehen, ist es entscheidend, sich auch über Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zu informieren. Denn selbst bei Annahme der Erbschaft existieren Wege, die Haftung für Schulden auf den Nachlass zu begrenzen und somit persönliche Risiken zu minimieren.

Ich unterstütze Erben bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses und der Ermittlung des Nachlasswertes. Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten.

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