Wer also als Übernehmer des Betriebs (z. B. im Rahmen eines Unternehmenskaufs) davon ausgeht, die Geschäftsführung auswechseln zu können, kann eine Überraschung erleben. Dies ist nur dann richtig, wenn ausschließlich ein Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer besteht. Bei einem Arbeitsvertrag des ehemaligen Geschäftsführers, der entweder die alleinige Grundlage der Tätigkeit ist oder nicht aufgehoben wurde, geht dieser Vertrag mit über und verpflichtet den Erwerber. Eine sorgfältige Prüfung der vertraglichen Situation des Geschäftsführers ist daher unerlässlich.
Will der Erwerber also nicht mit dem Risiko konfrontiert sein, einen ehemaligen Geschäftsführer als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen, ist es dringend geboten, Klarheit darüber zu erlangen, ob der Geschäftsführer aufgrund eines Dienstvertrags seine Tätigkeit verrichtet oder aufgrund eines Arbeitsvertrags, den er bereits vor seiner Bestellung als Geschäftsführer geschlossen hatte. Falls dieser Vertrag nicht aufgehoben wurde, besteht die Gefahr, dass der Erwerber das alte Management als Arbeitnehmer übernehmen muss. Insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, bei denen ein Austausch des Managements erwünscht ist, sollte der Erwerber daher ausreichend prüfen, ob tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt, der zeitgleich mit der Abberufung als Geschäftsführer endet. Ist dies nicht der Fall oder liegt sogar ein Arbeitsvertrag vor, der nach Ende der Bestellung wieder in Kraft tritt, muss der Erwerber mit dem ehemaligen Geschäftsführer als Arbeitnehmer rechnen.