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Die Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft die Frage der Entschädigung für nicht genommenen Urlaub in den Jahren 2019 und 2020. Die Klägerin trat ihre Tätigkeit im Jahr 1993 zunächst als Angestellte einer GmbH an, die zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörte. Ab 2012 wurde sie dann als „Geschäftsführerin“ bei der Beklagten angestellt. Gemäß ihres Arbeitsvertrags, der nach sechs Jahren Betriebszugehörigkeit einen Jahresurlaubsanspruch von 33 Tagen vorsah, war sie dazu verpflichtet, ihren Urlaub bei der Beklagten zu beantragen. In den Jahren 2019 und 2020 nahm die Klägerin jedoch nur einen Teil ihres Urlaubs in Anspruch.
Während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin wurde sie von der Beklagten für bezahlte Dienstleistungs- und Beratungstätigkeiten eingesetzt, die einer anderen GmbH innerhalb der Unternehmensgruppe zugute kamen. Dabei unterlag sie detaillierten Anweisungen bezüglich ihrer Arbeitszeit und der zu erfüllenden Aufgaben, einschließlich Telefonakquise, Kundenbesuche, Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie Durchführung von Vorstellungsgesprächen und Einstellungsverhandlungen.
Im September 2019 trat die Klägerin von ihrem Amt als Geschäftsführerin zurück und kündigte dann ihr Vertragsverhältnis zum 30. Juni 2020. Während dieser Zeit war sie aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig und erbrachte keine Arbeitsleistung mehr. Das Arbeitsgericht Minden entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs (Urteil vom 13. November 2020 – 2 Ca 705/20). Die Beklagte legte Berufung ein, jedoch bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm die Entscheidung des Arbeitsgerichts (Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 Sa 1494/20).
Das BAG sprach der Klägerin den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG, da der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig genommen werden konnte. Dabei stellte das BAG fest, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff maßgeblich ist, und somit auch Fremdgeschäftsführer einer GmbH unter bestimmten Bedingungen diesen Anspruch geltend machen können.
Die Interpretation des BAG beruhte auf der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG und der Rechtsprechung des EuGH, die besagt, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ Personen umfasst, die eine tatsächliche Tätigkeit ausüben und eine Vergütung erhalten. Die Klägerin war weisungsgebunden und führte typische Angestelltentätigkeiten aus, ohne als Mehrheitsgesellschafterin zu agieren.
Die Niederlegung ihres Geschäftsführeramtes hatte keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch, da dieser nicht von der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen abhängt, sondern von den regelmäßigen Tagen mit Arbeitspflicht. Somit bestätigte das BAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts Minden zur Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs der Klägerin.
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