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Arktis-Kreuzfahrt ohne Gepäck: Reisepreis kann gemindert werden

Fachbeitrag im Reiserecht

Arktis-Kreuzfahrt ohne Gepäck: Der Reisepreis kann reduziert werden.

Erfolgt bei einer Pauschalreise eine verspätete Lieferung des Gepäcks beim Hinflug, sodass das Gepäck während der gesamten Reise – beispielsweise bei einer Arktis-Kreuzfahrt – nicht zur Verfügung steht, wird dies laut Landgericht München II als Reisemangel eingestuft. In einem aktuellen Urteil wurde festgestellt, dass betroffene Reisende in diesem Fall das Recht haben, den Reisepreis zu mindern.

Wer seine Traumreise in die Arktis antritt und aufgrund einer verspäteten Gepäckzustellung auf wichtige Ausrüstung und persönliche Gegenstände verzichten muss, kann daher rechtliche Ansprüche geltend machen und einen Teil des Reisepreises zurückfordern.

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Pauschalreisenden, die durch Verzögerungen beim Gepäcktransport erhebliche Einschränkungen in ihrem Reiseerlebnis hinnehmen müssen.

Der Sachverhalt: Reisende bekommen eine Entschädigung.

Ein Mann und seine Mutter hatten die Pauschalreise „Auf den Spuren der Eisbären“ in Norwegen gebucht, mussten die Arktis-Kreuzfahrt jedoch ohne ihr Gepäck antreten, da es am Flughafen verspätet ausgeliefert wurde. Kurz vor der Abfahrt erwarben sie dringend benötigte Kleidung in Outdoor-Geschäften, während an Bord eine Boutique und ein Wäscheservice zur Verfügung standen. Für die Expeditionen an Land wurden geeignete Schuhe und Parkas bereitgestellt.

Die Kosten für die Ersatzkäufe beliefen sich auf 2.300 Euro, von denen der Reiseveranstalter 1.500 Euro erstattete. Darüber hinaus erhielten die Reisenden 25 % des Reisepreises zurück, da die verspätete Gepäcklieferung als Reisemangel anerkannt wurde.

Gericht gewährt Reisenden eine höhere Entschädigung.

Die Reisenden empfanden die Entschädigung des Reiseveranstalters als unzureichend. Sie verlangten zusätzlich 15 % des Reisepreises sowie die Rückerstattung des Restbetrags für ihre Ersatzkäufe. Des Weiteren machten sie geltend, dass ihnen durch die gegebenen Umstände Urlaubsfreude verloren gegangen sei, und forderten entsprechenden Schadenersatz.

Das Landgericht München II gab der Klage nur teilweise statt und erhöhte die Minderung des Reisepreises auf 30 %, da ein Wäscheservice sowie die bereitgestellte Expeditionsausrüstung an Bord als angemessene Ersatzleistung anerkannt wurden.

Allerdings stellte das Gericht fest, dass der Reiseveranstalter bei den Kosten für Ersatzkäufe zu viel einbehalten hatte.

Den Reisenden wurden weitere 516 Euro zugesprochen, da bestimmte Anschaffungen, wie speziell für die Arktis gekaufte Funktionskleidung, nach der Reise nicht mehr verwendbar waren.

Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude? Gericht weist den Anspruch zurück.

Das Landgericht München II hat entschieden, dass Reisenden kein Schadensersatz für verloren gegangene Urlaubszeit zusteht. Trotz der verspäteten Gepäcklieferung konnten sie an der Arktis-Kreuzfahrt sowie den geplanten Expeditionen an Land teilnehmen – dies sei der Hauptzweck der Reise gewesen. Das Urteil vom 10.01.2025 (Az. 14 O 2061/24) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Betroffene Reisende sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Durchsetzung von Ansprüchen bei Reisemängeln häufig kompliziert ist.

Ich als Rechtsanwalt im Reiserecht kann Ihnen helfen, berechtigte Forderungen durchzusetzen, wie zum Beispiel:

  • Reisepreisminderung,

  • Erstattung von Ersatzbeschaffungen oder

  • eine faire Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude.

Ich prüfe für Sie die Erfolgsaussichten und setze die Ansprüche gegenüber Reiseveranstaltern durch.

Haben Sie Schwierigkeiten mit verspätetem Gepäck, Flugausfällen oder Reisemängeln? Als erfahrener Rechtsanwalt im Reiserecht stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen – sei es durch Reisepreisminderung, Ersatzkosten oder Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Lassen Sie sich nicht mit unzureichenden Angeboten abspeisen – ich setze mich für Ihr Recht auf eine stressfreie Reise ein!

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