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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen.
Adresse
Stadtplatz 26
86551 Aichach
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Öffnungszeiten
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen? Wurde Ihnen ein Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß zur Last gelegt? Bußgeldbescheide, Fahrverbote und sonstige Anordnungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sind ein lästiger Begleiter von Straßenverkehrsbehörden und Ordnungsämtern. Besonders Eintragungen im Fahreignungsregister (auch als Verkehrssünderdatei in Flensburg bekannt) und Fahrverbote können erhebliche Folgen für Ihr Privat- und Berufsleben nach sich ziehen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich rechtlichen Beistand verschaffen. So können Sie sich wirkungsvoll gegen Ordnungsmaßnahmen im Straßenverkehr zur Wehr setzen.
Als Kanzlei im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht informieren wir Sie darüber, worauf es ankommt, damit Sie ohne Bußgeld weiterfahren können.
Häufige Verstöße sind:
Die Sanktionen sind durch die jeweiligen Verordnungen in festgelegten Grenzen bestimmt. Bei Verstößen drohen Ihnen insbesondere:
Für das Fahren unter Cannabiseinfluss gilt seit dem 22. August 2024 der gesetzliche Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Beim Mischkonsum von Cannabis und Alkohol greift § 24a Abs. 2a StVG. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren gilt zusätzlich ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot (§ 24c StVG).
Dies ergibt sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit verschiedenen Rechtsverordnungen, die die Verkehrsordnungswidrigkeiten regeln. Dazu zählen:
Hinzu kommen weitere Vorschriften aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wie die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), sowie das Fahrpersonalgesetz (FPersG) mit entsprechender Verordnung.
Wenn Ihnen ein Bußgeld oder sogar ein Fahrverbot oder andere Sanktionen drohen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Anhörungs- und Zeugenfragebogen
Der Anhörungs- oder Zeugenfragebogen dient der Ermittlung des Fahrers, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen ist – etwa bei einem unscharfen Foto einer Geschwindigkeitsmessung – und der Halter nicht in Anspruch genommen wird. Sie müssen den Bogen nicht zur Sache ausfüllen und sollten dies ohne anwaltliche Rücksprache grundsätzlich auch nicht tun. Sie sind weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch müssen Sie Angaben machen, durch die Sie nahe Verwandte oder Verschwägerte belasten würden. Verpflichtend ist lediglich die Bestätigung Ihrer Personalien, also Name und Anschrift.
Einspruch einlegen
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch erheben. Dieser muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden – beispielsweise infolge Krankheit oder Ortsabwesenheit – versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Eine Begründung des Einspruchs ist zunächst nicht erforderlich. Sinnvoll ist sie erst, nachdem ein Rechtsanwalt durch Akteneinsicht die Messdaten und Beweismittel geprüft hat. Häufig führen ungenaue Messwerte oder Verfahrensfehler dann zur Einstellung des Verfahrens. Die Behörde überprüft den Bescheid auf den Einspruch hin erneut und stellt das Bußgeldverfahren entweder ein – etwa durch einen Abhilfebescheid – oder bestätigt den Bescheid; im letztgenannten Fall wird die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben.
Fahrverbot abwenden
Stellt das Fahrverbot eine besondere Härte dar, können Sie dies im Rahmen des Einspruchs geltend machen. Abzuwägen sind die Schwere des Verstoßes, etwaige frühere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Straßenverkehr sowie die Auswirkungen des Fahrverbots auf Ihr Privat- und Berufsleben. Besonders relevant sind Umstände wie eine berufliche Abhängigkeit vom Kraftfahrzeug – etwa als Berufskraftfahrer oder im Außendienst – oder die Pflege eines kranken Angehörigen.
Aussageverweigerungsrecht
Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Geben Sie ausschließlich Ihre Personalien an und äußern Sie sich nicht zur Sache. Schweigen wird Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt. Ein voreiliges Schuldanerkenntnis ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt kann später dagegen gegen Sie verwendet werden.
Verjährung von Verfolgung und Vollstreckung
Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet bzw. eine festgesetzte Sanktion nicht mehr vollstreckt werden. Die Dauer hängt von Art und Schwere des Verstoßes ab. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zunächst drei Monate; sobald ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben ist, verlängert sie sich auf sechs Monate. Bei Alkohol- und Drogenfahrten nach § 24a StVG, die noch keine Straftat darstellen, gilt aufgrund der Höhe des möglichen Bußgeldes nach § 31 OWiG eine Frist von einem Jahr. Bei bestimmten Sondertatbeständen – etwa Verstößen gegen Vorschriften zur Bauartgenehmigung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen – sind es zwei Jahre, in den schwersten Fällen nach § 24 Abs. 2 StVG bis zu fünf Jahre. Die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG beträgt drei Jahre bei einer Geldbuße bis 1.000 Euro und fünf Jahre bei einer Geldbuße über 1.000 Euro.
Ihnen wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen? Wir stehen Ihnen in dieser Situation zuverlässig zur Seite.
Wesentlich ist, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und nur Ihre Personalien angeben; setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung, damit keine kurzen Rechtsmittelfristen versäumt werden. Wir beantragen umfassende Akteneinsicht und beraten Sie über das weitere Vorgehen. Als Ihr Vertreter übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Polizei, Ordnungsbehörden und Gericht.
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
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