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Rechtsanwalt Verteidigung gegen Bußgeldbescheide Aichach

Dienstleistung im Verkehrsrecht

Bußgeldbescheide - wie Sie sich effektiv dagegen wehren

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen? Wurde Ihnen ein Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß zur Last gelegt? Bußgeldbescheide, Fahrverbote und sonstige Anordnungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sind ein lästiger Begleiter von Straßenverkehrsbehörden und Ordnungsämtern. Besonders Eintragungen im Fahreignungsregister (auch als Verkehrssünderdatei in Flensburg bekannt) und Fahrverbote können erhebliche Folgen für Ihr Privat- und Berufsleben nach sich ziehen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich rechtlichen Beistand verschaffen. So können Sie sich wirkungsvoll gegen Ordnungsmaßnahmen im Straßenverkehr zur Wehr setzen.

Als Kanzlei im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht informieren wir Sie darüber, worauf es ankommt, damit Sie ohne Bußgeld weiterfahren können.

Welche Folgen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf Sie zukommen

Häufige Verstöße sind:

  • Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit
  • Missachtung von Rotlichtzeichen
  • Unterschreiten des Sicherheitsabstands bzw. dichtes Auffahren
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen
  • Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt
  • Nichteinhaltung vorgeschriebener Lenk- und Ruhezeiten

Die Sanktionen sind durch die jeweiligen Verordnungen in festgelegten Grenzen bestimmt. Bei Verstößen drohen Ihnen insbesondere:

  • Verwarngelder bis zu 55 €
  • Bußgelder bis zu 2.000 € bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 Abs. 3 StVG), bei Alkohol- oder Drogenverstößen bis zu 3.000 € (§ 24a StVG); bei Verstößen gegen andere Gesetze sind mitunter deutlich höhere Beträge möglich
  • Eintragungen im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (Punkte in Flensburg)
  • Fahrverbote von bis zu 3 Monaten

Für das Fahren unter Cannabiseinfluss gilt seit dem 22. August 2024 der gesetzliche Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Beim Mischkonsum von Cannabis und Alkohol greift § 24a Abs. 2a StVG. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren gilt zusätzlich ein absolutes Alkohol- und Cannabisverbot (§ 24c StVG).

Dies ergibt sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit verschiedenen Rechtsverordnungen, die die Verkehrsordnungswidrigkeiten regeln. Dazu zählen:

  • Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Hinzu kommen weitere Vorschriften aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), wie die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), sowie das Fahrpersonalgesetz (FPersG) mit entsprechender Verordnung.

Fürchten Sie Bußgelder, Fahrverbote oder sonstige Sanktionen? Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen Angelegenheiten des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts.

So wehren Sie sich gegen Bußgelder, Auflagen und Fahrverbote

Wenn Ihnen ein Bußgeld oder sogar ein Fahrverbot oder andere Sanktionen drohen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

Anhörungs- und Zeugenfragebogen

Der Anhörungs- oder Zeugenfragebogen dient der Ermittlung des Fahrers, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen ist – etwa bei einem unscharfen Foto einer Geschwindigkeitsmessung – und der Halter nicht in Anspruch genommen wird. Sie müssen den Bogen nicht zur Sache ausfüllen und sollten dies ohne anwaltliche Rücksprache grundsätzlich auch nicht tun. Sie sind weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch müssen Sie Angaben machen, durch die Sie nahe Verwandte oder Verschwägerte belasten würden. Verpflichtend ist lediglich die Bestätigung Ihrer Personalien, also Name und Anschrift.

Einspruch einlegen

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch erheben. Dieser muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden – beispielsweise infolge Krankheit oder Ortsabwesenheit – versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Eine Begründung des Einspruchs ist zunächst nicht erforderlich. Sinnvoll ist sie erst, nachdem ein Rechtsanwalt durch Akteneinsicht die Messdaten und Beweismittel geprüft hat. Häufig führen ungenaue Messwerte oder Verfahrensfehler dann zur Einstellung des Verfahrens. Die Behörde überprüft den Bescheid auf den Einspruch hin erneut und stellt das Bußgeldverfahren entweder ein – etwa durch einen Abhilfebescheid – oder bestätigt den Bescheid; im letztgenannten Fall wird die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben.

Fahrverbot abwenden

Stellt das Fahrverbot eine besondere Härte dar, können Sie dies im Rahmen des Einspruchs geltend machen. Abzuwägen sind die Schwere des Verstoßes, etwaige frühere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Straßenverkehr sowie die Auswirkungen des Fahrverbots auf Ihr Privat- und Berufsleben. Besonders relevant sind Umstände wie eine berufliche Abhängigkeit vom Kraftfahrzeug – etwa als Berufskraftfahrer oder im Außendienst – oder die Pflege eines kranken Angehörigen.

Aussageverweigerungsrecht

Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Geben Sie ausschließlich Ihre Personalien an und äußern Sie sich nicht zur Sache. Schweigen wird Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt. Ein voreiliges Schuldanerkenntnis ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt kann später dagegen gegen Sie verwendet werden.

Verjährung von Verfolgung und Vollstreckung

Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet bzw. eine festgesetzte Sanktion nicht mehr vollstreckt werden. Die Dauer hängt von Art und Schwere des Verstoßes ab. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zunächst drei Monate; sobald ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben ist, verlängert sie sich auf sechs Monate. Bei Alkohol- und Drogenfahrten nach § 24a StVG, die noch keine Straftat darstellen, gilt aufgrund der Höhe des möglichen Bußgeldes nach § 31 OWiG eine Frist von einem Jahr. Bei bestimmten Sondertatbeständen – etwa Verstößen gegen Vorschriften zur Bauartgenehmigung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen – sind es zwei Jahre, in den schwersten Fällen nach § 24 Abs. 2 StVG bis zu fünf Jahre. Die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG beträgt drei Jahre bei einer Geldbuße bis 1.000 Euro und fünf Jahre bei einer Geldbuße über 1.000 Euro.

Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Gegen Sie wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet? Wollen Sie das Fahrverbot vermeiden? Ein Anwalt im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht steht Ihnen zur Seite und wehrt hohe oder rechtswidrige Maßnahmen ab.
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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wir vertreten Sie gegen Bußgelder und sonstige Sanktionen

Ihnen wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen? Wir stehen Ihnen in dieser Situation zuverlässig zur Seite.

Wesentlich ist, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und nur Ihre Personalien angeben; setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung, damit keine kurzen Rechtsmittelfristen versäumt werden. Wir beantragen umfassende Akteneinsicht und beraten Sie über das weitere Vorgehen. Als Ihr Vertreter übernehmen wir die gesamte Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Polizei, Ordnungsbehörden und Gericht.

Machen Sie sich keine Sorgen wegen Bußgeldern – mit unserer Unterstützung bleiben Sie am Steuer.

Häufige Fragen:

Wenn Sie den Bußgeldbescheid nicht hinnehmen möchten, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Diesen können Sie einlegen, müssen ihn aber nicht begründen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen.
Enthält der Bußgeldbescheid erhebliche formelle Mängel, etwa ein falsches Aktenzeichen oder fehlende Angaben zu Tatort und Tatzeit, ist er unwirksam. Bei nur geringen Formfehlern bleibt der Bescheid hingegen wirksam und wird rechtskräftig sowie vollstreckbar, wenn Sie nicht dagegen vorgehen.
Grundsätzlich verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach drei Monaten. Danach kann für die Ordnungswidrigkeit kein Bußgeld mehr verhängt werden. Wenn bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann auch dessen Vollstreckbarkeit verjähren. Die Frist richtet sich nach der Höhe des Bußgeldes und kann bis zu drei Jahre betragen.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Das lohnt sich, wenn Aussicht auf einen erfolgreichen Ausgang besteht. Das ist etwa dann der Fall, wenn Messungen bei Geschwindigkeitsverstößen ungenau waren oder die Beweismittel anzweifelbar sind. Einem Einspruch muss zunächst keine Begründung beigefügt werden.
Beim Fahrverbot müssen Sie den Führerschein innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel 4 Wochen) abgeben. Nach Ablauf des Verbots (Dauer zwischen 1 und 6 Monaten) bekommen Sie den Führerschein zurück. Beim Entzug der Fahrerlaubnis kann eine Sperrfrist verhängt werden, nach deren Ablauf Sie zunächst eine MPU absolvieren müssen.
Ein Einspruch ist dann lohnenswert, wenn realistische Erfolgsaussichten bestehen. Insbesondere haben Einsprüche gegen Bußgeldbescheide Aussicht auf Erfolg, wenn Messungen bei Geschwindigkeitsverstößen ungenau waren oder Beweismittel zweifelhaft erscheinen. Um die Erfolgsaussichten zu verbessern, sollten Sie den Einspruch ausführlich begründen.
Bei bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten kann ein Fahrverbot verhängt werden. In diesem Fall ist der Führerschein bei der zuständigen Polizeidienststelle abzugeben beziehungsweise wird die Fahrerlaubnis entzogen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, etwa ob der Fahrer Punkte im Fahreignungsregister hat oder unter Alkoholeinfluss stand?
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann ein Fahrverbot für 1–3 Monate verhängt werden; bei Verkehrsstraftaten beträgt die mögliche Dauer bis zu 6 Monate. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dauerhaft; zusätzlich kann eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren — in Ausnahmefällen sogar lebenslang — angeordnet werden.
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung gliedert sich in drei Abschnitte: einen Leistungstest, eine medizinische Untersuchung und ein psychologisches Gespräch. Auf die MPU sollten Sie sich unbedingt sorgfältig vorbereiten.
Laut der Strafprozessordnung (StPO) steht jedem Beschuldigten das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Niemand ist verpflichtet, durch seine Aussage zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Auch Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Nutzen Sie dieses Recht, denn alles Gesagte kann gegen Sie verwendet werden und als zugestanden gelten.

Rechtsgebiet

Person holding a smartphone beside a parked car outdoors, sunlight on the left.

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