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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen.
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Die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung zählt zu den häufigsten Streitpunkten im Familienrecht. Während die Trennung emotional bereits belastend ist, führt die Frage nach dem gemeinsamen Vermögen oft zu zusätzlicher Unsicherheit. Wer hat Anspruch auf was? Was zählt zum Zugewinn? Und wie kann eine faire Lösung gefunden werden?
Als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht stehe wir dir mit juristischem Know-how zur Seite und sorgen dafür, dass deine Interessen gewahrt bleiben. Dank klarer gesetzlicher Regelungen lassen sich vielen Streitigkeiten vorbeugen – vorausgesetzt, man kennt seine Rechte.
In zahlreichen Ehen stellt sich früher oder später die Frage: Wem gehört was? Die Antwort ist maßgeblich vom Güterstand der Ehepartner abhängig. Leben Sie ohne Ehevertrag, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – und genau darauf konzentrierewir uns in diesem Beitrag.
In der Zugewinngemeinschaft gilt:
Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer dessen, was ihm bereits vor der Ehe gehörte.
Auch während der Ehe erworbene Gegenstände gehören in der Regel demjenigen, der sie angeschafft hat – es sei denn, es liegt eine gemeinsame Anschaffung vor.
Ein typisches Beispiel:
Wird ein Auto gemeinsam finanziert, kann es als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet werden.
Zum gemeinsamen Hausrat zählen zudem Gegenstände, die dem alltäglichen Gebrauch beider Partner dienen.
Besonders im Falle einer Trennung oder Scheidung kann die Klärung der Eigentumsverhältnisse zu Unsicherheiten und Konflikten führen. Als Rechtsanwalt für Familienrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche zu wahren und eine rechtssichere Lösung zu finden – transparent, strukturiert und mit dem nötigen Feingefühl.
Der Zugewinnausgleich steht im Mittelpunkt der Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Das Eigentum verbleibt grundsätzlich bei der Person, der es gehört – der Zugewinnausgleich regelt nicht die Verteilung einzelner Gegenstände, sondern den finanziellen Ausgleich des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens.
Das zugrunde liegende Prinzip:
Während der Ehe tragen beide Partner ihren Teil bei – sei es durch Einkommen, Kindererziehung oder Unterstützung im Alltag.
Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gerecht aufgeteilt werden sollte, wenn die Ehe endet.
So berechnet man den Zugewinnausgleich:
Anfangsvermögen: Das Vermögen, das ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt.
Endvermögen: Das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
Zugewinn: Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.
Ausgleich: Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt, muss er die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehepartner zahlen.
Wichtig: Negative Zugewinne (Verluste) werden dabei nicht berücksichtigt. Der Ausgleich erfolgt also nur bei einem tatsächlichen Vermögenszuwachs eines Ehepartners.
In der Praxis ergeben sich häufig komplexe Fragestellungen, etwa hinsichtlich Schenkungen, Erbschaften oder Sonderregelungen im Einzelfall. Eine sorgfältige Prüfung und rechtssichere Berechnung sind daher unerlässlich.
Die gemeinsame Immobilie gehört bei einer Scheidung zu den größten Streitpunkten in der Vermögensauseinandersetzung. Ob es sich um ein Haus oder eine Eigentumswohnung handelt – wenn es um Eigentum geht, das mit viel Emotion und Geld verbunden ist, wird es schnell komplex.
Ist nur ein Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen?
In diesem Fall gehört die Immobilie grundsätzlich allein diesem Ehegatten.
Er kann frei darüber verfügen – allerdings wird eine mögliche Wertsteigerung der Immobilie beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Das bedeutet: Der andere Ehepartner könnte Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich haben.
Sind beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen?
Dann gibt es mehrere Möglichkeiten zur Aufteilung:
Auszahlung des Miteigentumsanteils: Möchte ein Ehepartner in der Immobilie wohnen bleiben, kann er dem anderen dessen Anteil abkaufen.
Realteilung: In seltenen Fällen ist ein Umbau in zwei getrennte Wohneinheiten möglich – dann nutzt jeder Ehegatte seine eigene Hälfte.
Verkauf der Immobilie: Viele entscheiden sich für den Verkauf und die hälftige Teilung des Erlöses – oft die einfachste und fairste Lösung.
Teilungsversteigerung: Scheitert jede Einigung, können wir ein gerichtliches Versteigerungsverfahren einleiten. Die Immobilie wird öffentlich versteigert, der Erlös aufgeteilt – meist jedoch zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis.
Die Aufteilung von Immobilien im Falle einer Scheidung verlangt nach Feingefühl und juristischer Fachkenntnis – insbesondere wenn Kinder, bestehende Kredite oder emotionale Verbindungen betroffen sind. Als Rechtsanwalt für Familienrecht bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung zur Verteilung Ihrer gemeinsamen Immobilie an – vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Beratungsgespräch.
Für viele Paare ist das gemeinsame Haustier ein fester Bestandteil der Familie. Doch was geschieht mit dem geliebten Tier bei einer Scheidung? Obwohl Tiere nach dem Gesetz nicht als Sachen betrachtet werden, erfahren sie im rechtlichen Kontext eine Behandlung wie Hausrat. Die Frage, wer das Haustier behalten darf, ist daher nicht nur emotional, sondern auch juristisch von Bedeutung.
Entscheidung nach dem Tierwohl
Im Streitfall entscheidet das Gericht, bei wem das Tier nach der Trennung verbleiben soll. Entscheidend ist das Wohl des Tieres. Es wird geprüft:
Wer ist die Hauptbezugsperson des Tieres?
Bei wem kann das Tier ohne große Veränderungen weiterleben?
Wer ist in der Lage, sich weiterhin angemessen um das Tier zu kümmern?
Erhält ein Ehepartner das „Sorgerecht“ – also das Eigentum am Tier – kann der andere Ehegatte unter Umständen eine Ausgleichszahlung verlangen.
Wichtig: Diese Regelung gilt nur, wenn das Tier tatsächlich gemeinsam angeschafft wurde. Gehört es nachweislich nur einem der Ehegatten (z. B. vor der Ehe), bleibt es im Eigentum dieser Person.
Die Frage nach dem Verbleib des Haustiers bei einer Scheidung erfordert oft viel Fingerspitzengefühl – insbesondere dann, wenn beide Partner eine enge Bindung zum Tier haben.
Als Rechtsanwalt im Familienrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um eine einvernehmliche und tiergerechte Lösung zu finden – vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch.
Ein oft unterschätzter Streitpunkt bei einer Scheidung sind Zuwendungen von Schwiegereltern – wie beispielsweise finanzielle Unterstützung beim Hauskauf oder größere Geschenke. In vielen Fällen haben die Eltern mit ihrer Schenkung in erster Linie ihr eigenes Kind unterstützen wollen. Dass der (ehemalige) Schwiegerpartner das Geschenk nach der Trennung behält, entspricht meist nicht ihrem Willen.
Können Schwiegereltern ihr Geschenk zurückfordern?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu Klarheit geschaffen: Eine Rückforderung ist grundsätzlich möglich, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Seit 2019 gilt: Ein Rückforderungsanspruch besteht nur, wenn die Ehe relativ kurz nach der Schenkung scheitert – in der Regel innerhalb von zwei bis drei Jahren.
Hält die Ehe jedoch mehrere Jahre, sehen die Gerichte häufig keine Grundlage für eine Rückforderung.
Zudem wird berücksichtigt, ob und in welchem Umfang das Geschenk – wie etwa eine Immobilie – während der Beziehung genutzt wurde. Diese Nutzung wird wertmindernd angerechnet, sodass die Rückforderung nicht in voller Höhe erfolgen muss.
Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich
Schenkungen der Schwiegereltern beeinflussen in der Regel nicht direkt den Zugewinnausgleich.
Sowohl der erhaltene Betrag als auch eine mögliche Rückzahlung werden dem Anfangs- bzw. Endvermögen zugerechnet und neutralisieren sich somit rechnerisch.
Wichtig: Jeder Fall ist individuell. Ob und in welcher Höhe eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist, hängt stark von den speziellen Umständen und der Intention der Schenkenden ab.
Wir beraten Sie jetzt im Bereich Familienrecht – wir prüfen Ihre Situation und vertreten Ihre Interessen mit Erfahrung und Fingerspitzengefühl.
Während getrennte Konten nach einer Trennung in der Regel keine größeren rechtlichen Probleme verursachen, gestaltet sich die Situation bei einem gemeinsamen Konto – häufig ein sogenanntes Oder-Konto – anders. In diesem Fall können beide Ehepartner unabhängig voneinander auf das Guthaben zugreifen, unabhängig davon, wer das Geld verdient hat.
Insbesondere im Trennungsfall führt dies häufig zu Unsicherheiten und Streitigkeiten – insbesondere dann, wenn einer der Partner größere Beträge abhebt oder allein über das Konto verfügt.
Was gilt ab dem Zeitpunkt der Trennung?
Jeder Ehegatte darf maximal die Hälfte des Guthabens abheben.
Hebt ein Ehepartner mehr als die Hälfte ab, kann der andere den übersteigenden Betrag zurückfordern.
Zahlungseingänge nach der Trennung stehen grundsätzlich demjenigen zu, der sie erwirtschaftet hat.
In bestimmten Fällen können sogar Abhebungen vor der Trennung rückgängig gemacht werden.
Beispielsweise, wenn ein Ehepartner auffällig hohe Beträge abgebucht hat, um sich auf Kosten des anderen einen Vorteil beim Zugewinnausgleich zu verschaffen.
Ein solches Vorgehen kann als illoyale Vermögensverschiebung gewertet werden – mit der Konsequenz, dass auch hier der überschreitende Anteil herauszugeben ist.
Fazit: Klare Regelungen schützen Ihr Vermögen
Ein Gemeinschaftskonto bei Trennung oder Scheidung sollte frühzeitig rechtlich geprüft werden.
So lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden und faire Lösungen erzielen – ohne unnötige Konflikte.
Ich berate Sie individuell zur Aufteilung gemeinsamer Konten im Familienrecht – sichern Sie sich jetzt Ihre rechtliche Erstberatung.
Eine Scheidung ist nicht nur emotional herausfordernd, sondern oft auch mit erheblichen Kosten verbunden – insbesondere bei der Vermögensaufteilung. Gerichtliche Streitigkeiten über Immobilien, Konten oder Wertgegenstände können zeitintensiv und kostspielig werden.
Einvernehmliche Lösung: Die Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine kostengünstige Alternative stellt die sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung dar.
In diesem außergerichtlichen Vertrag regln wir gemeinsam mit dem Ehepartner alle wesentlichen Fragen – insbesondere zur Vermögensverteilung, zum Zugewinnausgleich, zur Immobilie oder zu Unterhaltsansprüchen.
Die Vorteile:
Deutlich geringere Kosten im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren
Schnellere Abwicklung
Mehr Kontrolle über die Inhalte und Ergebnisse
Weniger emotionale Belastung durch die Vermeidung von Streitigkeiten
Eine solche Einigung ist besonders sinnvoll, wenn beide Parteien an einer fairen und sachlichen Lösung interessiert sind.
Ich berate Sie jetzt zu den Möglichkeiten einer Scheidungsfolgenvereinbarung – wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Scheidung kosteneffizient und rechtssicher gestalten können.
Wenn eine Ehe scheitert, sind nicht nur Emotionen betroffen – sondern auch Vermögenswerte. Die Aufteilung des Vermögens bei einer Scheidung ist häufig ein heikles Thema und kann rasch zu rechtlichen Streitigkeiten führen. Wir stehen Ihnen in dieser Phase mit fundierter Beratung, strategischer Verhandlungsführung und konsequenter Interessenvertretung zur Seite.
Ob Immobilien, Ersparnisse, Hausrat oder Firmenbeteiligungen – wir prüfen und bewerten gemeinsam mit Ihnen, welche Vermögenswerte in die Auseinandersetzung einfließen und welche Ansprüche Sie geltend machen können. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich auch Sonderfälle wie:
Schenkungen der Schwiegereltern
vor der Ehe erworbenes Eigentum
Zugewinnausgleich
Allein- oder Miteigentum
gemeinsames Konto und Schulden
Unsere Leistungen im Überblick:
Rechtsberatung zur Vermögensaufteilung nach Trennung oder Scheidung
Analyse Ihrer Vermögenssituation und des Güterstands (z. B. Zugewinngemeinschaft)
Erstellung oder Prüfung von Scheidungsfolgenvereinbarungen
Vertretung bei außergerichtlichen Einigungen
Prozessvertretung vor Gericht, wenn keine Einigung möglich ist
Verhandlung mit der Gegenseite zur Durchsetzung Ihrer Interessen
Rechtskonforme Bewertung und Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen
Verlassen Sie sich auf eine kompetente rechtliche Unterstützung in einer herausfordernden Lebensphase – kontaktieren Sie uns jetzt für ein persönliches Beratungsgespräch. Wir werden Ihre Vermögensverhältnisse professionell klären und für eine gerechte Lösung sorgen.
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
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