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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen.
Adresse
Stadtplatz 26
86551 Aichach
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Öffnungszeiten
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
Falls die Ehepartner uneinig sind, sieht das Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmte Regelungen vor. Damit Ihre nicht-einvernehmliche Trennung so reibungslos wie möglich verläuft, sollten Sie Folgendes beachten:
Voraussetzungen
Ihre Ehe muss als „gescheitert“ gelten. Dies ist der Fall, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht oder diese nicht wiederhergestellt werden kann. Dies wird nach dem Trennungsjahr vermutet.
Das Trennungsjahr beträgt bei einvernehmlicher Scheidung ein Jahr. Kommen die Ehepartner jedoch nicht überein, müssen sie drei Jahre getrennt „zu Bett und Tisch“ gelebt haben.
Es ist wichtig, dass Sie dokumentieren, wann die Trennung beginnt. Hierfür sollten Sie gemeinsame Verträge, wie Versicherungen oder Mietverträge, kündigen und gegebenenfalls eine Einigung über die geteilte Betreuung der gemeinsamen Kinder oder Unterhaltszahlungen erzielen.
Härtefälle
In Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden, was eine sofortige Scheidung ermöglicht.
Ein Härtefall liegt beispielsweise vor bei
missbräuchlichem Konsum von Alkohol und Drogen, wenn der Partner eine Therapie ablehnt oder häufig Rückfälle erleidet.
häufiger Gewalt: schwere Verletzungen, wiederholte Tätlichkeiten, Misshandlungen in Anwesenheit der Kinder, Misshandlung der Kinder.
erniedrigenden Demütigungen und massiven Beschimpfungen, insbesondere wenn dies vor den Kindern geschieht.
Straftaten gegen den Partner, Bedrohungen oder sogar Morddrohungen.
Ablauf
Circa 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann man einen Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen. Dabei herrscht Anwaltszwang, sodass man sich anwaltlich vertreten lassen muss.
Das Gericht leitet den Scheidungsantrag an den Ehegatten weiter. Zudem erhalten die Parteien Formulare, die ausgefüllt zurückgesendet werden müssen, damit der Versorgungsausgleich vorbereitet werden kann. Der Scheidungstermin wird dann angesetzt.
Beim Gerichtstermin müssen die Noch-Ehepartner persönlich erscheinen. Die Scheidungswilligen müssen ihren Scheidungswunsch bestätigen (ohne diesen begründen zu müssen). Darüber hinaus können Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, elterliche Sorge, Hausrat usw. verhandelt werden.
Der Scheidungstermin endet mit einem Scheidungsbeschluss. Gegen diesen kann der Ex-Partner Rechtsmittel einlegen.
Kosten der Scheidung
Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind abhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten.
Bei einer streitigen Scheidung fallen die Kosten höher aus, da jeder Ehepartner einen eigenen Scheidungsanwalt benötigt, den er selbst bezahlen muss.
Scheidungsfolgesachen (wie etwa Kindesunterhalt, Fragen zum Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung) kommen als eigene Kostenposition hinzu, wenn sich die Ehepartner nicht einigen können.
Scheidungsfolgesachen
Rentenausgleich
Die Rentenanwartschaften der Ehegatten sind in der Regel unterschiedlich hoch. Diese Unterschiede werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, halbiert und beiden Partnern jeweils zur Hälfte gutgeschrieben.
Ausnahmsweise werden die Rentenansprüche nicht geteilt, wenn:
die Ehe weniger als 3 Jahre gedauert hat, es sei denn, der Ex-Partner besteht ausdrücklich darauf.
Das Teilen der Rentenansprüche grob unbillig wäre, etwa wenn der Ehepartner mich massiv bedroht und verletzt hat.
Unterhaltsansprüche
Ehegattenunterhalt: Bis zur Scheidung besteht ein Trennungsunterhalt, danach gibt es nachehelichen Ehegattenunterhalt. Hierbei kommt beispielsweise der Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung des Kindes in Betracht.
Kindesunterhalt steht bedürftigen minderjährigen Kindern und unterhaltsberechtigten Volljährigen zu.
In der Regel zahlt der nicht betreuende Elternteil einen monatlichen Betrag. Sind beide Elternteile häufig an der Betreuung beteiligt, gilt ein Wechselmodell.
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