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Möchten Sie als Vermieter vermeiden, auf den Nebenkosten Ihrer Mieter sitzenzubleiben? Das Nichtbezahlen von Nebenkosten kann zu einem häufigen Ärgernis werden, wenn Mieter der Abrechnung widersprechen. Aber es gibt keinen Grund zur Sorge! Es gibt rechtliche Möglichkeiten, um gegen Nichtzahlungen vorzugehen, sei es durch eine Mahnung, Kündigung oder Klage. Da das Mietrecht Mieter besonders schützt, ist es jedoch wichtig, die rechtlichen Details zu kennen. Wir als Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Verfügung, um Sie im Miet- und Wohneigentumsrecht darüber aufzuklären, worauf Sie achten müssen, wenn ein Mieter in Verzug gerät, Widerspruch einlegt oder die Zahlung verweigert. Nutzen Sie jetzt unsere Dienste, um gegen unwillige Mieter vorzugehen!
Damit Sie als Vermieter erfolgreich gegen säumige Mieter vorgehen können, müssen Sie Folgendes beachten:
Damit der Mieter die Nebenkostenabrechnung zahlen muss, muss dies im Mietvertrag wirksam vereinbart worden sein. Im Vertrag müssen die einzelnen Posten ausdrücklich aufgeführt werden.
Die Kosten dürfen nur einen Zeitraum von maximal 12 Monaten umfassen. Eine Nebenkostenabrechnung, die einen längeren Zeitraum umfasst, ist ungültig.
Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit zugesandt haben.
Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit zugesandt haben. Unter anderem muss Folgendes aufgeführt sein:
die Nebenkostenart
der Verteilerschlüssel
der Gesamtbetrag
die Mietsache
die Namen von Mieter und Vermieter
die Abzüge der Vorauszahlungen
Der Mieter hat das Recht, auf Nachfrage Einsicht in die Abrechnung zu nehmen.
Wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, hat der Mieter eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Nebenkostenabrechnung. Zahlt der Mieter nicht fristgerecht, gerät er auch ohne vorherige Mahnung automatisch in Zahlungsverzug. Ein Widerspruch des Mieters hindert den Verzug nicht.
Kaution einbehalten: Der Vermieter darf die Kaution nur einbehalten, um ausstehende Zahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses zu sichern. Eine Aufrechnung gegen die Nichtzahlung bei einer laufenden Vermietung ist unzulässig.
Fristlose Kündigung: Die Nichtzahlung der Nebenkostenabrechnung muss einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, z. B. wenn der Mieter regelmäßig nicht/nur teilweise zahlt oder die ausstehende Nachzahlungspflicht die Höhe zweier Monatsmieten übersteigt. Eine vorherige Mahnung ist erforderlich. Die Kündigung muss schriftlich begründet werden.
Gerichtliches Mahnverfahren: Beim zuständigen Mahngericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen (sowohl schriftlich als auch online möglich). Der säumige Mieter erhält einen Mahnbescheid mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen. Wenn die Mahnung nicht bezahlt wird, kann der Mieter einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wenn der Mieter widerspricht, kann der Vermieter sich für ein Gerichtsverfahren entscheiden.
Gerichtliches Klageverfahren: Die zuständige Gerichtsinstanz hängt vom Streitwert ab. Wenn die Nebenkosten einen Streitwert von 5.000 EUR übersteigen, ist das Landgericht (LG) zuständig, ansonsten das Amtsgericht (AG). Bei Wohnraummietverträgen ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert zuständig. Wegen des Anwaltszwangs müssen die Parteien vor dem Landgericht anwaltlich vertreten werden
Der Mandant steht bei uns an erster Stelle und selbstverständlich sind persönliche Besprechungstermine möglich. Die Kanzlei arbeitet grundsätzlich auch vollständig digital, sodass wir Ihnen gerne virtuelle Beratungstermine anbieten möchten.
Für unsere Mandanten hat es den Vorteil, dass sie mit uns schnell und unkompliziert ein Gespräch führen können. So kommt man leichter ans Ziel.
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