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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen.
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Die Übertragung von Vermögenswerten stellt ein häufig genutztes Mittel der Vermögensplanung dar. Dabei wird oft übersehen, dass bereits das Schenkungsversprechen strengen rechtlichen Vorgaben unterliegt. Ohne notarielle Beurkundung ist ein solches Versprechen grundsätzlich nicht wirksam. Erst wenn die Schenkung tatsächlich vollzogen wird, kann dieser Formmangel geheilt werden.
Kommt es nach der Übertragung zu Streitigkeiten oder unerwarteten Entwicklungen, stellt sich für viele Schenker die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Rückforderung der Schenkung möglich ist.
In der Praxis beobachte ich bestimmte Motive, die häufig den Wunsch nach einer Rückabwicklung auslösen:
Nachhaltige Zerrüttung der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem
Überforderung oder fehlende Eignung des Beschenkten, beispielsweise bei der Verwaltung eines Unternehmens oder eines vermieteten Mehrfamilienhauses
Schutz des Familienvermögens, etwa bei drohender Insolvenz oder Zwangsvollstreckung gegen den Beschenkten (Asset Protection)
Wirtschaftliche Notlage des Schenkers, die erst nach der Durchführung der Schenkung eintritt
Schenkungssteuerliche Überlegungen, zum Beispiel bei fehlerhafter Planung oder veränderter Rechtslage
Diese Beweggründe sind nachvollziehbar, jedoch reichen sie rechtlich allein nicht aus.
Entscheidend ist die klare Trennung zwischen subjektiven Gründen und rechtlich anerkannten Widerrufsrechten.
Eine Schenkung kann nur dann wirksam rückgängig gemacht werden, wenn ein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht besteht.
Fehlt eine solche Grundlage, bleibt die Vermögensübertragung in der Regel dauerhaft bestehen.
Eines der bedeutendsten gesetzlichen Rückforderungsrechte bei Schenkungen ist der Widerruf aufgrund groben Undanks. Diese Situation stellt zugleich eine der konfliktanfälligsten Konstellationen dar, da sie häufig mit schwerwiegenden persönlichen Auseinandersetzungen einhergeht. Gemäß § 530 BGB kann ich eine Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber mir oder einem nahen Angehörigen als grob undankbar erweist.
Ob eine schwere Verfehlung im rechtlichen Sinne vorliegt, hängt stets von einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab. In der gerichtlichen Praxis wurde ein Widerrufsrecht wegen groben Undanks unter anderem in folgenden Fällen anerkannt:
Bedrohung meines Lebens oder körperliche Misshandlung
Schwere oder ehrverletzende Beleidigungen
Unbegründete Strafanzeigen gegen mich
Grundlose Anträge auf Bestellung eines Betreuers
Gründung eines Konkurrenzunternehmens, insbesondere nach der Schenkung von Gesellschaftsanteilen
Ehewidriges Verhalten, wie Untreue, jedoch nur bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände
Nicht jede familiäre Auseinandersetzung oder persönliche Enttäuschung reicht aus. Entscheidendes Kriterium ist immer, ob das Verhalten des Beschenkten die rechtliche Schwelle zum groben Undank überschreitet.
Ein weiteres zentrales gesetzliches Rückforderungsrecht bei Schenkungen kommt zur Anwendung, wenn der Schenker nach der Vermögensübertragung wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen zu erfüllen. In solchen Fällen erlaubt § 528 BGB die Rückforderung der Schenkung aufgrund der Verarmung des Schenkers.
Der Beschenkte kann jedoch den Rückforderungsanspruch abwenden, indem er dem Schenker die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, um dessen Unterhalt zu sichern.
In der Praxis gewinnt dieser Rückforderungsgrund zunehmend an Bedeutung, da Sozialhilfeträger aufgrund des sozialrechtlichen Nachrangs häufig auf bestehende Rückforderungsansprüche zurückgreifen müssen.
Das Sozialrecht ermöglicht in diesem Zusammenhang eine Überleitung des Anspruchs auf den Leistungsträger.
Das Rückforderungsrecht wegen Verarmung ist jedoch nicht unbegrenzt.
Nach § 529 Absatz 1 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung bereits zehn Jahre vergangen sind, zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit.
Diese Frist spielt insbesondere bei Immobilienschenkungen und langfristiger Vermögensplanung eine entscheidende Rolle.
Notbedarf vor Vollzug der Schenkung
Gerät der Schenker bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Schenkung in eine wirtschaftliche Notlage, kann er sich auf die sogenannte Einrede des Notbedarfs berufen (§ 519 BGB).
In diesem Fall ist der Schenker berechtigt, den Vollzug der Schenkung so lange zu verweigern, wie dadurch sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gefährdet wäre.
Existieren weder ein gesetzlicher Widerrufsgrund noch ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht, kommt in der Praxis oft der Wegfall der Geschäftsgrundlage – auch als Störung der Geschäftsgrundlage bezeichnet – in Betracht. Dieses Rechtsinstitut spiegelt das zivilrechtliche Treu-und-Glauben-Prinzip wider und ist im § 313 BGB gesetzlich verankert.
Die Rechtsprechung versteht unter der Geschäftsgrundlage die gemeinsamen Vorstellungen von Schenker und Beschenktem, die zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden, jedoch nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrags wurden.
Ändern sich diese Umstände nachträglich erheblich oder beruhen sie auf einem gemeinsamen Irrtum, kann es unzumutbar sein, an der Schenkung festzuhalten.
Insbesondere im Schenkungsrecht hat diese Situation erhebliche Bedeutung erlangt, vor allem bei Zuwendungen zwischen Ehegatten, Verlobten oder Lebensgefährten, wenn sich die persönliche Beziehung grundlegend wandelt oder auflöst.
Darüber hinaus könnte eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung in Betracht kommen.
Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ist der Beschenkte zur Herausgabe verpflichtet, wenn der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht erreicht wird.
Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zwischen den Beteiligten eine konkrete Zweckvereinbarung bestand, aus der eindeutig hervorgeht, welchem Zweck die Schenkung dienen sollte.
Fehlt eine solche Zweckabrede oder bleibt sie unklar, ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen.
Sowohl der Wegfall der Geschäftsgrundlage als auch die Zweckverfehlung erfordern stets eine gründliche rechtliche Einzelfallprüfung, da die Anforderungen der Rechtsprechung hoch sind und maßgeblich von den Umständen der Schenkung abhängen.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ich als Rechtsanwalt Vermögenswerte nicht nur an meinen Mandanten, sondern auch an dessen Ehe- oder Lebenspartner übertrage. Solche Schenkungen an Schwiegerkinder erfolgen häufig formlos, beispielsweise durch eine Überweisung auf ein gemeinsames Konto des Paares. Besonders typisch ist diese Konstellation bei der finanziellen Unterstützung eines Immobilienerwerbs.
Scheitert später die Ehe oder Lebensgemeinschaft, stellt sich für die Schwiegereltern regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung der Schenkung möglich ist.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Rückabwicklung der Schenkung an ein Schwiegerkind in Betracht kommen, wenn die Beteiligten bei der Vermögensübertragung erkennbar davon ausgegangen sind, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen meinem Mandanten und dem Schwiegerkind dauerhaft Bestand haben soll, und das Schwiegerkind diese Zweckvorstellung kannte.
Scheitert die Ehe, kann darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen, der eine Anpassung oder Rückforderung der Schenkung rechtfertigt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde.
Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang das eigene Kind weiterhin wirtschaftlich von der Schenkung profitiert hat.
Ob eine vollständige oder lediglich teilweise Rückforderung in Betracht kommt, hängt insbesondere davon ab, ob und wie lange mein Mandant selbst den geschenkten Vermögenswert, etwa eine Immobilie, genutzt hat.
Der größte Spielraum bei der Rückforderung einer Schenkung existiert, wenn die entsprechenden Rechte bereits im Schenkungsvertrag ausdrücklich festgehalten werden. Ein solches vertragliches Rückforderungsrecht bietet mir als Schenker ein hohes Maß an rechtlicher Sicherheit und erweist sich in der Regel als effektiver als die spätere Berufung auf gesetzliche Widerrufsgründe.
Grundsätzlich kann ich sogar ein uneingeschränktes Rückforderungsrecht ohne besondere Voraussetzungen vereinbaren.
Bei bestimmten Vermögensarten, insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen, kann ein solcher umfassender Vorbehalt jedoch steuerliche Nachteile mit sich bringen.
In der Praxis beinhalten Schenkungsverträge meist einen konkreten Katalog von Rückforderungsgründen. Tritt einer dieser Fälle ein, ist der Beschenkte, ebenso wie dessen Rechtsnachfolger, verpflichtet, das geschenkte Vermögen auf mein Verlangen zurückzuübertragen.
Häufig vereinbarte Rückforderungsrechte betreffen unter anderem folgende Situationen:
Der Beschenkte verstirbt vor mir, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen
Eine verschenkte Immobilie wird ohne meine Zustimmung veräußert oder belastet
Die Scheidung des Beschenkten, ohne dass ein Ehevertrag den Verbleib des geschenkten Vermögens regelt
Insolvenz des Beschenkten oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das übertragene Vermögen
Schwerwiegendes Verhalten des Beschenkten, das eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen würde
Eintritt von Geschäftsunfähigkeit oder Anordnung einer rechtlichen Betreuung
Abhängigkeitserkrankungen, wie Alkohol- oder Drogenmissbrauch
Eigene wirtschaftliche Bedürftigkeit meinerseits, z. B. bei Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung
Bedeutung für Vermögensschutz und Nachfolgeplanung
Vertragliche Rückforderungsrechte sind ein zentrales Instrument der Vermögenssicherung und spielen insbesondere bei meiner Asset-Protection-Strategie eine wichtige Rolle.
Sie können dazu beitragen, dass Gläubiger, Insolvenzverwalter oder steuerliche Zugriffsrechte auf das verschenkte Vermögen wirksam eingeschränkt werden.
Bei der Schenkung sowie deren Rückabwicklung spielen die schenkungsteuerlichen Aspekte eine wesentliche Rolle.
Wenn ein übertragener Vermögenswert – sei es Geld, eine Immobilie oder Gesellschaftsanteile – vom Beschenkten an den Schenker zurückgegeben wird, kann diese Rückübertragung prinzipiell erneut schenkungsteuerpflichtig sein.
Eine relevante Ausnahme findet sich in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG:
Gemäß dieser Regelung entfällt die Schenkungsteuer rückwirkend, wenn das Geschenk aufgrund eines bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsanspruchs zurückgegeben werden musste.
Der Rechtsgrund der Rückübertragung ist also entscheidend.
Erfolgt die Rückübertragung lediglich freiwillig oder einvernehmlich, ohne ein Rückforderungsrecht, kann eine neue Steuerlast entstehen.
Wenn die Rückgängigmachung jedoch auf einem wirksam vereinbarten oder gesetzlichen Widerrufsrecht beruht, bleibt sie in der Regel steuerneutral.
Aus diesem Grund kommt der präzisen vertraglichen Gestaltung von Schenkungsverträgen eine erhebliche Bedeutung zu. Nur wenn die Rückforderungsrechte klar formuliert sind, kann im Falle einer Rückforderung die steuerliche Begünstigung nach § 29 ErbStG greifen.
Ein Geschenk wird zum Problem für Sie? Die Rückforderung einer Schenkung oder der Widerruf einer Vermögensübertragung ist rechtlich komplex und mit erheblichen wirtschaftlichen Interessen verbunden.
Ich begleite Sie bei allen Fragen rund um den Schenkungswiderruf, die Rückabwicklung von Schenkungen sowie bei Streitigkeiten über gesetzliche oder vertragliche Rückforderungsrechte. Dabei lege ich besonderen Wert auf eine sorgfältige Prüfung der individuellen Vertragsgestaltung und der rechtlichen Ausgangslage.
Meine anwaltliche Beratung umfasst insbesondere:
Gestaltung und Prüfung von Schenkungsverträgen, einschließlich vertraglicher Rückforderungs- und Widerrufsrechte
Rechtliche Bewertung der Wirksamkeit von Schenkungen, insbesondere bei Formmängeln oder fehlender notarielle Beurkundung
Prüfung gesetzlicher Widerrufsgründe, wie grober Undank, Verarmung des Schenkers oder Wegfall der Geschäftsgrundlage
Analyse vertraglich vereinbarter Rückforderungsrechte und deren Durchsetzbarkeit
Bewertung steuerlicher Folgen einer Rückabwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Schenkungsteuer
Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Beschenkten
Abwehr unberechtigter Rückforderungen auf Seiten der Beschenkten
Ob eine Schenkung widerrufen oder zurückgefordert werden kann, hängt stets vom Einzelfall, der Vertragsgestaltung und den zeitlichen Rahmenbedingungen ab. Fehler bei der rechtlichen Bewertung oder der Durchsetzung können erhebliche finanzielle Nachteile nach sich ziehen.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Vertragsrecht schafft Klarheit, minimiert Risiken und ermöglicht eine rechtssichere Interessenvertretung – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Falls Sie rechtliche Unterstützung beim Widerruf einer Schenkung oder bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen benötigen, empfehle ich eine zeitnahe juristische Prüfung.
Ich bewerte Ihre individuelle Situation rechtlich und kläre mit Ihnen Ihre Handlungsoptionen.
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