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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen.
Adresse
Stadtplatz 26
86551 Aichach
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Öffnungszeiten
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
Falls Sie das Geschenk vom Beschenkten zurückfordern möchten, sollten Sie Folgendes berücksichtigen:
Durch ein gesetzliches Widerrufsrecht
Grober Undank als Widerrufsgrund gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
Grober Undank umfasst mehr als lediglich enttäuschte Erwartungen und ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu bewerten. Beispiele: schwere Beleidigungen, grundlose Strafanzeigen, ehewidriges Verhalten, Drohungen gegenüber dem Schenker oder seinen Angehörigen
Die Frist für die Widerrufserklärung beträgt 1 Jahr, nachdem ich Kenntnis von dem Undank erhalten habe
Durch ein vertragliches Widerrufsrecht
Bedingungen im Schenkungsvertrag, die eine Widerrufbarkeit der Schenkung ausschließen; zum Beispiel: Privatinsolvenz, Geschäftsunfähigkeit, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Weiterveräußerung der Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers
Bei Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage
Dies liegt vor, wenn sich die gemeinsame Vorstellung von Schenker und Beschenktem über die Umstände der Schenkung im Nachhinein erheblich verändert hat
Beispiele sind: Zuwendungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, Immobilien oder wertvolle Geschenke zur Hochzeit oder Verlobung
Bei Verfehlung eines mit dem Geschenk verbundenen Zwecks
Wenn bei der Schenkung ausdrücklich ein Zweck berücksichtigt wurde, der nun nicht mehr erfüllt ist
Beispiele sind: Rückforderung der Hälfte des Hauses vom Schwiegerkind, da die Partnerschaft nicht mehr besteht
Steuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen
Unter bestimmten Umständen kann die Rückforderung gemäß dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei sein.
Wegen Verarmung oder Notbedarf
Falls ich als Schenker verarmt bin und auf Sozialleistungen angewiesen bin, kann ich das Geschenk zurückfordern
In der Regel geht der Anspruch auf die Sozialleistungssträger über, die die Rückforderung abwickeln.
Als Beschenkter habe ich die Möglichkeit, verschiedene Ausschlussgründe vorzubringen. Dazu gehören beispielsweise:
Fristablauf – wenn die Schenkung länger als 10 Jahre zurückliegt.
Ausnahmen für Anstandsschenkungen (wie Hochzeits- oder Geburtstagsgeschenke), Pflichtschenkungen, Ausstattungen oder unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten.
Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Verarmung – wenn der Schenker durch vermeidbare Umstände verarmt ist.
Verarmung – falls ich selbst verarmen würde, sollte ich das Geschenk zurückgeben.
Falsche Reihenfolge – das Sozialamt ist verpflichtet, sich zuerst an andere Beschenkte zu wenden, die später beschenkt wurden.
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
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