Das BAG sprach der Klägerin den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG, da der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig genommen werden konnte. Dabei stellte das BAG fest, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff maßgeblich ist, und somit auch Fremdgeschäftsführer einer GmbH unter bestimmten Bedingungen diesen Anspruch geltend machen können.
Die Interpretation des BAG beruhte auf der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG und der Rechtsprechung des EuGH, die besagt, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ Personen umfasst, die eine tatsächliche Tätigkeit ausüben und eine Vergütung erhalten. Die Klägerin war weisungsgebunden und führte typische Angestelltentätigkeiten aus, ohne als Mehrheitsgesellschafterin zu agieren.
Die Niederlegung ihres Geschäftsführeramtes hatte keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch, da dieser nicht von der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen abhängt, sondern von den regelmäßigen Tagen mit Arbeitspflicht. Somit bestätigte das BAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts Minden zur Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs der Klägerin.