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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen.
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Stadtplatz 26
86551 Aichach
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Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
Sobald die Polizei den Führerschein vorläufig einbehält, ein Strafverfahren wegen Alkohol am Steuer eröffnet wird oder ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde eintrifft, beginnt für zahlreiche Mandanten eine äußerst belastende Zeit. Der Verlust der Fahrerlaubnis stellt keine reine Nebenfolge dar – er wirkt sich massiv auf die private und berufliche Lebensführung aus und hat oftmals eine Sperrfrist sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Folge.
Unsere Kanzlei steht Mandanten in sämtlichen Verfahrensabschnitten bei: angefangen bei der ersten polizeilichen Vernehmung über das gesamte Strafverfahren bis hin zum verwaltungsrechtlichen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Hierbei überprüfen wir nicht nur die erhobenen Vorwürfe, sondern ebenso die Durchführung der Beweiserhebung, eingesetzte Messverfahren sowie behördliche Verfügungen auf formelle und sachliche Mängel.
Unser Ziel besteht darin, die Fahrerlaubnis zu bewahren, eine verhängte Sperrfrist zu reduzieren oder die Wiedererlangung so zügig und rechtssicher wie möglich in die Wege zu leiten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu einem frühen Zeitpunkt erhöht die Erfolgschancen erheblich – oftmals wird bereits in den ersten Tagen festgelegt, ob Beweismittel rechtlich verwertbar sind und welche Verteidigungslinie sich als erfolgversprechend erweist.
Der umgangssprachlich verwendete Begriff „Führerscheinentzug“ bezeichnet rechtlich zwei voneinander getrennte Verfahrenswege: die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht gemäß § 69 StGB sowie die behördliche Entziehung nach § 3 StVG durch die Fahrerlaubnisbehörde. Beide Verfahren laufen eigenständig ab und können parallel zueinander geführt werden.
Strafgerichtliche Entziehung (§ 69 StGB): Wird ein Kraftfahrer wegen einer Straftat verurteilt, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht, und zeigt sich dadurch seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zu den häufigsten Anlasstaten zählen:
Das Urteil legt gleichzeitig eine Sperrfrist fest, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren beträgt, bei besonders schwerwiegenden Fällen ist auch eine lebenslange Sperre möglich. Innerhalb der Sperrfrist ist die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgeschlossen.
Verwaltungsrechtliche Entziehung (§ 3 StVG): Losgelöst von einem Strafverfahren ist die Fahrerlaubnisbehörde befugt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Zu den häufigsten Anlässen gehören:
Abgrenzung zum Fahrverbot: Im Unterschied zur Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich beim Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder § 25 StVG um eine zeitlich begrenzte Maßnahme von einem bis sechs Monaten. Der Führerschein wird lediglich in amtliche Verwahrung genommen, nicht aber entzogen, und nach Fristablauf automatisch zurückerstattet. Die Fahrerlaubnis selbst behält ihre Gültigkeit.
Nach Ablauf der Sperrfrist wird die Fahrerlaubnis nicht von Amts wegen wieder erteilt. Erforderlich ist vielmehr eine erneute Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde, die regelmäßig mit der Beibringung einer MPU, der Teilnahme an Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischer Beratung verbunden ist.
Unsere Kanzlei steht Ihnen in sämtlichen Verfahrensphasen zur Seite – vom ersten Eingriff der Ermittlungsbehörden bis zum abschließenden Wiedererteilungsverfahren der Fahrerlaubnis. Das Verkehrsrecht stellt ein technisch wie prozessual komplexes Rechtsgebiet dar, in dem sich entscheidende Fehler oft im Detail verbergen.
Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht: Wir übernehmen Ihre Verteidigung in Verfahren wegen Trunkenheitsfahrten, Straßenverkehrsgefährdung, Unfallfluchten oder fahrlässiger Körperverletzung. Hierzu zählen die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, die Überprüfung des Beweismaterials sowie die strategische Ausrichtung der Verteidigung noch vor Beginn der Hauptverhandlung.
Angriff auf Beweismittel und Messverfahren: Atemalkoholtests, Blutuntersuchungen und Drogenschnelltests weisen technische wie rechtliche Angriffspunkte auf. Wir untersuchen die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben, die fachliche Qualifikation des Blut entnehmenden Arztes, die zeitlichen Abstände zwischen Atem- und Blutalkoholmessung sowie die Nachvollziehbarkeit der ermittelten Werte. Ebenso lassen sich Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen auf Eichprotokolle, Anwendungsfehler und methodische Mängel hin überprüfen.
Verwaltungsverfahren und Anhörungen: Erreicht den Mandanten eine Anhörung durch die Fahrerlaubnisbehörde, kommt es auf das weitere Vorgehen entscheidend an. Eine unüberlegte Äußerung kann bestehende Eignungszweifel verstärken. Wir formulieren die Stellungnahme, fordern Akteneinsicht an und erheben bei Bedarf Widerspruch oder reichen Klage beim Verwaltungsgericht ein.
Vorbereitung auf MPU und Wiedererteilung: Der Erfolg einer MPU erfordert eine ehrliche Selbstreflexion, nachweisbare Verhaltensänderungen und – abhängig vom konkreten Anlass – Abstinenznachweise. Wir unterstützen bei der Auswahl geeigneter verkehrspsychologischer Beratungsstellen, prüfen Abstinenznachweisprogramme und begleiten das Wiedererteilungsverfahren.
Sperrfristverkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB: Ergeben sich neue Umstände, die für eine vorzeitige Wiedererlangung der Eignung sprechen – beispielsweise eine nachgewiesene verkehrstherapeutische Behandlung –, besteht die Möglichkeit einer Sperrfristverkürzung. Wir bewerten die Erfolgsaussichten und stellen einen fundierten Antrag.
Kontaktieren Sie uns frühzeitig. Je zeitiger die Verteidigung einsetzt, desto eher lassen sich Beweismittel in Frage stellen, Fristen einhalten und entscheidende Weichen für den Erhalt oder die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis stellen.
Ein Fahrverbot stellt eine zeitlich begrenzte Maßnahme dar und erstreckt sich über einen Zeitraum von einem bis zu sechs Monaten. Der Führerschein wird lediglich behördlich verwahrt, während die Fahrerlaubnis selbst fortbesteht und das Dokument nach Fristablauf ohne weiteres Zutun wieder ausgehändigt wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen bewirkt den vollständigen Verlust der Fahrberechtigung. Nach Ende der Sperrfrist muss ein Neuantrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden, der häufig mit der Auflage einer MPU verknüpft ist.
Gemäß § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, sofern die verurteilte Person durch eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeschätzt wird. Häufige Anlasstaten sind Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht sowie fahrlässige Körperverletzung. In den Regelbeispielen nach § 69 Abs. 2 StGB wird die mangelnde Eignung gesetzlich unterstellt.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird aktiv, sobald Zweifel an der Fahreignung bestehen – und zwar unabhängig von einem laufenden Strafverfahren. Häufige Auslöser sind acht Punkte im Fahreignungsregister, der Nachweis von Betäubungsmitteln, wiederholte Alkoholauffälligkeiten, gesundheitliche Einschränkungen oder das Nichtvorlegen eines geforderten Gutachtens. Üblicherweise fordert die Behörde zunächst zu einer Stellungnahme auf oder verlangt die Vorlage einer MPU.
Die Sperrfrist gemäß § 69a StGB liegt üblicherweise zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In besonders gravierenden Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann auch eine unbefristete Sperre verhängt werden. Die konkrete Dauer wird durch die Schwere der Tat, die jeweiligen Tatumstände sowie die Persönlichkeit des Betroffenen bestimmt. Unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 69a Abs. 7 StGB besteht die Möglichkeit, eine Verkürzung zu beantragen, beispielsweise nach Nachweis einer absolvierten Verkehrstherapie.
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung wird beispielsweise bei einem Blutalkoholwert von mindestens 1,6 Promille, bei mehrfachem Fahren unter Alkoholeinfluss, beim Nachweis harter Drogen, bei acht Punkten im Fahreignungsregister oder bei anderen gravierenden Eignungszweifeln angeordnet. Die MPU untersucht, ob das zugrundeliegende Problem nachhaltig bewältigt wurde und ob zukünftig ein verkehrssicheres Verhalten erwartet werden kann.
Ein strafgerichtliches Urteil lässt sich mit Berufung oder Revision anfechten, ein verwaltungsrechtlicher Entziehungsbescheid mit Widerspruch (soweit landesrechtlich vorgesehen) und Klage beim Verwaltungsgericht. Entscheidend sind die Fristen: Berufung und Revision müssen innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden, der Widerspruch üblicherweise innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids. Versäumte Fristen können nur unter engen Voraussetzungen wiederhergestellt werden.
Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit festgestellt; schon bei 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, sofern Ausfallerscheinungen erkennbar sind. Die Konsequenz ist üblicherweise eine Verurteilung gemäß § 316 StGB, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe einhergeht sowie mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist verbunden ist. Ab einem Wert von 1,6 Promille setzt die Wiedererteilung gewöhnlich das erfolgreiche Bestehen einer MPU voraus.
Sobald im Fahreignungsregister acht Punkte erreicht sind, erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend. Davor wird bei vier bis fünf Punkten eine Ermahnung ausgesprochen und bei sechs bis sieben Punkten eine schriftliche Verwarnung erteilt. Je nach Schwere des Verstoßes tilgen sich Punkte nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Der Abbau von Punkten durch ein Fahreignungsseminar ist ausschließlich einmal je fünf Jahre und nur bis maximal fünf Punkte zulässig.
Sobald die Sperrfrist abgelaufen ist, muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein neuer Antrag eingereicht werden. Üblicherweise werden ein Sehtest, ein Erste-Hilfe-Kurs und – je nach Grund der Entziehung – eine erfolgreich absolvierte MPU verlangt. Der Antrag auf Wiedererteilung kann bereits drei Monate vor Ende der Sperrfrist gestellt werden, um einen fristgerechten Abschluss des Verfahrens zu gewährleisten. Ohne bestandene MPU wird die Wiedererteilung in den meisten Fällen abgelehnt.
Rechtliche Beratung empfiehlt sich grundsätzlich, sobald ein Ermittlungsverfahren beginnt, der Führerschein vorübergehend beschlagnahmt wurde oder eine Anhörung durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt. Eine rechtzeitige anwaltliche Vertretung verhindert Selbstbelastungen durch unüberlegte Äußerungen oder Erklärungen und gewährleistet die fristgerechte Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Kosten trägt in vielen Fällen eine vorhandene Verkehrsrechtsschutzversicherung – deren Leistungspflicht prüfen wir gern vorab für Sie.
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