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Rechtsanwalt Trunkenheit im Verkehr Aichach

Dienstleistung im Verkehrsrecht

Trunkenheit im Verkehr: Welche Konsequenzen drohen? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht steht Ihnen zur Seite.

Alkohol am Steuer stellt kein Kavaliersdelikt dar. Bereits geringe Mengen Alkohol im Blut können die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen und schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällt, muss nicht nur mit Bußgeldern rechnen, sondern oft auch mit einer Strafanzeige, dem Entzug des Führerscheins und einer potenziellen Freiheitsstrafe. Besonders kritisch wird die Situation, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) den gesetzlichen Grenzwert überschreitet oder ein Unfall passiert.

Ich unterstütze Sie kompetent und mit langjähriger Erfahrung, wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird.

Ich prüfe die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, berate Sie zu Ihren Rechten und Möglichkeiten und setze mich engagiert für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis ein.

Wie hoch ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert

Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, setzt sich erheblichen strafrechtlichen Risiken aus. Bereits die sogenannte Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB wird in der Regel mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. Zusätzlich drohen häufig der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), bevor du wieder am Straßenverkehr teilnehmen darfst.

Noch deutlich schwerwiegender sind die Konsequenzen, wenn es infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beinahe zu einem Unfall kommt. In solchen Fällen kann nicht nur eine einfache Trunkenheitsfahrt vorliegen, sondern eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB.

Von einer solchen Gefährdung spricht man, wenn durch das Verhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert konkret gefährdet werden. Das bedeutet, dass die Situation so kritisch war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob tatsächlich ein Schaden eintritt oder nicht.

In diesen Fällen erhöht sich das Strafmaß erheblich: Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine entsprechend hohe Geldstrafe. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2013 – 4 StR 454/13 hat hierzu klargestellt, dass eine konkrete Gefährdung genau dann vorliegt, wenn der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt.

Wurde Ihnen eine Trunkenheitsfahrt oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen? Als Ihr Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsstrafrecht biete ich Ihnen kompetente Beratung und Verteidigung. Ich prüfe die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, schütze Ihre Rechte und setze mich dafür ein, die Strafe zu mildern oder Ihren Führerschein zu bewahren.

Wann begeht man eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss zählt zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Strafbar ist eine sogenannte Trunkenheitsfahrt immer dann, wenn du aufgrund von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage bist, dein Fahrzeug sicher zu führen.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 316 StGB. Danach machst du dich bereits strafbar, wenn du ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führst, obwohl deine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist. Dabei droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Tat lediglich fahrlässig begangen wurde.

Wichtig ist: Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Unfall passiert ist oder jemand konkret gefährdet wurde. Schon das bloße Fahren im fahruntüchtigen Zustand reicht aus. Das Gesetz stellt hier auf die sogenannte abstrakte Gefährdung ab – also die grundsätzliche Gefahr, die von einer alkoholisierten Person am Steuer ausgeht.

Eine weitere Verschärfung tritt ein, wenn zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum konkret gefährdet werden. In diesem Fall kann neben der Trunkenheit im Verkehr auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB vorliegen, was deutlich höhere Strafen nach sich zieht.

Damit eine Strafbarkeit nach § 316 StGB gegeben ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist zunächst, dass überhaupt ein Fahrzeug geführt wird – dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Auto oder ein Fahrrad handelt. Außerdem muss die Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden.

Hinsichtlich der Alkoholisierung wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird in der Regel ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille angenommen. Bereits ab 0,3 Promille kann jedoch eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler hinzukommen.

Schließlich darf kein schwerwiegenderer Tatbestand im Vordergrund stehen. Liegt beispielsweise bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs vor, wird diese vorrangig nach § 315c StGB bewertet und entsprechend strenger bestraft.

Es wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen? Ich prüfe Ihren Fall sorgfältig, informiere Sie über Ihre Rechte und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie, um Ihre Strafe zu verringern oder den Entzug Ihres Führerscheins zu verhindern. Sichern Sie sich jetzt eine kostenlose Ersteinschätzung – kontaktieren Sie mich!

Ab welchem Promillewert bin ich fahruntüchtig? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht erläutert die Promillegrenzen.

Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, bringt nicht nur sich selbst in Gefahr, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Für die Strafbarkeit nach § 316 StGB kommt es entscheidend darauf an, ob eine sogenannte Fahruntüchtigkeit vorliegt. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

Relative Fahruntüchtigkeit beginnt bereits ab 0,3 Promille. In diesem Bereich wird nicht automatisch von Fahruntüchtigkeit ausgegangen, sie kann also noch widerlegt werden. Eine Strafbarkeit tritt jedoch dann ein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu zählen beispielsweise unsicheres Fahrverhalten wie Schlangenlinien, falsche Einschätzungen von Abständen oder das Übersehen von Verkehrszeichen und Hindernissen. Je höher der gemessene Promillewert ist, desto geringere Anforderungen stellen Gerichte an den Nachweis solcher Auffälligkeiten.

Von absoluter Fahruntüchtigkeit spricht man ab 1,1 Promille. In diesem Fall wird unwiderleglich vermutet, dass du nicht mehr in der Lage bist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Das bedeutet: Auch ohne konkrete Ausfallerscheinungen machst du dich strafbar, wenn du in diesem Zustand am Straßenverkehr teilnimmst. Hintergrund ist die erhebliche Gefährdung, die ab diesem Wert typischerweise besteht.

Die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt oder Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol vorgeworfen? Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Ich prüfe die Beweislage, verteidige Ihre Rechte und setze mich für eine möglichst milde Strafe ein.

Es ist nicht immer bekannt, dass man fahruntüchtig ist, wenn man betrunken Auto fährt. – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Viele Menschen gehen davon aus, dass sie selbst zuverlässig einschätzen können, wann sie nach Alkoholkonsum nicht mehr fahrtüchtig sind. Gerade bei hohen Promillewerten liegt die Annahme nahe, dass man die eigene Einschränkung deutlich spürt und somit bewusst eine Trunkenheitsfahrt begeht.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch, dass diese Schlussfolgerung zu kurz greift. Ein hoher Blutalkoholwert allein reicht nicht aus, um automatisch von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Genau dies hat der Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2015 – 4 StR 401/14 klargestellt.

Danach muss der Vorsatz – also das bewusste Fahren trotz erkannter Fahruntüchtigkeit – im Einzelfall konkret nachgewiesen werden. Es genügt nicht, allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration darauf zu schließen, dass der Fahrer wusste, nicht mehr fahrtüchtig zu sein. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene sich seiner Einschränkung tatsächlich bewusst war, als er sich ans Steuer gesetzt hat.

Dieser Unterschied zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln ist rechtlich von großer Bedeutung. Liegt lediglich Fahrlässigkeit vor, also ein Verhalten nach § 316 Abs. 2 StGB, fallen die Strafen in der Regel milder aus. Wird hingegen Vorsatz festgestellt, drohen deutlich strengere Konsequenzen – etwa höhere Geldstrafen, ein längerer Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Für die rechtliche Bewertung kommt es daher immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an und nicht allein auf den gemessenen Promillewert.

Wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird, prüfe ich genau, ob der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Als Rechtsanwalt verteidige ich Sie mit meiner Kompetenz und meinem Engagement – für die bestmögliche Lösung in Ihrem Fall.

Betrunken mit dem Fahrrad fahren: Begeht man eine Straftat aufgrund von Trunkenheit im Verkehr? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Viele Verkehrsteilnehmer gehen davon aus, dass Alkoholfahrten nur im Zusammenhang mit Autos strafbar sind. Tatsächlich kann aber auch das Fahren mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben – und sich sogar auf deinen Führerschein auswirken.

Entscheidend ist auch hier die Frage der Fahruntüchtigkeit. Für Fahrradfahrer gilt nach der Rechtsprechung eine Grenze von 1,6 Promille. Ab diesem Wert wird von einer sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Das bedeutet: Wenn du mit diesem oder einem höheren Promillewert im öffentlichen Straßenverkehr Fahrrad fährst, machst du dich nach § 316 StGB strafbar – unabhängig davon, ob du auffällig gefahren bist oder einen Unfall verursacht hast.

Doch auch unterhalb dieser Grenze kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen. Bereits ab etwa 0,3 Promille ist eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit möglich. Voraussetzung ist dann allerdings, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu zählen beispielsweise unsicheres Fahren, Schlangenlinien oder das Missachten von Verkehrsregeln.

Die möglichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad werden häufig unterschätzt. Es drohen nicht nur eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe, sondern auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Darüber hinaus kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

Besonders einschneidend ist, dass selbst der Entzug der Fahrerlaubnis möglich ist – auch dann, wenn du gar kein Auto gefahren bist. Entscheidend ist nämlich nicht das Fahrzeug, sondern deine grundsätzliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr.

Wird Ihnen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad vorgeworfen? Handeln Sie umgehend, um schwerwiegende Konsequenzen wie den Verlust Ihres Führerscheins oder eine MPU zu vermeiden. Ich werde Ihren Fall gründlich prüfen und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ist Trunkenheit im Verkehr eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat? – Ich als Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht kläre auf.

Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB stellt eine Straftat dar. Allerdings gibt es auch Alkoholgrenzen unterhalb dieser Schwelle, bei denen kein Strafverfahren, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) vorliegt. Dennoch können auch diese Verstöße spürbare Konsequenzen haben.

Die sogenannte 0,5-Promille-Grenze ist dabei besonders relevant. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille – oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft – ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Dabei spielt es keine Rolle, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Bereits der objektive Verstoß genügt. Die Folgen können eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sowie ein Fahrverbot von mindestens einem Monat sein.

Neben Alkohol erfasst das Gesetz auch den Einfluss von Drogen. Wer unter der Wirkung von Substanzen wie Cannabis, Kokain, Heroin oder Amphetaminen ein Fahrzeug führt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG. Die Konsequenzen entsprechen im Wesentlichen denen eines Alkoholverstoßes. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die Substanz im Rahmen einer ärztlich verordneten Behandlung eingenommen wurde und keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt.

Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gelten noch strengere Vorschriften. In der Probezeit besteht ein absolutes Alkoholverbot. Bereits ein Blutalkoholwert ab 0,1 Promille stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG dar. Neben einem Bußgeld und Punkten in Flensburg drohen in diesen Fällen auch fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen wie die Verlängerung der Probezeit sowie die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Auch wenn es sich „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt, können die Folgen also erheblich sein – insbesondere bei wiederholten Verstößen oder zusätzlichen Auffälligkeiten im Straßenverkehr.

Egal, ob Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat aufgrund von Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird – ich stehe Ihnen zur Seite. Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsstrafrecht prüfe ich Ihren Fall individuell und setze mich für die Reduzierung von Bußgeldern, den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis und die Vermeidung weiterer Konsequenzen ein.

Optionen des Rechtsanwalts im Bereich des Verkehrsstrafrechts bei Fahrten unter Alkoholeinfluss – Fachkundige Verteidigung bei Alkohol am Steuer.

Wird dir eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen, kommt es entscheidend darauf an, das Verfahren von Beginn an sorgfältig zu prüfen. Gerade im Verkehrsstrafrecht bieten sich häufig Ansatzpunkte, um den Ausgang des Verfahrens positiv zu beeinflussen – insbesondere durch eine genaue Analyse der Beweislage und des polizeilichen Vorgehens.

Typisch für Alkoholkonsum ist, dass das eigene Leistungsvermögen überschätzt wird, während die tatsächliche Fahrtüchtigkeit bereits deutlich eingeschränkt ist. In der Praxis beginnt die Beweisführung meist mit einer Atemalkoholmessung durch die Polizei. Diese kann im Ordnungswidrigkeitenverfahren – etwa bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze – grundsätzlich als Beweis dienen. Für ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB reicht sie jedoch nicht aus. Hier ist in der Regel eine Blutprobe erforderlich.

Bei der Blutentnahme gelten strenge rechtliche Voraussetzungen. Grundsätzlich muss diese durch einen Richter angeordnet werden. Nur bei sogenannter „Gefahr im Verzug“ darf die Polizei ausnahmsweise selbst entscheiden. Genau hier setzt eine effektive Verteidigung an: Es wird geprüft, ob tatsächlich ein richterlicher Bereitschaftsdienst erreichbar war, ob die angenommene Eilbedürftigkeit ausreichend dokumentiert wurde und ob der Richtervorbehalt möglicherweise unzulässig umgangen wurde.

Kommt es hierbei zu Verfahrensfehlern, kann das erhebliche Folgen haben. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10 hat klargestellt, dass bei willkürlichen Verstößen gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt. Das bedeutet: Die Blutprobe darf unter Umständen nicht gegen dich verwendet werden.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die sogenannte Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK). Dabei wird ermittelt, wie hoch der Promillewert zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich war. Nach der Rechtsprechung des Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 250) dürfen die ersten zwei Stunden nach dem letzten Alkoholkonsum bei einem normalen Trinkverlauf in der Regel nicht in die Berechnung einbezogen werden. Auch hier kann sich im Einzelfall ein Vorteil für die Verteidigung ergeben.

Nicht selten wird zudem ein sogenannter Nachtrunk geltend gemacht – also der Konsum von Alkohol erst nach der Fahrt, etwa aus Stress oder Schock. Gerichte stehen solchen Einlassungen jedoch häufig kritisch gegenüber und werten sie oft als Schutzbehauptung. Umso wichtiger ist es, eine schlüssige und fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestimmt ist.

Wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Nur durch rechtzeitige anwaltliche Unterstützung kann ich Ihre prozessualen Rechte effektiv wahren. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit mir!

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Trunkenheitsfahrt? Ich verteidige Sie effektiv im Bereich des Verkehrsstrafrechts!

Wurde dir eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen, solltest du schnell handeln. Bereits der Verdacht, unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben, kann erhebliche Folgen haben – vom Führerscheinentzug über Punkte in Flensburg bis hin zu hohen Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe. Hinzu kommen oft berufliche und private Einschränkungen.

Nach dem ersten Kontakt erhältst du eine kostenlose Ersteinschätzung deines Falles. Dabei erfährst du, welche Konsequenzen konkret drohen können und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Anschließend wird die Ermittlungsakte angefordert und die Beweislage sorgfältig geprüft. Dabei geht es insbesondere um die Blutalkoholkonzentration, die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme sowie mögliche Fehler bei der Verkehrskontrolle oder Atemalkoholmessung. Auch die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden kann, spielt eine wichtige Rolle.

Auf dieser Grundlage wird eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt. Ziel ist es, den Vorwurf möglichst abzuwehren oder die Folgen deutlich zu reduzieren. In Betracht kommen etwa der Nachweis fahrlässigen statt vorsätzlichen Handelns, die Prüfung von Verfahrensfehlern oder Maßnahmen zur Vermeidung eines Führerscheinentzugs beziehungsweise einer MPU.

Auch zu Fragen rund um Fahrerlaubnis, Fahrverbot, MPU oder Nachschulung erhältst du eine umfassende Beratung. Dabei wird geprüft, wie du deine Fahrerlaubnis möglichst schnell zurückerhalten kannst.

Ob bei der polizeilichen Vernehmung, gegenüber der Staatsanwaltschaft oder vor dem Strafgericht: Du wirst während des gesamten Verfahrens begleitet und deine Interessen werden konsequent vertreten.

Vertrauen Sie auf meine Erfahrung im Verkehrsstrafrecht! Ich habe mich auf die Verteidigung von Mandanten im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Ich verfüge über langjährige Erfahrung in der Abwehr von Trunkenheitsfahrten und kenne die Strategien, die im Strafverfahren entscheidend sein können.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Eine Trunkenheitsfahrt ist ab 1,1 Promille strafbar (absolute Fahruntüchtigkeit). Schon ab 0,3 Promille kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. In beiden Situationen drohen mir Geldstrafen, der Entzug des Führerscheins und Punkte in Flensburg.

Es besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 316 StGB). Zusätzlich können der Entzug des Führerscheins, ein Fahrverbot, drei Punkte in Flensburg sowie die Anordnung einer MPU erfolgen, insbesondere bei hohen Promillewerten oder bei Wiederholungstaten.

In der Regel wird der Führerschein ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille oder bei einer konkreten Gefährdung entzogen. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung beträgt mindestens sechs Monate, kann jedoch bis zu fünf Jahre dauern.

Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt (ein bis drei Monate), nach Ablauf wird der Führerschein automatisch zurückgegeben. Im Falle eines Führerscheinentzugs wird die Fahrerlaubnis vollständig entzogen; eine Wiedererteilung muss bei der Behörde beantragt werden, häufig verbunden mit einer MPU.

Ja! Ich als Anwalt überprüfe die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme, mögliche Verfahrensfehler und die Beweislage. Eine fehlerhafte Atemalkoholmessung oder Mängel bei der Kontrolle können zu einer Milderung der Strafe oder sogar zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

Ja, ab 1,6 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer vor. Es können Geldstrafen verhängt werden, Punkte in Flensburg drohen und häufig ist auch eine MPU erforderlich. Eine MPU kann auch Auswirkungen auf den Kfz-Führerschein haben, selbst wenn die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad stattgefunden hat.

Eine MPU wird bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6 Promille, bei Wiederholungstaten oder Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer angeordnet. Ohne das Bestehen der MPU kann ich die Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle nicht neu erhalten.

In bestimmten Fällen ist dies möglich. Bei geringen Promillewerten, Verfahrensfehlern oder einer fehlenden Gefährdung kann ich als Rechtsanwalt erreichen, dass der Führerschein nicht entzogen wird. Eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie spielt dabei eine wesentliche Rolle.

Eine Blutprobe ist verwertbar, wenn sie durch einen Richter angeordnet wurde oder rechtmäßig entnommen wurde, wenn Gefahr im Verzug besteht. Fehler führen zu einem Beweisverwertungsverbot, weshalb die Blutprobe im Verfahren nicht berücksichtigt werden darf.

Ein Rechtsanwalt ist mit Verteidigungsstrategien vertraut, analysiert die Beweislage und wahrt Ihre Rechte. Er kann Strafen mildern, den Entzug des Führerscheins abwenden und Verfahrensfehler aufdecken. Eine frühzeitige Inanspruchnahme meiner anwaltlichen Unterstützung erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich.

Rechtsgebiet

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