Rechtsanwalt Matthiessen - Ihr Rechtsanwalt in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Beratung und Verteidigung bei Schenkungsforderung Aichach

Dienstleistung im Vertrags- & Zivilrecht

Schenkungsrückforderung - wie ich es umsetze und wie Sie sich dagegen zur Wehr setzen können

Die frühzeitige Übertragung von Vermögen stellt ein gängiges Instrument zur Gestaltung dar. Unabhängig davon, ob es sich um Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder finanzielle Zuwendungen handelt: Bei Schenkungen stehen häufig steuerliche Vorteile, familiäre Überlegungen oder eine geplante Vermögensnachfolge im Vordergrund.
Was jedoch häufig unterschätzt wird: Lebensumstände können sich ändern und damit auch der Wunsch, eine bereits durchgeführte Schenkung rückgängig zu machen.
Besonders in Fällen von zerrütteten Familienverhältnissen, finanziellen Schwierigkeiten oder enttäuschten Erwartungen stellt sich die Frage, ob und unter welchen rechtlichen Bedingungen eine Vermögensübertragung widerrufen oder zurückgefordert werden kann. Dieser Beitrag erläutert, wann eine Rückforderung rechtlich zulässig ist, welche Besonderheiten speziell bei geschenkten Immobilien zu beachten sind und welche rechtlichen Fehler erhebliche Risiken mit sich bringen können.

Schenkung widerrufen: Formvorschriften, Beweggründe und rechtliche Grenzen

Die Übertragung von Vermögenswerten stellt ein häufig genutztes Mittel der Vermögensplanung dar. Dabei wird oft übersehen, dass bereits das Schenkungsversprechen strengen rechtlichen Vorgaben unterliegt. Ohne notarielle Beurkundung ist ein solches Versprechen grundsätzlich nicht wirksam. Erst wenn die Schenkung tatsächlich vollzogen wird, kann dieser Formmangel geheilt werden.

Kommt es nach der Übertragung zu Streitigkeiten oder unerwarteten Entwicklungen, stellt sich für viele Schenker die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Rückforderung der Schenkung möglich ist.

  • In der Praxis beobachte ich bestimmte Motive, die häufig den Wunsch nach einer Rückabwicklung auslösen:

    • Nachhaltige Zerrüttung der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem

    • Überforderung oder fehlende Eignung des Beschenkten, beispielsweise bei der Verwaltung eines Unternehmens oder eines vermieteten Mehrfamilienhauses

    • Schutz des Familienvermögens, etwa bei drohender Insolvenz oder Zwangsvollstreckung gegen den Beschenkten (Asset Protection)

    • Wirtschaftliche Notlage des Schenkers, die erst nach der Durchführung der Schenkung eintritt

    • Schenkungssteuerliche Überlegungen, zum Beispiel bei fehlerhafter Planung oder veränderter Rechtslage

  • Diese Beweggründe sind nachvollziehbar, jedoch reichen sie rechtlich allein nicht aus.

    • Entscheidend ist die klare Trennung zwischen subjektiven Gründen und rechtlich anerkannten Widerrufsrechten.

    • Eine Schenkung kann nur dann wirksam rückgängig gemacht werden, wenn ein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht besteht.

    • Fehlt eine solche Grundlage, bleibt die Vermögensübertragung in der Regel dauerhaft bestehen.

Falls Sie herausfinden möchten, ob und unter welchen Bedingungen eine Schenkung widerrufen oder Vermögenswerte zurückgefordert werden können, empfehle ich Ihnen, frühzeitig eine rechtliche Prüfung Ihres persönlichen Falls vorzunehmen. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin, damit ich Ihre Situation kompetent bewerten kann.

Grober Undank des Beschenkten als Grund für den Widerruf

Eines der bedeutendsten gesetzlichen Rückforderungsrechte bei Schenkungen ist der Widerruf aufgrund groben Undanks. Diese Situation stellt zugleich eine der konfliktanfälligsten Konstellationen dar, da sie häufig mit schwerwiegenden persönlichen Auseinandersetzungen einhergeht. Gemäß § 530 BGB kann ich eine Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber mir oder einem nahen Angehörigen als grob undankbar erweist.

Ob eine schwere Verfehlung im rechtlichen Sinne vorliegt, hängt stets von einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab. In der gerichtlichen Praxis wurde ein Widerrufsrecht wegen groben Undanks unter anderem in folgenden Fällen anerkannt:

  • Bedrohung meines Lebens oder körperliche Misshandlung

  • Schwere oder ehrverletzende Beleidigungen

  • Unbegründete Strafanzeigen gegen mich

  • Grundlose Anträge auf Bestellung eines Betreuers

  • Gründung eines Konkurrenzunternehmens, insbesondere nach der Schenkung von Gesellschaftsanteilen

  • Ehewidriges Verhalten, wie Untreue, jedoch nur bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände

Nicht jede familiäre Auseinandersetzung oder persönliche Enttäuschung reicht aus. Entscheidendes Kriterium ist immer, ob das Verhalten des Beschenkten die rechtliche Schwelle zum groben Undank überschreitet.

Ob ein Verhalten tatsächlich als grober Undank angesehen werden kann und somit einen Widerruf der Schenkung rechtfertigt, lässt sich nur durch eine gründliche rechtliche Analyse feststellen.

Armut des Schenkers und Notlage als Grund für die Rückforderung

Ein weiteres zentrales gesetzliches Rückforderungsrecht bei Schenkungen kommt zur Anwendung, wenn der Schenker nach der Vermögensübertragung wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten oder gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen zu erfüllen. In solchen Fällen erlaubt § 528 BGB die Rückforderung der Schenkung aufgrund der Verarmung des Schenkers.

  • Der Beschenkte kann jedoch den Rückforderungsanspruch abwenden, indem er dem Schenker die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, um dessen Unterhalt zu sichern.

  • In der Praxis gewinnt dieser Rückforderungsgrund zunehmend an Bedeutung, da Sozialhilfeträger aufgrund des sozialrechtlichen Nachrangs häufig auf bestehende Rückforderungsansprüche zurückgreifen müssen.

  • Das Sozialrecht ermöglicht in diesem Zusammenhang eine Überleitung des Anspruchs auf den Leistungsträger.

  • Das Rückforderungsrecht wegen Verarmung ist jedoch nicht unbegrenzt.

    • Nach § 529 Absatz 1 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung bereits zehn Jahre vergangen sind, zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit.

    • Diese Frist spielt insbesondere bei Immobilienschenkungen und langfristiger Vermögensplanung eine entscheidende Rolle.

  • Notbedarf vor Vollzug der Schenkung

    • Gerät der Schenker bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Schenkung in eine wirtschaftliche Notlage, kann er sich auf die sogenannte Einrede des Notbedarfs berufen (§ 519 BGB).

    • In diesem Fall ist der Schenker berechtigt, den Vollzug der Schenkung so lange zu verweigern, wie dadurch sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gefährdet wäre.

Wegfall der Geschäftsgrundlage und Rückforderung aufgrund der Zweckverfehlung

Existieren weder ein gesetzlicher Widerrufsgrund noch ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht, kommt in der Praxis oft der Wegfall der Geschäftsgrundlage – auch als Störung der Geschäftsgrundlage bezeichnet – in Betracht. Dieses Rechtsinstitut spiegelt das zivilrechtliche Treu-und-Glauben-Prinzip wider und ist im § 313 BGB gesetzlich verankert.

  • Die Rechtsprechung versteht unter der Geschäftsgrundlage die gemeinsamen Vorstellungen von Schenker und Beschenktem, die zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden, jedoch nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrags wurden.

    • Ändern sich diese Umstände nachträglich erheblich oder beruhen sie auf einem gemeinsamen Irrtum, kann es unzumutbar sein, an der Schenkung festzuhalten.

    • Insbesondere im Schenkungsrecht hat diese Situation erhebliche Bedeutung erlangt, vor allem bei Zuwendungen zwischen Ehegatten, Verlobten oder Lebensgefährten, wenn sich die persönliche Beziehung grundlegend wandelt oder auflöst.

  • Darüber hinaus könnte eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung in Betracht kommen.

    • Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ist der Beschenkte zur Herausgabe verpflichtet, wenn der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht erreicht wird.

    • Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zwischen den Beteiligten eine konkrete Zweckvereinbarung bestand, aus der eindeutig hervorgeht, welchem Zweck die Schenkung dienen sollte.

    • Fehlt eine solche Zweckabrede oder bleibt sie unklar, ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen.

Sowohl der Wegfall der Geschäftsgrundlage als auch die Zweckverfehlung erfordern stets eine gründliche rechtliche Einzelfallprüfung, da die Anforderungen der Rechtsprechung hoch sind und maßgeblich von den Umständen der Schenkung abhängen.

Die rechtliche Durchsetzbarkeit einer Rückforderung aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen einer Zweckverfehlung kann nur durch eine fundierte juristische Bewertung entschieden werden. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin mit mir!

Rückforderung von Schenkungen an Schwiegerkinder durch den Rechtsanwalt

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ich als Rechtsanwalt Vermögenswerte nicht nur an meinen Mandanten, sondern auch an dessen Ehe- oder Lebenspartner übertrage. Solche Schenkungen an Schwiegerkinder erfolgen häufig formlos, beispielsweise durch eine Überweisung auf ein gemeinsames Konto des Paares. Besonders typisch ist diese Konstellation bei der finanziellen Unterstützung eines Immobilienerwerbs.

  • Scheitert später die Ehe oder Lebensgemeinschaft, stellt sich für die Schwiegereltern regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung der Schenkung möglich ist.

  • Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Rückabwicklung der Schenkung an ein Schwiegerkind in Betracht kommen, wenn die Beteiligten bei der Vermögensübertragung erkennbar davon ausgegangen sind, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen meinem Mandanten und dem Schwiegerkind dauerhaft Bestand haben soll, und das Schwiegerkind diese Zweckvorstellung kannte.

  • Scheitert die Ehe, kann darin ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen, der eine Anpassung oder Rückforderung der Schenkung rechtfertigt.

  • Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde.

    • Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang das eigene Kind weiterhin wirtschaftlich von der Schenkung profitiert hat.

    • Ob eine vollständige oder lediglich teilweise Rückforderung in Betracht kommt, hängt insbesondere davon ab, ob und wie lange mein Mandant selbst den geschenkten Vermögenswert, etwa eine Immobilie, genutzt hat.

Die Rückforderung von Schenkungen an Schwiegerkinder stellt eine rechtlich anspruchsvolle Materie dar, die stark vom Einzelfall abhängt. Entscheidend sind unter anderem die Bedingungen der Zuwendung, die erkennbare Zielsetzung, die Kenntnis des Schwiegerkindes sowie die konkrete Verwendung des Vermögens. Lassen Sie mich prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem speziellen Fall bestehen und welche Vorgehensweise sinnvoll ist.

Vertragliche Rückforderungsansprüche im Schenkungsvertrag

Der größte Spielraum bei der Rückforderung einer Schenkung existiert, wenn die entsprechenden Rechte bereits im Schenkungsvertrag ausdrücklich festgehalten werden. Ein solches vertragliches Rückforderungsrecht bietet mir als Schenker ein hohes Maß an rechtlicher Sicherheit und erweist sich in der Regel als effektiver als die spätere Berufung auf gesetzliche Widerrufsgründe.

  • Grundsätzlich kann ich sogar ein uneingeschränktes Rückforderungsrecht ohne besondere Voraussetzungen vereinbaren.

  • Bei bestimmten Vermögensarten, insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen, kann ein solcher umfassender Vorbehalt jedoch steuerliche Nachteile mit sich bringen.

  • In der Praxis beinhalten Schenkungsverträge meist einen konkreten Katalog von Rückforderungsgründen. Tritt einer dieser Fälle ein, ist der Beschenkte, ebenso wie dessen Rechtsnachfolger, verpflichtet, das geschenkte Vermögen auf mein Verlangen zurückzuübertragen.

  • Häufig vereinbarte Rückforderungsrechte betreffen unter anderem folgende Situationen:

    • Der Beschenkte verstirbt vor mir, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen

    • Eine verschenkte Immobilie wird ohne meine Zustimmung veräußert oder belastet

    • Die Scheidung des Beschenkten, ohne dass ein Ehevertrag den Verbleib des geschenkten Vermögens regelt

    • Insolvenz des Beschenkten oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das übertragene Vermögen

    • Schwerwiegendes Verhalten des Beschenkten, das eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen würde

    • Eintritt von Geschäftsunfähigkeit oder Anordnung einer rechtlichen Betreuung

    • Abhängigkeitserkrankungen, wie Alkohol- oder Drogenmissbrauch

    • Eigene wirtschaftliche Bedürftigkeit meinerseits, z. B. bei Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung

  • Bedeutung für Vermögensschutz und Nachfolgeplanung

    • Vertragliche Rückforderungsrechte sind ein zentrales Instrument der Vermögenssicherung und spielen insbesondere bei meiner Asset-Protection-Strategie eine wichtige Rolle.

    • Sie können dazu beitragen, dass Gläubiger, Insolvenzverwalter oder steuerliche Zugriffsrechte auf das verschenkte Vermögen wirksam eingeschränkt werden.

Eine proaktive rechtliche Gestaltung sorgt für Klarheit und kann zukünftige Streitigkeiten verhindern. Ich stehe Ihnen zur Verfügung, um zu prüfen, welche vertraglichen Regelungen in Ihrer Situation sinnvoll sind.

Schenkungsteuer umgehen: Wann die Rückabwicklung steuerlich neutral bleibt

Bei der Schenkung sowie deren Rückabwicklung spielen die schenkungsteuerlichen Aspekte eine wesentliche Rolle.

  • Wenn ein übertragener Vermögenswert – sei es Geld, eine Immobilie oder Gesellschaftsanteile – vom Beschenkten an den Schenker zurückgegeben wird, kann diese Rückübertragung prinzipiell erneut schenkungsteuerpflichtig sein.

  • Eine relevante Ausnahme findet sich in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: 

    • Gemäß dieser Regelung entfällt die Schenkungsteuer rückwirkend, wenn das Geschenk aufgrund eines bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsanspruchs zurückgegeben werden musste.

  • Der Rechtsgrund der Rückübertragung ist also entscheidend.

    • Erfolgt die Rückübertragung lediglich freiwillig oder einvernehmlich, ohne ein Rückforderungsrecht, kann eine neue Steuerlast entstehen.

    • Wenn die Rückgängigmachung jedoch auf einem wirksam vereinbarten oder gesetzlichen Widerrufsrecht beruht, bleibt sie in der Regel steuerneutral.

Aus diesem Grund kommt der präzisen vertraglichen Gestaltung von Schenkungsverträgen eine erhebliche Bedeutung zu. Nur wenn die Rückforderungsrechte klar formuliert sind, kann im Falle einer Rückforderung die steuerliche Begünstigung nach § 29 ErbStG greifen.

Die Rückabwicklung einer Schenkung verlangt nicht nur zivilrechtliches, sondern auch steuerliches Verständnis. Fehler bei der Gestaltung oder dem Zeitpunkt der Rückforderung können gravierende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsanwaltliche Unterstützung beim Widerruf und der Rückforderung von Schenkungen

Ein Geschenk wird zum Problem für Sie? Die Rückforderung einer Schenkung oder der Widerruf einer Vermögensübertragung ist rechtlich komplex und mit erheblichen wirtschaftlichen Interessen verbunden.

Ich begleite Sie bei allen Fragen rund um den Schenkungswiderruf, die Rückabwicklung von Schenkungen sowie bei Streitigkeiten über gesetzliche oder vertragliche Rückforderungsrechte. Dabei lege ich besonderen Wert auf eine sorgfältige Prüfung der individuellen Vertragsgestaltung und der rechtlichen Ausgangslage.

Meine anwaltliche Beratung umfasst insbesondere:

  • Gestaltung und Prüfung von Schenkungsverträgen, einschließlich vertraglicher Rückforderungs- und Widerrufsrechte

  • Rechtliche Bewertung der Wirksamkeit von Schenkungen, insbesondere bei Formmängeln oder fehlender notarielle Beurkundung

  • Prüfung gesetzlicher Widerrufsgründe, wie grober Undank, Verarmung des Schenkers oder Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Analyse vertraglich vereinbarter Rückforderungsrechte und deren Durchsetzbarkeit

  • Bewertung steuerlicher Folgen einer Rückabwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Schenkungsteuer

  • Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Beschenkten

  • Abwehr unberechtigter Rückforderungen auf Seiten der Beschenkten

Ob eine Schenkung widerrufen oder zurückgefordert werden kann, hängt stets vom Einzelfall, der Vertragsgestaltung und den zeitlichen Rahmenbedingungen ab. Fehler bei der rechtlichen Bewertung oder der Durchsetzung können erhebliche finanzielle Nachteile nach sich ziehen.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Vertragsrecht schafft Klarheit, minimiert Risiken und ermöglicht eine rechtssichere Interessenvertretung – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Falls Sie rechtliche Unterstützung beim Widerruf einer Schenkung oder bei der Abwehr von Rückforderungsansprüchen benötigen, empfehle ich eine zeitnahe juristische Prüfung.

Ich bewerte Ihre individuelle Situation rechtlich und kläre mit Ihnen Ihre Handlungsoptionen.

Häufige Fragen (FAQ)

Eine Schenkung ist gegeben, wenn Vermögen ohne Entgelt von einer Person auf eine andere übertragen wird. Häufige Beispiele sind Geldgeschenke, Schenkungen von Immobilien oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Juristisch betrachtet handelt es sich um einen Vertrag, der in der Regel notariell beurkundet werden muss, es sei denn, er wurde bereits vollzogen.
Der Schenker hat unter bestimmten Bedingungen das Recht, die Schenkung zurückzufordern. In diesem Fall sind Sie als Beschenkter verpflichtet, das Geschenk zurückzugeben. Dieses Recht kann auch übertragen werden, sodass beispielsweise das Sozialamt im Namen des Schenkers gegen Sie einen Anspruch auf Schenkungsrückforderung geltend machen kann.
Ja. Unabhängig von der 10-Jahres-Frist unterliegen Rückforderungsansprüche der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und ich als Rechtsanwalt von den widerrufsrelevanten Umständen Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen.
Die 10-Jahres-Frist hat eine wesentliche Bedeutung für die Rückforderung aufgrund der Verarmung des Schenkers. Wenn seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind und der Zeitpunkt der Bedürftigkeit erreicht ist, ist der Rückforderungsanspruch gesetzlich ausgeschlossen. Diese Frist definiert somit den Zeitraum, in dem ich eine Rückforderung geltend machen kann.
Der Schenker hat nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit, das Geschenk von Ihnen zurückzufordern. Möglicherweise haben Sie im Schenkungsvertrag eine Widerrufsklausel oder eine Bedingung festgelegt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt dem Schenker zudem ein Widerrufsrecht im Falle von Verarmung oder grobem Undank.
Gegen eine Schenkungsrückforderung habe ich die Möglichkeit, mich zu wehren. Wenn in meiner Situation ein Ausnahmegrund zutrifft, kann ich diesen gegen den Schenker geltend machen.
Eine Rückforderung der Schenkung durch den Schenker ist nicht möglich, wenn diese bereits länger als 10 Jahre besteht, es sich um eine Anstandsschenkung handelte oder der Schenker sich vorsätzlich oder grob fahrlässig in eine finanzielle Notlage gebracht hat. Zudem ist eine Rückforderung ausgeschlossen, sofern ich durch diese Rückforderung selbst in eine Notlage geraten würde.
Einige Schenkungen sind von der Rückforderung ausgeschlossen. Dazu gehören die Anstandsschenkungen (wie beispielsweise Hochzeits- oder Geburtstagsgeschenke), Pflichtschenkungen, Ausstattungen sowie unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten.
Ein Rechtsanwalt im Vertragsrecht setzt sich für Ihre Rechtsposition ein. Ich berate Sie über das weitere Vorgehen und prüfe, ob eine alternative Lösung sinnvoll ist. Darüber hinaus werde ich Sie professionell rechtlich vertreten, sodass Sie die Schenkungsrückforderung effektiver abwehren können.

Rechtsgebiet

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