Das Landgericht München I hat festgestellt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch andere schutzbedürftige Personengruppen, wie beispielsweise Existenzgründer. Das Ziel des Gesetzes ist es, Bildungsinteressierte vor Anbietern zu bewahren, die ohne staatliche Zulassung tätig sind. Solche Anbieter können die Qualität ihrer Fernlehrgänge nur schwer nachweisen, was für Interessierte aufgrund der räumlichen Distanz problematisch sein kann.
Die Kundin befand sich beim Abschluss des Vertrags in einer angespannten wirtschaftlichen Situation und war arbeitslos. Obwohl sie beabsichtigte, durch die Bildungsmaßnahme im Bereich E-Commerce eine Existenz aufzubauen, blieb ihre Schutzbedürftigkeit laut Gericht vergleichbar hoch wie die eines Verbrauchers gemäß § 13 BGB.
Das Gericht gab der Klage weitgehend statt. Der Vertrag wurde für ungültig erklärt, da die Anbieterin ohne die erforderliche Zulassung handelte. Lediglich der Anspruch der Kundin auf immateriellen Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Kontrollverlusts über ihre Daten wurde abgelehnt.
Das FernUSG legt in Deutschland klare Regelungen für Anbieter und Teilnehmer von Fernlehrgängen fest. Es fordert staatliche Zulassungen und definiert umfassende Informations- sowie Vertragspflichten. (LG München I, Urteil vom 15.01.2025 –
44 O 16944/23)