Rechtsanwalt Matthiessen - Ihr Rechtsanwalt in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Fernunterricht: Nicht nur Verbraucher geschützt (Nichtigkeit Online-Coaching-Vertrag)

Fachbeitrag im Vertrags- und Zivilrecht

Fernunterricht: Auch Selbstständige genießen Schutz – Entscheidung des LG München I

Ist es erlaubt, einfach ein Online-Coaching anzubieten? Und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher, oder schützt es auch Personen, die durch einen angebotenen Online-Kurs den Start ihrer eigenen Existenz anstreben? Das Landgericht München I hat in dieser Angelegenheit eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.

Plattform für Online-Coaching: Gericht erklärt Vertrag für nichtig – 1.500 Euro zurückgefordert

Das Landgericht München I (Urteil vom 15.01.2025 – 44 O 16944/23, nicht rechtskräftig) verurteilte die Betreiberin einer Online-Coaching-Plattform zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin. Der Vertrag wurde als nichtig angesehen, da der Anbieterin die erforderliche Zulassung für Fernunterricht nach § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fehlte.

Die Kundin, die beim Vertragsabschluss ohne Beschäftigung war, hatte den Kurs über soziale Medien entdeckt. Laut ihrer Aussage wurde sie vom Coach, der sich als Finanzexperte ausgab, überrumpelt. Die Plattformbetreiberin brachte vor, der Vertrag sei wirksam, da die Kundin als Existenzgründerin nach § 14 BGB wie eine Unternehmerin behandelt werden müsse. Außerdem habe die Kundin auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Das Gericht wies diese Argumentation zurück: Es stellte fest, dass die Kundin nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht informiert wurde. Unabhängig davon sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, da die Betreiberin ohne die gesetzlich erforderliche Zulassung keinen Fernunterricht hätte anbieten dürfen. Das FernUSG finde auch auf Existenzgründer Anwendung.

Die Kundin befand sich in einer schutzbedürftigen Lage.

Das Landgericht München I hat festgestellt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch andere schutzbedürftige Personengruppen, wie beispielsweise Existenzgründer. Das Ziel des Gesetzes ist es, Bildungsinteressierte vor Anbietern zu bewahren, die ohne staatliche Zulassung tätig sind. Solche Anbieter können die Qualität ihrer Fernlehrgänge nur schwer nachweisen, was für Interessierte aufgrund der räumlichen Distanz problematisch sein kann.

Die Kundin befand sich beim Abschluss des Vertrags in einer angespannten wirtschaftlichen Situation und war arbeitslos. Obwohl sie beabsichtigte, durch die Bildungsmaßnahme im Bereich E-Commerce eine Existenz aufzubauen, blieb ihre Schutzbedürftigkeit laut Gericht vergleichbar hoch wie die eines Verbrauchers gemäß § 13 BGB.

Das Gericht gab der Klage weitgehend statt. Der Vertrag wurde für ungültig erklärt, da die Anbieterin ohne die erforderliche Zulassung handelte. Lediglich der Anspruch der Kundin auf immateriellen Schadensersatz aufgrund eines angeblichen Kontrollverlusts über ihre Daten wurde abgelehnt.

Das FernUSG legt in Deutschland klare Regelungen für Anbieter und Teilnehmer von Fernlehrgängen fest. Es fordert staatliche Zulassungen und definiert umfassende Informations- sowie Vertragspflichten. (LG München I, Urteil vom 15.01.2025 – 44 O 16944/23)

Ist es erlaubt, lediglich ein Online-Coaching anzubieten? Und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher, oder schützt es ebenfalls Personen, die durch einen angebotenen Online-Kurs den Aufbau ihrer eigenen Existenz anstreben? Das Landgericht München I hat diesbezüglich eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Allgemeines_Zivilrecht_Kaufrecht_Kaufvertrag_Ruecktritt_Anfechtung_Mangelrechte-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen.

Adresse

Stadtplatz 26
86551 Aichach

Öffnungszeiten

Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr

Kontakt

Als unverbindlichen Service klären wir gerne die Übernahme vorab mit Ihrem Versicherer.
Rechtsschutzversicherung?