Kontakt
Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen.
Adresse
Stadtplatz 26
86551 Aichach
86551 Aichach
Öffnungszeiten
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
Im Falle einer Scheidung nimmt der Zugewinnausgleich eine wesentliche Rolle in der vermögensrechtlichen Trennung der Ehepartner ein. Der Ehegatte, der während der Ehe ein höheres Vermögen angehäuft hat, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, dem anderen einen finanziellen Ausgleich zu gewähren.
Besonders bei komplizierten Vermögensverhältnissen – wie zum Beispiel bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder ererbtem Vermögen – kann die präzise Berechnung des Zugewinns rechtlich und steuerlich herausfordernd sein. Wir unterstützen Sie in unserer Kanzlei für Familienrecht kompetent bei der Ermittlung, Bewertung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Auch außerhalb einer Scheidung kann der Zugewinnausgleich gezielt zur steuerlichen Optimierung innerhalb der Ehe eingesetzt werden. In unserem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen zustehen – und wie ich Sie als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht in allen Phasen berate und vertrete.
Wenn man heiratet und keinen Ehevertrag abschließt, lebt man automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sieht vor, dass das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen im Falle einer Scheidung fair aufgeteilt wird – unabhängig davon, welcher Ehepartner es tatsächlich erworben hat. Ziel ist es, insbesondere den finanziell schlechter gestellten Ehegatten, häufig die nicht erwerbstätige oder in Teilzeit arbeitende Person, am Vermögenszuwachs zu beteiligen.
Kommt es zur Trennung, wird der sogenannte Zugewinn ermittelt – also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Es handelt sich hierbei um einen reinen Geldanspruch. Die Berechnung erfordert jedoch präzise Dokumentation, rechtliches Know-how und eine sorgfältige Bewertung aller Vermögensbestandteile – von Immobilien über Unternehmensbeteiligungen bis hin zu privaten Rücklagen.
Gut zu wissen: Eheverträge oder einvernehmliche Regelungen zum Zugewinnausgleich sind jederzeit möglich und können langwierige Auseinandersetzungen vermeiden.
Sie möchten Ihren Anspruch überprüfen oder sich rechtzeitig absichern? Kontaktieren Sie uns jetzt, wir sind erfahrene Rechtsanwälte im Familienrecht und berate Sie persönlich und kompetent!
Die Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist ein wesentlicher Aspekt des Familienrechts. Sie hat das Ziel, während der Ehe entstandene Vermögensunterschiede zwischen den Ehepartnern fair auszugleichen. Wir unterstützen Sie als erfahrener Rechtsanwalt bei der genauen Berechnung und rechtssicheren Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
So erfolgt die Berechnung des Zugewinnausgleichs:
Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen:
Das Anfangsvermögen wird zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt, das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
Schulden und Verbindlichkeiten werden jeweils abgezogen.
Berechnung des Zugewinns:
Der Zugewinn stellt die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen dar. Ein negativer Zugewinn ist ausgeschlossen – der Mindestwert beträgt Null.
Vergleich der Zugewinne beider Ehepartner:
Falls ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere erzielt hat, steht dem weniger vermögenden Partner die Hälfte der Differenz als Ausgleich zu.
Begrenzung auf das vorhandene Vermögen:
Der Anspruch ist auf das tatsächlich noch vorhandene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehepartners begrenzt.
Illoyale Vermögensminderungen (z. B. vorsätzliche Verschwendung oder Schenkungen kurz vor der Scheidung) bleiben hierbei unberücksichtigt.
Rechenbeispiel aus der Praxis:
Die Eheleute Paul und Lisa haben im Jahr 2010 geheiratet.
Anfangsvermögen Paul (2010): 20.000 €
Anfangsvermögen Lisa (2010): 0 €
Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Jahr 2024 ergibt sich folgendes Vermögen:
Endvermögen Paul (2024): 220.000 €
Endvermögen Lisa (2024): 50.000 €
Zugewinn Paul: 220.000 € – 20.000 € = 200.000 €
Zugewinn Lisa: 50.000 € – 0 € = 50.000 €
Die Differenz der Zugewinne beträgt 150.000 €
Anspruch auf Zugewinnausgleich: Lisa erhält 75.000 € (Hälfte der Differenz)
Wichtig: Der maßgebliche Stichtag für die Berechnung ist nicht die Rechtskraft der Scheidung, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht.
Der Zugewinnausgleich kann nicht nur bei Scheidung, sondern auch im Todesfall oder bei vertraglicher Aufhebung des Güterstands (z. B. Gütertrennung durch Ehevertrag) relevant sein.
Sie möchten erfahren, welcher Betrag Ihnen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zusteht? Als Rechtsanwalt im Familienrecht bieten wir Ihnen kompetente Beratung – vereinbaren Sie jetzt ein persönliches Erstgespräch!
Erbschaften und Schenkungen nehmen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs eine besondere Stellung ein. Sie werden als sogenanntes privilegiertes Vermögen betrachtet und sollen grundsätzlich nicht in den Ausgleich einfließen – zumindest nicht in ihrer ursprünglichen Höhe.
So werden Erbschaften und Schenkungen berücksichtigt:
Wenn ein Ehegatte während der Ehe durch eine Erbschaft oder Schenkung vermögensmäßig begünstigt wird, wird der entsprechende Wert seinem Anfangsvermögen zugerechnet – auch wenn die Zuwendung erst nach der Eheschließung erfolgt.
Das Ziel: Dieses Vermögen soll nicht in die Zugewinnausgleichsberechnung einfließen, da es nicht gemeinschaftlich erwirtschaftet wurde.
Wichtig:
Etwaige Wertsteigerungen dieser Vermögenswerte – z. B. durch Zinsen, Kursgewinne oder Immobilienwertzuwachs – unterliegen sehr wohl dem Zugewinnausgleich.
Maßgeblich ist dabei, ob und in welcher Höhe das begünstigte Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags noch vorhanden ist.
</detail_text_opt2>
<detail_cta_lead_in_opt2>
Haben Sie während der Ehe eine Erbschaft oder Schenkung erhalten? Wir prüfen für Sie, wie sich dies auf den Zugewinnausgleich auswirkt – kompetent, vertraulich und individuell. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch mit mir!
Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch im Rahmen einer Scheidung – man muss ihn aktiv beantragen. Verzichtet man darauf, die Ansprüche geltend zu machen, findet auch kein Vermögensausgleich statt – selbst wenn während der Ehe ein erheblicher Vermögenszuwachs erzielt wurde.
Wann ist ein Antrag auf Zugewinnausgleich sinnvoll?
In vielen Fällen kann der Ausgleichsanspruch trotz hoher Vermögenswerte überraschend gering sein – etwa durch gleichmäßigen Vermögenszuwachs oder durch privilegierte Vermögen (z. B. Erbschaften).
Häufig wird der Zugewinnausgleich deshalb einvernehmlich ausgeschlossen – insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen mit Ehevertrag oder klarer Vermögenslage.
Kommt keine Einigung zustande, kann der Anspruch auf Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich geltend machen.
Dafür muss man einen gesonderten Antrag auf Zugewinnausgleich stellen – zusätzlich zu meinem eigentlichen Scheidungsantrag.
Das Gericht entscheidet dann über die Höhe und Durchsetzung meines Ausgleichsanspruchs.
Sie möchten Ihre Vermögensansprüche im Falle einer Scheidung rechtssicher durchsetzen oder herausfinden, ob sich ein Zugewinnausgleich für Sie lohnt? Sprechen Sie mit mir, Ihrem erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht – wir vertreten Ihre Interessen mit Fachwissen und Fingerspitzengefühl. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
Wenn eine Ehe scheitert, stellt der Zugewinnausgleich häufig ein sensibles Thema dar – vor allem, wenn erhebliche Vermögenswerte betroffen sind. Was bei der Eheschließung selten berücksichtigt wird, führt in der Trennungsphase nicht selten zu emotional aufgeladenen Konflikten. In der Praxis zeigt sich, dass folgende Punkte besonders häufig zu Streitigkeiten führen:
Unklarheiten über Anfangs- und Endvermögen
Was hat jeder Ehepartner in die Ehe eingebracht? Und wie viel ist am Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) noch vorhanden?
Hier mangelt es oft an Nachweisen – insbesondere bei Bargeld, Schmuck oder privaten Darlehen.
Bewertung komplexer Vermögenswerte
Der Wert von Immobilien, Unternehmensanteilen oder Kapitalanlagen lässt sich nicht immer klar beziffern.
Insbesondere bei Selbstständigen oder Unternehmern sind Schätzgutachten oftmals erforderlich – und diese sind nicht selten Anlass für Meinungsverschiedenheiten.
Zuordnung von Vermögen zu den Ehepartnern
Wem gehört was? Besonders bei gemeinsam genutztem Eigentum oder bei gemischter Finanzierung wird die Zuordnung einzelner Vermögenswerte zur Herausforderung.
Verhältnis zu anderen rechtlichen Ansprüchen
Kommt es zu Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten – etwa bei Gesellschaftsanteilen, Erbansprüchen oder Schenkungen innerhalb der Familie – gestaltet sich der rechtliche Rahmen besonders komplex und ist häufig streitanfällig.
Als Rechtsanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen kompetent zur Seite, um strittige Zugewinnthemen zu klären – diskret, erfahren und durchsetzungsstark. Vereinbaren Sie jetzt ein persönliches Beratungsgespräch mit uns!
Der Zugewinnausgleich ist nicht nur im Familienrecht von Bedeutung – er kann auch erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen, insbesondere im Erb- und Schenkungssteuerrecht. Wer gut informiert handelt, kann mit dem Zugewinn sogar gezielt Steuern sparen.
Steuerfreier Vermögensübergang bei Erbschaft
Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und verstirbt einer von ihnen, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten automatisch um ein Viertel.
Dieses zusätzliche Viertel wird als pauschalierter Zugewinnausgleich betrachtet – und ist erbsteuerfrei, unabhängig vom tatsächlichen Vermögenszuwachs.
So kann ein größerer Teil des Nachlasses steuerfrei übertragen werden.
Zugewinnausgleich nach Scheidung: Keine Steuer auf Vermögensübertragungen
Wird die Ehe durch Scheidung beendet, sind Zahlungen oder Vermögensübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht schenkungssteuerpflichtig.
Der Gesetzgeber behandelt sie als Ausgleichsansprüche, nicht als freiwillige Schenkung – und damit sind sie steuerneutral.
Güterstandsschaukel: Steueroptimierung zu Lebzeiten
Die Ehegatten wechseln durch einen notariellen Ehevertrag in die Gütertrennung.
Dabei wird der bis dahin entstandene Zugewinn steuerfrei ausgeglichen – auch bei lebenden Ehepartnern.
Anschließend kehren sie wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück.
Dieses Vorgehen wird von vielen wohlhabenden Ehepaaren genutzt, um Freibeträge optimal auszuschöpfen und steuerliche Belastungen bei Schenkungen oder Unternehmensübertragungen zu vermeiden.
Güterstandsregelungen als Instrument der Vermögensplanung
Eheverträge mit gezielter Güterstandsregelung sind nicht nur steuerlich vorteilhaft.
Sie können auch gezielt zur Vermögensabsicherung (Asset Protection) und für eine geordnete Vermögensnachfolge zu Lebzeiten eingesetzt werden.
Sie möchten steuerlich optimal vom Zugewinnausgleich profitieren? Wir beraten Sie im Bereich Familienrecht in enger Zusammenarbeit mit erfahrenen Steuerberatern – rechtssicher, diskret und mit einem umfassenden Blick. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein individuelles Beratungsgespräch!
Wer die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugewinnausgleich als unfair oder riskant empfindet – insbesondere im Kontext einer Unternehmerehe oder bei stark unterschiedlichen Vermögensverhältnissen – kann und sollte den Güterstand durch einen Ehevertrag individuell gestalten. Auf diese Weise lassen sich Vermögenswerte schützen, Streitigkeiten vermeiden und gleichzeitig steuerliche Vorteile erhalten.
Warum ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Ein gut formulierter Ehevertrag gewährleistet eine faire und transparente Regelung für den Scheidungsfall – ohne auf die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft verzichten zu müssen.
Speziell für Selbstständige und Unternehmer ist er ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherung des Betriebsvermögens.
Mögliche Regelungen zum Zugewinnausgleich im Ehevertrag:
Ausschluss des Zugewinnausgleichs: Durch die Vereinbarung der Gütertrennung wird der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen. Achtung: Dies kann steuerliche Nachteile mit sich bringen, beispielsweise im Erbfall (kein steuerfreies Viertel mehr).
Ausschluss nur im Scheidungsfall: Um Vorteile bei der Erbschaftssteuer zu erhalten, aber im Trennungsfall keine Ausgleichspflicht einzugehen, kann der Zugewinnausgleich nur für den Scheidungsfall ausgeschlossen werden – steuerlich vorteilhaft und rechtlich wirksam.
Individuelle Bewertungsregeln: Die Bewertung bestimmter Vermögenswerte (z. B. Immobilien oder Unternehmensanteile) kann vertraglich festgelegt werden – dies reduziert das Streitpotenzial und schafft Planungssicherheit.
Begrenzung der Ausgleichshöhe: Es kann vertraglich ein maximaler Zugewinnausgleich geregelt werden, etwa in Form eines festen Betrags oder einer Quote – insbesondere sinnvoll, wenn ein Ehepartner deutlich mehr Vermögen einbringt.
Ausschluss einzelner Vermögenswerte: Besonders entscheidend für Unternehmer: Betriebsvermögen kann gezielt vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, um eine existenzbedrohende Zerschlagung des Unternehmens im Scheidungsfall zu verhindern.
Auch nach der Eheschließung oder im Trennungsfall lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich treffen – beispielsweise im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Sie möchten Ihr Vermögen sichern und Konflikte im Scheidungsfall verhindern? Wir erstellen mit Ihnen einen individuell abgestimmten Ehevertrag – rechtskonform, gerecht und zukunftsorientiert. Lassen Sie sich jetzt beraten!
Als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht stehen wir Ihnen kompetent bei allen Fragen zum Zugewinnausgleich zur Seite – bundesweit, diskret und individuell. Egal ob Sie Unternehmer, Selbstständiger oder vermögende Privatperson sind: Wir setzen uns dafür ein, dass Ihr Vermögen auch im Falle einer Trennung geschützt bleibt. In enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberatern und Gutachtern bieten wir Ihnen umfassende rechtliche sowie steuerliche Beratung – vom Ehevertrag bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
Unsere anwaltlichen Leistungen im Bereich Zugewinnausgleich:
Prüfung und Berechnung des Zugewinnausgleichs
Wir analysieren Ihre Vermögensverhältnisse und berechne fundiert etwaige Ausgleichsansprüche – dabei werden Erbschaften, Schenkungen und Betriebsvermögen berücksichtigt.
Durchsetzung oder Abwehr von Zugewinnausgleichsansprüchen
Egal ob außergerichtlich oder im familiengerichtlichen Verfahren – wir vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck und Augenmaß.
Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Sie möchten den Zugewinnausgleich vertraglich regeln oder begrenzen?
Wir entwerfen individuelle Vereinbarungen, die auf Ihre Lebens- und Vermögenssituation abgestimmt sind.
Schutz von Betriebsvermögen bei Unternehmerehen
Wir sorgen für rechtssichere Regelungen zum Zugewinnausgleich im Unternehmer-Ehevertrag, um Unternehmensanteile, Gesellschaftsbeteiligungen oder Immobilien vor einer Zerschlagung zu schützen.
Unternehmensbewertung im Scheidungsfall
Bei Ehescheidungen mit Betriebsvermögen koordinieren wir qualifizierte Unternehmensbewertungen zur genauen Ermittlung des Zugewinns – transparent, nachvollziehbar und gerichtsfest.
Stehen Sie vor einer Trennung oder möchten Sie Ihr Vermögen im Falle einer Scheidung rechtzeitig schützen? Wir beraten Sie umfassend zum Zugewinnausgleich – vertrauensvoll, professionell und individuell. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch!
Der Zugewinnausgleich stellt einen gesetzlichen Vermögensausgleich zwischen Ehepartnern dar, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei Beendigung der Ehe – sei es durch Scheidung oder Tod – wird das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gerecht aufgeteilt.
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht mit der Beendigung der Ehe, wenn einer der Ehepartner während der Ehezeit ein höheres Vermögen erarbeitet hat als der andere. Der Partner, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, kann dann die Hälfte der Differenz verlangen.
Zuerst wird das Anfangsvermögen und Endvermögen jedes Ehepartners festgestellt. Die Differenz ergibt den Zugewinn. Die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen steht dem wirtschaftlich schwächeren Partner zu – als reiner Geldanspruch.
Der Zugewinn umfasst sämtliche Vermögenszuwächse, die während der Ehe erzielt werden, wie etwa Einkommen, Ersparnisse, Immobilien oder Anteile an Unternehmen. Verbindlichkeiten werden hierbei abgezogen.
Erbschaften und Schenkungen werden als sogenanntes privilegiertes Vermögen betrachtet. Sie zählen zum Anfangsvermögen und bleiben beim Zugewinnausgleich in der Regel unberücksichtigt – jedoch nicht ihre Wertsteigerungen.
Unternehmensanteile oder Betriebsvermögen werden ebenfalls einbezogen, sofern sie während der Ehe an Wert zugenommen haben. Um eine Zerschlagung zu vermeiden, können wir als Rechtsanwalt durch Eheverträge bestimmte Regelungen treffen.
Wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt wird, ist es notwendig, dass ein Ehepartner den Zugewinnausgleich im Zuge des Scheidungsverfahrens gerichtlich durchsetzt. Das Familiengericht trifft anschließend die Entscheidung über den Anspruch und dessen Höhe.
Ja. Ehepartner haben die Möglichkeit, durch einen notariellen Ehevertrag den Zugewinnausgleich vollständig oder teilweise auszuschließen oder individuelle Vereinbarungen zu treffen – beispielsweise Begrenzungen, Bewertungsmethoden oder den Ausschluss bestimmter Vermögenswerte.
Ja. Vermögensübertragungen im Kontext des Zugewinnausgleichs sind von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer ausgenommen – sowohl im Falle einer Scheidung als auch im Todesfall. Auch die sogenannte Güterstandsschaukel kann ich gezielt zur Steueroptimierung einsetzen.
Die Ermittlung und Durchsetzung des Zugewinnausgleichs gestaltet sich als komplex und emotional herausfordernd. Als Rechtsanwalt für Familienrecht gewährleisten wir eine rechtssichere Bewertung, eine transparente Kommunikation und individuelle Lösungen – sei es im Ehevertrag oder im Scheidungsverfahren.
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen