Rechtsanwalt Matthiessen - Ihr Rechtsanwalt in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Streitige Scheidung Aichach

Dienstleistung im Familienrecht

Sie möchten sich scheiden lassen, jedoch hat Ihr Partner andere Vorstellungen?

Sie fühlen sich bereits seit geraumer Zeit in einer angespannten Situation und der einzige Ausweg für Sie scheint eine Scheidung zu sein? Diese Entscheidung ist für jeden eine große Herausforderung. Viele haben die Befürchtung, neben dem Partner auch die Familie und das Zuhause zu verlieren. Besonders schwierig wird es, wenn der Wunsch nach einer Scheidung vom Partner nicht akzeptiert wird. Der Scheidungsprozess vor dem Familiengericht kann unangenehm werden und sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Als Rechtsanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen in dieser schweren Zeit nicht nur juristisch zur Seite. Wir informieren Sie darüber, worauf Sie achten sollten, damit die Scheidung nicht zu einem zusätzlichen Problem für Sie wird.

Sie möchten die Scheidung, aber Ihr Partner nicht?

Falls die Ehepartner uneinig sind, sieht das Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmte Regelungen vor. Damit Ihre nicht-einvernehmliche Trennung so reibungslos wie möglich verläuft, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Voraussetzungen

    • Ihre Ehe muss als „gescheitert“ gelten. Dies ist der Fall, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht oder diese nicht wiederhergestellt werden kann. Dies wird nach dem Trennungsjahr vermutet.

      • Das Trennungsjahr beträgt bei einvernehmlicher Scheidung ein Jahr. Kommen die Ehepartner jedoch nicht überein, müssen sie drei Jahre getrennt „zu Bett und Tisch“ gelebt haben.

      • Es ist wichtig, dass Sie dokumentieren, wann die Trennung beginnt. Hierfür sollten Sie gemeinsame Verträge, wie Versicherungen oder Mietverträge, kündigen und gegebenenfalls eine Einigung über die geteilte Betreuung der gemeinsamen Kinder oder Unterhaltszahlungen erzielen.

    • Härtefälle

      • In Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden, was eine sofortige Scheidung ermöglicht.

      • Ein Härtefall liegt beispielsweise vor bei

        • missbräuchlichem Konsum von Alkohol und Drogen, wenn der Partner eine Therapie ablehnt oder häufig Rückfälle erleidet.

        • häufiger Gewalt: schwere Verletzungen, wiederholte Tätlichkeiten, Misshandlungen in Anwesenheit der Kinder, Misshandlung der Kinder.

        • erniedrigenden Demütigungen und massiven Beschimpfungen, insbesondere wenn dies vor den Kindern geschieht.

        • Straftaten gegen den Partner, Bedrohungen oder sogar Morddrohungen.

  • Ablauf

    • Circa 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann man einen Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen. Dabei herrscht Anwaltszwang, sodass man sich anwaltlich vertreten lassen muss.

    • Das Gericht leitet den Scheidungsantrag an den Ehegatten weiter. Zudem erhalten die Parteien Formulare, die ausgefüllt zurückgesendet werden müssen, damit der Versorgungsausgleich vorbereitet werden kann. Der Scheidungstermin wird dann angesetzt.

    • Beim Gerichtstermin müssen die Noch-Ehepartner persönlich erscheinen. Die Scheidungswilligen müssen ihren Scheidungswunsch bestätigen (ohne diesen begründen zu müssen). Darüber hinaus können Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, elterliche Sorge, Hausrat usw. verhandelt werden.

    • Der Scheidungstermin endet mit einem Scheidungsbeschluss. Gegen diesen kann der Ex-Partner Rechtsmittel einlegen.

  • Kosten der Scheidung

    • Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind abhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten.

  • Bei einer streitigen Scheidung fallen die Kosten höher aus, da jeder Ehepartner einen eigenen Scheidungsanwalt benötigt, den er selbst bezahlen muss.

  • Scheidungsfolgesachen (wie etwa Kindesunterhalt, Fragen zum Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung) kommen als eigene Kostenposition hinzu, wenn sich die Ehepartner nicht einigen können.

  • Scheidungsfolgesachen

    • Rentenausgleich

      • Die Rentenanwartschaften der Ehegatten sind in der Regel unterschiedlich hoch. Diese Unterschiede werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, halbiert und beiden Partnern jeweils zur Hälfte gutgeschrieben.

      • Ausnahmsweise werden die Rentenansprüche nicht geteilt, wenn:

        • die Ehe weniger als 3 Jahre gedauert hat, es sei denn, der Ex-Partner besteht ausdrücklich darauf.

        • Das Teilen der Rentenansprüche grob unbillig wäre, etwa wenn der Ehepartner mich massiv bedroht und verletzt hat.

    • Unterhaltsansprüche

    • Ehegattenunterhalt: Bis zur Scheidung besteht ein Trennungsunterhalt, danach gibt es nachehelichen Ehegattenunterhalt. Hierbei kommt beispielsweise der Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung des Kindes in Betracht.

    • Kindesunterhalt steht bedürftigen minderjährigen Kindern und unterhaltsberechtigten Volljährigen zu.

    • In der Regel zahlt der nicht betreuende Elternteil einen monatlichen Betrag. Sind beide Elternteile häufig an der Betreuung beteiligt, gilt ein Wechselmodell.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ich stehe Ihnen zur Seite

Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung weiß ich, dass Scheidungen eine Herausforderung darstellen. Besonders emotionale und belastende Situationen treten häufig in strittigen Scheidungen auf, die alle beteiligten Parteien betreffen. Mit uns an Ihrer Seite erhalten Sie nicht nur eine kompetente juristische Vertretung vor dem Familiengericht: Wir kümmern uns auch um mögliche Sorgerechts- und Unterhaltsansprüche, die Sie gegen Ihren Ex-Partner geltend machen möchten. Dabei werden wir das Beste für Sie und Ihre Familie herausholen. Kostentechnisch informieren wir Sie stets über die finanziellen Aspekte der Scheidung und gestalten unsere Arbeit transparent. Auch menschlich stehen wir Ihnen zur Seite und unterstütze Sie bei allen Fragen rund um Ihre Scheidung und deren Folgen. Denn wir möchte nur das Beste für Sie und Ihre Familie.
Kontaktieren Sie uns hier für ein optimiertes Vorgehen vor dem Familiengericht und außerhalb des Gerichtssaals. Mit uns wird Ihre Scheidung reibungslos verlaufen!

Allgemeine Fragen (FAQ)

Ja, gemäß dem Scheidungsrecht im BGB ist dies möglich. Eine Ehe wird als gescheitert betrachtet, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht: Die Partner müssen getrennt leben. Wenn der Partner nicht zustimmt, kann ich die Ehe nach 3 Jahren scheiden lassen. In besonderen Härtefällen kann dieser Zeitraum ausnahmsweise verkürzt werden.
Nein, Ihr Ehepartner kann Sie nicht daran hindern, sich von ihm zu trennen. Er hat die Möglichkeit, das Scheitern der Ehe zu bestreiten, was dazu führen kann, dass sich das Trennungsjahr von 1 auf 3 Jahre verlängert.
Die Dauer der Scheidung hängt davon ab, ob und wie man sich mit der anderen Partei einigen kann. Wenn nur die Scheidung angefochten wird, verlängert sich die Dauer von einem auf bis zu 3 Jahre. Sollte es zusätzlich Streitigkeiten über Scheidungsfolgesachen, wie den Versorgungsausgleich und die elterliche Fürsorge, geben, kann dies Jahre in Anspruch nehmen.
Eine Trennung während des Trennungsjahres ist lediglich in außergewöhnlichen Fällen zulässig. Wenn ein Härtefall gegeben ist, kann die Scheidung bereits vor Ablauf dieser Frist vollzogen werden. Andernfalls ist es erforderlich, dass das Paar mindestens ein Jahr getrennt lebt. Nach Ablauf von drei Jahren kann die Ehe zudem automatisch ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners geschieden werden.
Dies ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Typische Situationen sind: Drogen- und Alkoholmissbrauch sowie Gewalt in der Ehe. Auch gravierende Beleidigungen und Erniedrigungen im Zusammenhang mit Kindern werden von den Gerichten als Härtefall angesehen. Untreue wird lediglich in Ausnahmefällen als anerkannter Grund für einen Härtefall betrachtet.
Die Rentenanwartschaften der Ehegatten sind in der Regel unterschiedlich ausgeprägt. Um diese Unterschiede auszugleichen, kommt der Versorgungsausgleich zum Tragen. Gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz wird jede während der Ehe erworbene Rentenanwartschaft halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben.
Nach der Scheidung besteht Anspruch auf Unterhalt nur, wenn einer der 7 Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung gegeben ist: Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Kindern, Altersunterhalt, Unterhalt aufgrund von Arbeitslosigkeit, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt sowie Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Die Höhe wird je nach individuellem Fall bestimmt. Die Gerichte orientieren sich an den Leitlinien, die das zuständige Oberlandesgericht veröffentlicht hat. Entscheidend ist dabei stets, welcher der beiden Partner berufstätig war und welches Einkommen er erzielt hat. An diesen Faktoren orientieren sich die Ausgleichszahlungen.
Im Gesetz existiert hierzu keine spezifische Regelung. Allerdings besteht kein Anspruch auf lebenslange Unterhaltszahlungen. Nach der Scheidung können die Zahlungen zeitlich begrenzt, in der Höhe eingeschränkt oder gänzlich entfallen. Solche Regelungen können auch bereits im Ehevertrag festgelegt werden.
Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung ist die streitige Scheidung deutlich kostspieliger. Jeder Ehepartner ist verpflichtet, einen eigenen Scheidungsanwalt zu beauftragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung hingegen reicht es aus, wenn ein Ehepartner den Antrag auf Scheidung einreicht und der andere dem zustimmt.

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