Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass als Erbe die Ausschlagung des Erbes anfechten kann, wenn irrtümlich von einer Überschuldung ausgegangen worden ist.
Der 21. Zivilsenat erklärte, dass der Erbe über die genaue Zusammensetzung des Nachlasses, insbesondere das Vorhandensein von Kontoguthaben, im Unklaren war. Dieser Irrtum, auch als Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB bekannt, war kausal für meine Entscheidung, das Erbe auszuschlagen.
Wichtig ist der juristische Unterschied: Es geht hier nicht um den reinen Wert des Nachlasses, sondern um die Annahme falscher Tatsachen über dessen Zusammensetzung. Laut dem Senat stellt der Wert keine Eigenschaft einer Sache dar, jedoch sind die wertbildenden Faktoren, wie das Kontoguthaben, entscheidend. Mein Irrtum bestand also in der fehlerhaften Annahme über das Vorhandensein von Vermögenswerten.
Obwohl nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft wuden, um den Nachlass genauer zu prüfen, war der Senat nach der persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass die Entscheidung auf einer Fehlvorstellung beruhte.