Die Fluggesellschaft ist nicht berechtigt, Fluggästen nach einer erneuten Flugannullierung einen weiteren Gutschein auszustellen, sofern diese dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine entsprechende Klausel in den Gutscheinbedingungen, die dies vorsieht, ist gemäß Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam, da sie gegen die Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung (Art. 15 Fluggastrechte-VO) verstößt.
BGH: Geld statt Gutschein
Der BGH hebt hervor, dass Fluggäste bei der Annullierung eines Flugs das Recht auf eine vollständige Rückerstattung der Flugscheinkosten haben (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO). Diese Rückerstattung muss in Form von Barzahlung, Überweisung oder Scheck erfolgen. Eine Rückzahlung in Form eines Gutscheins ist lediglich dann zulässig, wenn der Fluggast dem ausdrücklich, endgültig und eindeutig zugestimmt hat.
Eine allgemeine Vorwegnahme einer Zustimmung zu einem erneuten Gutschein im Falle einer weiteren Annullierung ist nach Unionsrecht unzulässig. Es mangelt sowohl an der erforderlichen Freiwilligkeit als auch an einer ausdrücklichen Zustimmung der Fluggäste.
Flugpreis und Ausgleichszahlungen
Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem Flugpreis. Im konkreten Fall hatte die Fluggesellschaft den Gutschein über 479,96 Euro als Zahlungsmittel akzeptiert und somit dessen Wert anerkannt. Auch ein zwischenzeitliches Insolvenzverfahren beeinträchtigt diesen Anspruch nicht.
Zusätzlich haben die Fluggäste gemäß BGH Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro, insgesamt also 1.600 Euro (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechte-VO). Wer berechtigt ist, Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen, hat ebenfalls Anspruch auf diese zusätzlichen Entschädigungen.