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Bundesgerichtshof stärkt Fluggastrechte: Anspruch auf Erstattung trotz Gutscheinzahlung

Fachbeitrag im Reiserecht

Gutschein oder Rückerstattung? Meine Rechte bei Flugausfällen

Fluggäste sind nicht gezwungen, Gutscheine anzunehmen, sofern sie diese nicht ausdrücklich akzeptieren. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für Klarheit: Wenn ein annullierter Flug mit einem Gutschein entschädigt wird und der damit gebuchte Ersatzflug ebenfalls gestrichen wird, haben Reisende Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

Ich als Rechtsanwalt für Reiserecht stehe Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte bei Flugannullierungen durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht vertrösten – prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung.

Wichtige Informationen für Fluggäste:

  • Gutscheine sind nur mit Ihrer Zustimmung verbindlich.
  • Wird der Ersatzflug gestrichen, können Sie eine Rückzahlung in Geld verlangen.
  • Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte als Fluggast.

Bundesgerichtshof stärkt Fluggastrechte: Anspruch auf Rückerstattung trotz Gutscheinzahlung

Fluggäste haben das Recht, eine Geldrückerstattung zu verlangen, selbst wenn der Flug ursprünglich mit einem Gutschein bezahlt wurde – selbst wenn dieser Gutschein zuvor für einen ebenfalls annullierten Flug ausgestellt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt (Urt. v. 16.01.2025, Az. IV ZR 236/23).

Der Fall im Detail:

Im Dezember 2019 buchten vier Reisende Flüge für Mai und Juni 2020 im Gesamtwert von 479,96 Euro. Aufgrund der Pandemie sagte die Fluggesellschaft die Flüge ab und stellte den Betroffenen einen Gutschein in Höhe des Flugpreises aus. Im November 2020 verwendeten die Reisenden diesen Gutschein, um neue Flüge für Juni 2021 im Wert von 497,96 Euro zu buchen.

Weniger als zwei Wochen vor dem Abflug wurden diese Flüge jedoch ebenfalls annulliert – ohne dass die Fluggesellschaft Ersatzleistungen anbot. Die Betroffenen traten ihre Ansprüche an eine Klägerin ab, die die Airline auf Rückzahlung des Flugpreises sowie auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Person, insgesamt 1.600 Euro, verklagte.

Meine Rechte bei Flugannullierungen:

  • Rückerstattung in Geld: Gutscheine ersetzen keine finanziellen Entschädigungen, wenn Flüge mehrfach annulliert werden.

  • Ausgleichszahlung: Je nach den Umständen steht Ihnen zusätzlich eine Entschädigung zu.

Als Rechtsanwalt für Reiserecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht abspeisen – fordern Sie jetzt Ihre Rückerstattung und mögliche Entschädigung ein. Sichern Sie sich jetzt eine Beratung und setzen Sie Ihre Rechte durch!

Gutscheine werden ebenfalls als Zahlungsmittel anerkannt: BGH stärkt die Rechte von Fluggästen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat verdeutlicht, dass eine Flugbuchung mit einem Gutschein als reguläre Bezahlung anzusehen ist. Laut Urteil ergibt sich aus der Fluggastrechteverordnung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 261/2004) ein Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Flugscheinkosten – in diesem Fall 497,96 Euro.

Gutschein gleichwertig zur Geldzahlung

Die Tatsache, dass die Fluggäste ihren Flug mit einem Gutschein bezahlt haben, beeinträchtigt ihre Ansprüche nicht. Der Gutschein war für sämtliche Flüge der Airline gültig und wurde von der Fluggesellschaft als Zahlungsmittel akzeptiert. Somit haben die Reisenden ihre Beförderung mit einem Entgelt „erworben“, wie es die Fluggastrechteverordnung vorschreibt.

Auch der Ausschlusstatbestand aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Verordnung findet hier keine Anwendung. Die Fluggäste reisten weder kostenlos noch zu einem reduzierten Tarif. Anders wäre dies beispielsweise bei Kleinkindern ohne eigenen Sitzplatz oder Flugpersonal, das dienstlich unentgeltlich befördert wird.

Insolvenzverfahren: Keine Hürde für Erstattungsansprüche

Selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert laut BGH nichts an den Erstattungsansprüchen der Fluggäste. Der Anspruch gilt als Masseverbindlichkeit und nicht als Insolvenzforderung. Durch die Annahme des Gutscheins und die erneute Buchung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ein neuer Beförderungsvertrag geschlossen.

Fluggäste, die ihre Flüge mit einem Gutschein bezahlt haben, haben das Recht auf eine vollständige Rückerstattung in Geld – selbst bei insolventen Fluggesellschaften. Ich als Rechtsanwalt im Reiserecht unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Keine weiteren Gutscheine: Fluggäste haben das Recht auf Rückerstattung in bar.

Die Fluggesellschaft ist nicht berechtigt, Fluggästen nach einer erneuten Flugannullierung einen weiteren Gutschein auszustellen, sofern diese dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine entsprechende Klausel in den Gutscheinbedingungen, die dies vorsieht, ist gemäß Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam, da sie gegen die Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung (Art. 15 Fluggastrechte-VO) verstößt.

BGH: Geld statt Gutschein

Der BGH hebt hervor, dass Fluggäste bei der Annullierung eines Flugs das Recht auf eine vollständige Rückerstattung der Flugscheinkosten haben (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO). Diese Rückerstattung muss in Form von Barzahlung, Überweisung oder Scheck erfolgen. Eine Rückzahlung in Form eines Gutscheins ist lediglich dann zulässig, wenn der Fluggast dem ausdrücklich, endgültig und eindeutig zugestimmt hat.

Eine allgemeine Vorwegnahme einer Zustimmung zu einem erneuten Gutschein im Falle einer weiteren Annullierung ist nach Unionsrecht unzulässig. Es mangelt sowohl an der erforderlichen Freiwilligkeit als auch an einer ausdrücklichen Zustimmung der Fluggäste.

Flugpreis und Ausgleichszahlungen

Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem Flugpreis. Im konkreten Fall hatte die Fluggesellschaft den Gutschein über 479,96 Euro als Zahlungsmittel akzeptiert und somit dessen Wert anerkannt. Auch ein zwischenzeitliches Insolvenzverfahren beeinträchtigt diesen Anspruch nicht.

Zusätzlich haben die Fluggäste gemäß BGH Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro, insgesamt also 1.600 Euro (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechte-VO). Wer berechtigt ist, Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen, hat ebenfalls Anspruch auf diese zusätzlichen Entschädigungen.

Reisende sollten sich nicht mit zusätzlichen Gutscheinen abspeisen lassen. Setzen Sie Ihre Rechte durch und fordern Sie die Erstattung der Flugkosten sowie eine mögliche Ausgleichszahlung. Ich als Rechtsanwalt im Reiserecht stehe Ihnen zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Sichern Sie sich jetzt eine Beratung!

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