Die Reisenden empfanden die Entschädigung des Reiseveranstalters als unzureichend. Sie verlangten zusätzlich 15 % des Reisepreises sowie die Rückerstattung des Restbetrags für ihre Ersatzkäufe. Des Weiteren machten sie geltend, dass ihnen durch die gegebenen Umstände Urlaubsfreude verloren gegangen sei, und forderten entsprechenden Schadenersatz.
Das Landgericht München II gab der Klage nur teilweise statt und erhöhte die Minderung des Reisepreises auf 30 %, da ein Wäscheservice sowie die bereitgestellte Expeditionsausrüstung an Bord als angemessene Ersatzleistung anerkannt wurden.
Allerdings stellte das Gericht fest, dass der Reiseveranstalter bei den Kosten für Ersatzkäufe zu viel einbehalten hatte.
Den Reisenden wurden weitere 516 Euro zugesprochen, da bestimmte Anschaffungen, wie speziell für die Arktis gekaufte Funktionskleidung, nach der Reise nicht mehr verwendbar waren.