Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde des Neffen zurück und stellte fest, dass das Testament seiner Tante formungültig und somit nichtig ist.
Obwohl die Tante das Dokument sichtbar in einen Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ in einer Vitrine aufbewahrte und im Bekanntenkreis mehrmals äußerte, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle, erfüllte das Testament nicht die gesetzlich geforderten Anforderungen an die Unterschrift.
Das OLG stellte klar: Eine Mittelschrift stellt keine Unterschrift dar.
Während es in bestimmten Fällen möglich sein kann, dass sich unter der Unterschrift zusätzlicher Text befindet, lag hier die Unterschrift über der testamentarischen Verfügung, also der Einsetzung des Neffen als Alleinerben. Dies widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, selbst wenn im Nachlass der Tante ein Ratgeber zur Testamentserrichtung gefunden wurde.
Das OLG München betonte, dass die formalen Anforderungen an das Testament nicht erfüllt waren. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass der Testator sich der Inhalte seines Testaments bewusst ist. In diesem Fall war nicht hinreichend klar, dass die Erblasserin eindeutig die Einsetzung des Neffen als alleinigen Erben beabsichtigte. Das Testament ist daher lediglich als Entwurf zu betrachten.
(OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801f)