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Testament und Formerfordernisse: Warum eine Mittelschrift oder Nebenschrift keine Unterschrift darstellt

Fachbeitrag im Erbrecht

Testament und Formerfordernisse: Warum eine Mittelschrift oder Nebenschrift nicht als Unterschrift gilt

Die gesetzlichen Anforderungen an die Form eines Testaments sind eindeutig festgelegt. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass aufgrund von Unwissenheit, Zeitmangel oder anderen Gründen gegen diese Vorgaben verstoßen wird. Gerichte müssen dann oft klären, wie sich diese Formfehler auf die Gültigkeit des Testaments auswirken.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Unterschrift. In einigen Fällen befindet sie sich nicht am Ende des Textes, wie es das Gesetz vorschreibt, sondern mitten im Dokument oder sogar daneben.

Solche Fehler können die Wirksamkeit des Testaments erheblich gefährden.

In einem aktuellen Fall war die Unterschrift über der Erbeinsetzung angebracht, in einem anderen Fall befand sie sich seitlich neben dem Text. Diese Platzierungen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und werfen bedeutsame Fragen zur Rechtsgültigkeit auf.

Wenn die „Unter“schrift nicht unter den Verfügungen steht: Der Fall der Tante, die beabsichtigte, alles ihrem Neffen zu vererben.

Nach dem Tod seiner Tante fand ein Neffe deren Testament im Nachlass. Allerdings war die Form des Testaments ungewöhnlich, was zu einem Erbstreit zwischen ihm und den Schwestern der Verstorbenen vor dem Nachlassgericht des Amtsgerichts (AG) Rosenheim führte. Im Mittelpunkt des Streits stand die Erteilung eines Erbscheins.

Das Testament der Tante hatte folgenden Wortlaut:

10.03.2022
Testament!
Ich, …. (Name der Erblasserin),
vermache alles, was ich habe:

  • … (Sparkonto bei …),

  • … (Versicherung bei …),

 

Unterschrift der Erblasserin

An Herrn … (Name des Neffen)
… (Anschrift des Neffen)

 

Das AG Rosenheim wies den Erbscheinsantrag des Neffen zurück und erklärte das Testament wegen seiner Form für ungültig.

Der Grund dafür: Die Unterschrift der Erblasserin befand sich nicht unter den letztwilligen Verfügungen, was gesetzlich gefordert ist. Daraufhin reichte der Neffe Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) München ein.

OLG München: Das Testament ist aufgrund von Formmängeln unwirksam und daher nichtig.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde des Neffen zurück und stellte fest, dass das Testament seiner Tante formungültig und somit nichtig ist.

Obwohl die Tante das Dokument sichtbar in einen Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ in einer Vitrine aufbewahrte und im Bekanntenkreis mehrmals äußerte, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle, erfüllte das Testament nicht die gesetzlich geforderten Anforderungen an die Unterschrift.

Das OLG stellte klar: Eine Mittelschrift stellt keine Unterschrift dar.

Während es in bestimmten Fällen möglich sein kann, dass sich unter der Unterschrift zusätzlicher Text befindet, lag hier die Unterschrift über der testamentarischen Verfügung, also der Einsetzung des Neffen als Alleinerben. Dies widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, selbst wenn im Nachlass der Tante ein Ratgeber zur Testamentserrichtung gefunden wurde.

Das OLG München betonte, dass die formalen Anforderungen an das Testament nicht erfüllt waren. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass der Testator sich der Inhalte seines Testaments bewusst ist. In diesem Fall war nicht hinreichend klar, dass die Erblasserin eindeutig die Einsetzung des Neffen als alleinigen Erben beabsichtigte. Das Testament ist daher lediglich als Entwurf zu betrachten.

(OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801f)

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Der Fall des Vaters, der beabsichtigte, mehrere Angehörige zu seinen Erben zu ernennen.

In einem weiteren Erbstreit handelte es sich um einen britischen Staatsangehörigen, der sein Testament in folgender Weise verfasst hat:

Maschinenschriftlich begann es mit: „My last will“, gefolgt von einer handschriftlichen Verteilung: „A 40%, B 20%, C 20%, D 5% …“.

Dieser Text befand sich im oberen Bereich eines DIN A4-Blattes, während die untere Hälfte des Papiers unbeschrieben blieb. Die Unterschrift des Erblassers war in der Mitte des Blattes, neben dem Text, platziert.

Der Sohn des Erblassers vertrat die Auffassung, dass dieses Testament aufgrund von Formfehlern ungültig sei.

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OLG München: Auch dieses Testament stellte sich als ungültig heraus.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass eine Unterschrift dazu dient, den Text räumlich abzuschließen. Dies soll sicherstellen, dass niemand unbefugt nachträglich weitere Verfügungen über die Unterschrift hinzufügt.

In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Platzmangel, kann die Unterschrift auch neben dem Text angebracht werden, muss diesen jedoch „nach der Verkehrsanschauung“ deutlich abschließen.

Eine Unterschrift, die ohne erkennbaren Grund auf halber Höhe neben dem Text platziert ist, stellt jedoch einen Formmangel dar und führt zur Ungültigkeit des Testaments.

(OLG München, Beschluss vom 09.08.2024, Az. 33 Wx 115/24 e, BeckRS 2024, 20202)

Was geschieht, wenn ein Testament nicht rechtsgültig ist?

Wenn ein Testament ungültig ist oder kein Testament existiert, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

  • Zunächst erben die Nachkommen des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel, sowie der Ehepartner.

    • War der Erblasser alleinstehend und hatte keine Kinder, treten die Eltern des Erblassers als Erben ein.

    • Sofern diese bereits verstorben sind, erben deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers, und danach die Neffen und Nichten.

  • Im ersten Fall haben die Tanten Vorrang vor dem Neffen als gesetzliche Erbinnen, weshalb der Erbschein den Schwestern der Erblasserin erteilt wurde, nicht dem Neffen.

  • Im zweiten Fall erbte der Sohn des Erblassers vorrangig vor allen anderen Bedachten, was zu Unzufriedenheit bei den übrigen potenziellen Erben führte.

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