In einer Versammlung im August 2021 beschlossen die Wohnungseigentümer, die defekten Dachflächenfenster einer Dachgeschosswohnung, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, auszutauschen. Sie entschieden zudem, dass der Sondereigentümer dieser Wohnung die Kosten für den Fensteraustausch allein tragen sollte, was eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung darstellt.
Der Dachgeschoss-Eigentümer erhob Anfechtungsklage gegen diesen Kostenbeschluss. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Der Beschluss ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG rechtmäßig und entspricht unserer Ansicht nach einer ordnungsgemäßen Verwaltung, da er die spezifische Situation der Dachgeschossfenster und deren Nutzung durch den Sondereigentümer berücksichtigt.
Der Beschluss ist auch deshalb angemessen, weil er sich ausschließlich auf die Kostenverteilung dieser spezifischen Maßnahme konzentriert, ohne eine Regelung für ähnliche Fälle in der Zukunft festzulegen. Es besteht keine Notwendigkeit, bereits bei einem ersten Beschluss eine dauerhafte Regelung für alle zukünftigen ähnlichen Maßnahmen zu treffen.
(BGH, Urteil v. 22.3.2024, V ZR 87/23)