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Der digitale Nachlass betrifft uns alle – früher oder später. Fast jeder Mensch hinterlässt seine Spuren im Internet. Selbst nach dem Tod bleiben diese Spuren bestehen. Das beinhaltet Profile in sozialen Medien wie Facebook, Konten bei E-Mail-Anbietern, eine Fotosammlung in der Cloud bei Google und Abonnement-Konten. Obwohl der digitale Nachlass unseren Alltag begleitet, haben die meisten Menschen keine Vorkehrungen getroffen. Oft sind den Angehörigen weder der Internet-Auftritt des Verstorbenen bekannt, noch wissen die Erben, wie sie mit den Accounts umgehen sollen.
Im Folgenden erhalten Sie Informationen zu:
dem digitalen Nachlass, was dazu gehört;
dem Umgang mit dem digitalen Nachlass im Sterbefall;
den möglichen Vorbereitungen als Inhaber oder den Handlungsoptionen für Angehörige im Erbfall.
Zum digitalen Nachlass (auch digitales Erbe) gehören alle Rechtspositionen des Verstorbenen. Hierzu zählen beispielsweise:
Verträge mit Providern, wie z.B. E-Mail-Accounts, Domains oder Streaming-Dienste
Konten in sozialen Netzwerken, inklusive sämtlicher Nutzungsdaten wie Chatprotokolle
Konten bei Online-Banking-Anbietern, Versandhandelsplattformen oder Datenbanken
Offline-Daten auf lokalen Speichermedien wie USB-Sticks, Festplatten oder Mobiltelefonen
Online-Daten in digitalen Sammlungen von Musik, Filmen, Fotos oder anderen Dateien
Im Erbrecht gilt das Prinzip der Universalsukzession, nach dem die Angehörigen den gesamten digitalen Nachlass erben. Das bedeutet, dass die Erben automatisch in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten und somit Eigentümer der Daten und Konten werden. Sie treten auch in die Verträge mit den (Internet-)Dienstleistern ein.
Als Folge davon bleiben die Daten erhalten und die Verträge laufen weiter. Die Dienstleister haben Ansprüche auf Zahlungen gegen die Erben, während die Erben Zugriffs- und Nutzungsrechte auf die Daten und Konten haben. Nach dem Tod müssen die Dienstleister den Erben den Zugriff auf das Konto ermöglichen, auch wenn es durch ein Passwort geschützt ist. Wenn offline Daten, wie beispielsweise ein USB-Stick, durch ein Passwort geschützt sind, besteht kein Anspruch darauf, das Passwort zu umgehen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Dienstleister können teilweise regeln, wie mit dem Konto nach dem Tod des Nutzers verfahren wird. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Geschäftsbedingungen rechtlich wirksam sind.
Es kommt häufig vor, dass den Angehörigen die Daten und Konten nicht bekannt sind. Möchten Sie als Nutzer Ihren digitalen Nachlass ordnen? Oder möchten Sie als Angehöriger auf das digitale Erbe zugreifen?
Sorgen Sie dafür, dass Ihr digitaler Nachlass nicht dem Zufall überlassen wird. Wenn Sie Ihr herkömmliches Erbe regeln, sollten Sie sich auch um Ihre Daten und Konten kümmern. Auch als Erbe ist es möglich, den digitalen Nachlass zu regeln. Das digitale Erbe unterliegt dem Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wir informieren Sie darüber, was Sie als Nutzer oder als Erbe bedenken sollten:
Was Sie als Nutzer tun können:
Kümmern Sie sich rechtzeitig, um sicherzustellen, dass Sie alles angemessen berücksichtigen können.
Erstellen Sie eine Liste, die Ihren gesamten digitalen Nachlass umfasst. Die Liste sollte folgende Informationen enthalten:
Welche Konten und Daten Sie besitzen
Wie die Erben auf diese Konten und Daten zugreifen können, d.h. eventuelle Zugangsdaten wie Passwörter oder Antworten auf Sicherheitsfragen
Teilen Sie mit, was mit diesen Konten und Daten nach Ihrem Tod geschehen soll
Die Liste kann auch dem Testament angehängt werden. Dabei müssen Sie die speziellen Formvorschriften des Testaments beachten.
Sie können auch andere mit einer Vollmacht zur Verwaltung Ihres Nachlasses und ohne Sie als Erben ernennen.
Was Sie als Erbe tun können:
Sie dürfen über die Daten und Konten verfügen, das heißt, sie weiter nutzen, verändern oder löschen.
Sie können sich mit den Providern und Anbietern in Verbindung setzen, um dies zu ermöglichen. Sollten diese sich unter Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weigern, können Sie Ihr Recht auf Zugriff und Nutzung gerichtlich geltend machen.
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