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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen. Immer für Sie da
Adresse
Stadtplatz 26
86551 Aichach
Öffnungszeiten
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
Für Ihre vorweggenommene Erbfolge, sollten Sie folgendes beachten:
Vorteile der Vorwegnahme
Steuern sparen
Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren können bestimmte Freibeträge an Verwandte und Ehegatten verschenkt werden, um somit im Erbfall Erbschaftsteuer und bei Schenkungen des Erblassers an den Erben zu Lebzeiten Schenkungssteuer zu vermeiden
es gelten folgende Freibeträge/Steuerklasse/Steuersatz
Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Enkel: 200.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %
Eltern/Großeltern: 100.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %
Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR 2. Steuerklasse, 15-43 %
Alle übrigen Erben: 20.000 EUR 3. Steuerklasse, 30-50 %
darüber hinaus kann Privatvermögen in Betriebsvermögen umgewandelt werden und später als Gehalt ausgezahlt werden
Auch Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen sind möglich
Erbschaftsstreit vermeiden
Durch eine frühzeitige Regelung von Erbschaftsangelegenheiten können Unklarheiten beseitigt und Probleme gelöst werden, was wiederum dazu beiträgt, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Eine neutrale Vermittlung durch einen Rechtsanwalt kann dabei unterstützend wirken, falls es bei der Regelung zu Meinungsverschiedenheiten kommen sollte.
Pflichtteil verringern
Durch eine Schenkung lässt sich die Erbmasse reduzieren, was wiederum dazu führt, dass der Pflichtteil entsprechend geringer ausfällt. Dies bedeutet, dass es möglich ist, einen Erben auf indirekte Weise zu enterben.
Varianten der Vorwegnahme
Schenkung und Erbverzicht
Mithilfe eines Vertrags mit dem künftigen Erblasser kann der Erbe auf die Erbschaft (einschließlich des Pflichtteils) gegen eine optional vereinbarte Abfindung verzichten. Dabei muss der Erblasser die Erklärung persönlich abgeben, während sich der Erbe durch einen Vertreter vertreten lassen kann. Der Verzicht kann zugunsten einer anderen Person erfolgen und der Erbverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Ein einseitiger Widerruf ist bis zur Beurkundung möglich, jedoch danach nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner und durch notarielle Beurkundung aufhebbar oder abänderbar. Eine Anfechtung ist in jedem Fall möglich.
Schenkung mit Anrechnung auf den Pflichtteil
Es kann von Vorteil sein, wenn ein Erbe bereits im Voraus einen Teil des Erbes unabhängig von den anderen Miterben erhalten soll. Hierfür können der Beschenkte und der künftige Erblasser einen Erbverzichtsvertrag vereinbaren. Damit die Schenkung nicht den Pflichtteil des Beschenkten oder anderer Erben mindert, muss der Erblasser die Anrechnung auf den Nachlass ausdrücklich anordnen.
Schenkung mit Anrechnung auf den Erbteil
Sofern der Beschenkte keinen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat, kann der Erblasser die Schenkung auf das Erbe anrechnen. Dies kann dazu führen, dass der Beschenkte den Miterben einen Ausgleich zahlen muss.
wichtige Vertragsregelungen zur Absicherung
Um hinreichend abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, bei einer vorweggenommenen Erbfolge eine Gegenleistung zu vereinbaren.
als klassische Gegenleistungen kommen in Betracht:
ein Nießbrauchrecht und Wohnrechtsvorbehalt bei Grundstücken und Immobilien
eine lebenslange Rentenzahlung, oder Abfindungs- und Ausgleichszahlung
eine Pflegeverpflichtung
Je nach Art der Gegenleistung, die bei einer Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart wird, sind spezielle Formbedingungen erforderlich, wie beispielsweise eine notarielle Beurkundung.
Durch eine Erbteilsanrechnungsklausel wird gewährleistet, dass bereits verschenktes Vermögen bei der Aufteilung des Erbes angerechnet wird. Dadurch wird im Falle von mehreren Miterben eine gleiche Verteilung ermöglicht.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Pflichtteilsanrechnungsklausel zu vereinbaren.
Mit einer Rückfallklausel können zudem Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann, wie beispielsweise bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dem Vorversterben des Erben.
Gemeinsam mit uns können Sie Ihr Erbe sorgenfrei gestalten. Wir sind uns bewusst, dass es sich lohnt, frühzeitig über eine Nachlassplanung nachzudenken, um die vielfältigen Möglichkeiten des Erbrechts bestmöglich nutzen zu können. Dabei beraten wir Sie unter anderem zu Themen wie Erbschaftssteuer, Enterbung, Gegenleistungen in einem Erbvertrag und vorzeitigen Schenkungen. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung im Erbrecht sind wir in der Lage, individuelle Lösungen für Ihre persönliche Situation zu finden und mögliche Streitigkeiten unter den zukünftigen Erben zu vermeiden.
Wenn Sie uns als Mandanten wählen, entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Erbstrategie. Im Rahmen einer Erstberatung besprechen wir vorab die Anwaltskosten sowie gegebenenfalls anfallende Notar- und Verwaltungskosten, damit Sie von Anfang an wissen, wie Sie am besten vererben können.
Gestalten Sie Ihr Erbe hier mit Vertrauen und Sicherheit.
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